TE Vfgh Beschluss 2002/6/10 B1807/99

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Ergänzung des Erkenntnisses hinsichtlich des Kostenspruchs; kein Kostenzuspruch für nicht abverlangten Schriftsatz

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002 der Beschwerde zu B1807/99, zu der sich die Antragstellerin als mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 8. März 2000 geäußert hatte, stattgegeben und den bekämpften Bescheid aufgehoben.

2. Mit einem auf §423 ZPO iVm §35 VfGG gestützten Antrag auf Ergänzung des Erkenntnisses begehrt die mitbeteiligte Partei nunmehr den Zuspruch der Kosten für ihre Äußerung. Sie begründet ihren Antrag damit, daß sie in ihrer Äußerung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) gerügt und damit einen Beitrag zur Rechtsfindung geleistet habe.

3. Der Antrag ist nicht begründet: Wird, wie im vorliegenden Fall, der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so handelt es sich nicht um einen abverlangten Schriftsatz. Kosten für den nicht abverlangten Schriftsatz vom 8. März 2000 waren nicht zuzusprechen, zumal der Schriftsatz zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war.

Der Antrag war deshalb abzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahre in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1807.1999

Dokumentnummer

JFT_09979390_99B01807_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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