TE OGH 1997/12/16 10ObS421/97b

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz aus dem Kreis der Arbeitgeber und Dr.Anton Wladar aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Biserka N*****, vertreten durch Dr.Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.August 1997, GZ 10 Rs 196/97k-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.November 1996, GZ 20 Cgs 115/96i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorsitzenden haben aufgrund der durchgeführten Beweise ein Leistungskalkül der Klägerin erhoben, das für das Revisionsverfahren bindend ist. Sie haben ihren Entscheidungen dabei zugrundegelegt, daß weitere Einschränkungen nicht bestehen und insbesondere eine gegenseitige Leidenspotenzierung nicht gegeben ist. Mit den Revisionsausführungen, ihre Leistungsfähigkeit sei darüber hinaus eingeschränkt, weil die Leidenszustände in ihrem zusammenwirken schwerer wirken, macht die Klägerin keinen Feststellungsmangel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Im weiteren bemängelt die Klägerin die Unterlassung der Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen aus dem Fach der Neurochirurgie. Auch die Frage, welche Beweise zur Erhebung einer strittigen Tatsache aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht überprüfbar. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt auf diese Ausführungen einzugehen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül kann kein Zweifel bestehen, daß die Klägerin in der Lage ist, die vom Erstgericht genannten und noch zahlreiche andere Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Natur zu verrichten. Nach ständiger Judikatur ist es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden (SSV-NF 6/56 uva). Aus der Behauptung, daß es der Klägerin bisher nicht gelungen ist, am Arbeitsmarkt unterzukommen, kann daher für ihren Standpunkt nichts abgeleitet werden.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül kann kein Zweifel bestehen, daß die Klägerin in der Lage ist, die vom Erstgericht genannten und noch zahlreiche andere Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Natur zu verrichten. Nach ständiger Judikatur ist es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden (SSV-NF 6/56 uva). Aus der Behauptung, daß es der Klägerin bisher nicht gelungen ist, am Arbeitsmarkt unterzukommen, kann daher für ihren Standpunkt nichts abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E48701 10C04217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00421.97B.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19971216_OGH0002_010OBS00421_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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