Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner T*****, vertreten durch Dr.Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwältin in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Marius C*****, und 2.) Zoltan C*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler und Mag.Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wegen Vertragsaufhebung und Einverleibung (Streitwert S 1,000.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Juni 1997, GZ 4 R 74/97y-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 2 GBG, § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 2, GBG, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Revisionsrekurswerbern zitierte Entscheidung NZ 1990, 236, vermag ihren Rechtsstandpunkt nicht zu stützen, weil ihr ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Es wurde dort nämlich nicht behauptet, die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten sei ungültig, weil ihr ein fehlerhafter Titel zugrunde liege, sondern es wurde die Rückabwicklung infolge eines vom Kläger ausgeübten Rücktrittsrechts begehrt. Im hier zu beurteilenden Fall stützt der Kläger sein Begehren jedoch auf Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, sowie auf Anfrechtung wegen Irrtums und laesio enormis. Eine Löschungsklage ist dann gegeben, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechts aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit, wie etwa Ungültigkeit des Erwerbstitels wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils (SZ 60/237; ecolex 1992, 770), oder wegen nachträglichen Wegfalls des Titels, auf dem sie beruht, angefochten wird. Letzteres trifft unter anderem auch auf die ex tunc wirkende (SZ 59/155) Aufhebung des Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte zu (RdW 1997, 593 m.w.H.). Ein darüber erhobenes Rechtsgestaltungsbegehren kann Gegenstand einer Löschungsklage sein (RdW 1997, 593). Zwar ist es zutreffend, daß eine Löschungsklage das Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrags zu enthalten hat (SZ 41/151; SZ 48/111; SZ 60/237; SZ 62/80; 4 Ob 516/96), jedoch ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage nicht das Urteilsbegehren allein ausschlaggebend. Vielmehr hat das Gericht - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - das Klagebegehren seinem Sinngehalt nach zu verstehen und erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen (ständige Rechtsprechung: SZ 48/55; SZ 60/47; SZ 61/242; ÖBl 1991, 90; RdW 1997, 593 u.a.).Die von den Revisionsrekurswerbern zitierte Entscheidung NZ 1990, 236, vermag ihren Rechtsstandpunkt nicht zu stützen, weil ihr ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Es wurde dort nämlich nicht behauptet, die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten sei ungültig, weil ihr ein fehlerhafter Titel zugrunde liege, sondern es wurde die Rückabwicklung infolge eines vom Kläger ausgeübten Rücktrittsrechts begehrt. Im hier zu beurteilenden Fall stützt der Kläger sein Begehren jedoch auf Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB, sowie auf Anfrechtung wegen Irrtums und laesio enormis. Eine Löschungsklage ist dann gegeben, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechts aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit, wie etwa Ungültigkeit des Erwerbstitels wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils (SZ 60/237; ecolex 1992, 770), oder wegen nachträglichen Wegfalls des Titels, auf dem sie beruht, angefochten wird. Letzteres trifft unter anderem auch auf die ex tunc wirkende (SZ 59/155) Aufhebung des Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte zu (RdW 1997, 593 m.w.H.). Ein darüber erhobenes Rechtsgestaltungsbegehren kann Gegenstand einer Löschungsklage sein (RdW 1997, 593). Zwar ist es zutreffend, daß eine Löschungsklage das Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung des Bucheintrags zu enthalten hat (SZ 41/151; SZ 48/111; SZ 60/237; SZ 62/80; 4 Ob 516/96), jedoch ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage nicht das Urteilsbegehren allein ausschlaggebend. Vielmehr hat das Gericht - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - das Klagebegehren seinem Sinngehalt nach zu verstehen und erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen (ständige Rechtsprechung: SZ 48/55; SZ 60/47; SZ 61/242; ÖBl 1991, 90; RdW 1997, 593 u.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E48727 01A02397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00239.97X.1215.000Dokumentnummer
JJT_19971215_OGH0002_0010OB00239_97X0000_000