TE OGH 1997/12/17 6Ob352/97a

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19.Mai 1996 verstorbenen Franz Karl B*****, zuletzt ***** infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der erbserklärten Erbin Franziska B*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 11.August 1997, GZ 7 R 25/97z und 7 R 40/97f-21a, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 2.April 1997, GZ 1 A 148/96f-17 und 18, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig Rekurs) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat in der Verlassenschaftssache einen Mantelbeschluß gefaßt (ON 17) und die Einantwortungsurkunde erlassen (ON 18).

Das Rekursgericht hat diese Beschlüsse im angefochtenen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Ein solcher Beschluß ist nach § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig Rekurs) unzulässig und deshalb zurückzuweisen (stR: ÖAV 1992, 158 und 1993, 151 uva) .Ein solcher Beschluß ist nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig Rekurs) unzulässig und deshalb zurückzuweisen (stR: ÖAV 1992, 158 und 1993, 151 uva) .

Anmerkung

E48591 06A03527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00352.97A.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00352_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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