TE OGH 1997/12/17 9ObA393/97b

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, vertreten durch Dr.Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 465.675,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.September 1997, GZ 8 Ra 179/97w-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als ordentliche und außerordentliche Revision bezeichnete) außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die (als ordentliche und außerordentliche Revision bezeichnete) außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor, weil schon das Erstgericht die Berechtigung der Klageforderung aus einer von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängigen Vereinbarung abgeleitet hat und seither nur mehr das Zustandekommen dieser Vereinbarung strittig ist. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht in seine Entscheidung den Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG über die Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 1 ASGG aufgenommen. Die Unrichtigkeit des hier erfolgten Ausspruches, daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist, kann gemäß § 45 Abs 1 erster Halbsatz nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) geltend gemacht werden (Kuderna, ASGG Anm 3 zu § 45). Auch der als "ordentliche Revision" bezeichnete Teil des Rechtsmittelschriftsatzes der Beklagten ist daher als Bestandteil des in seiner Gesamtheit als außerordentliche Revision aufzufassenden Rechtsmittels anzusehen.Ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor, weil schon das Erstgericht die Berechtigung der Klageforderung aus einer von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängigen Vereinbarung abgeleitet hat und seither nur mehr das Zustandekommen dieser Vereinbarung strittig ist. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht in seine Entscheidung den Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufgenommen. Die Unrichtigkeit des hier erfolgten Ausspruches, daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist, kann gemäß Paragraph 45, Absatz eins, erster Halbsatz nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) geltend gemacht werden (Kuderna, ASGG Anmerkung 3 zu Paragraph 45,). Auch der als "ordentliche Revision" bezeichnete Teil des Rechtsmittelschriftsatzes der Beklagten ist daher als Bestandteil des in seiner Gesamtheit als außerordentliche Revision aufzufassenden Rechtsmittels anzusehen.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen das Unterbleiben der Einvernahme ihres Geschäftsführers als Partei wendet, macht sie inhaltlich einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den schon das Berufungsgericht verneint hat. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Arb 11.217 uva).

Der Einwand, das Erstgericht hätte über die Klageforderung kein Teilurteil fällen dürfen, ist nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iS § 391 Abs 3 ZPO (SZ 65/29; SZ 56/70; Ris-Justiz RS0040994). Ob dies auch für Gegenforderungen aus absichtlicher Schadenszufügung gilt (9 ObA 189/89; vgl aber 9 ObA 180/91 = ARD 4331/4/92), braucht hier nicht geprüft zu werden, weil der Vorwurf der absichtlichen Schadenszufügung aus dem Vorbringen der Beklagten nicht schlüssig abgeleitet werden kann. Überdies hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß mit einer noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber jedenfalls so lange nicht verhindert werden kann, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (8 ObA 238/95; 9 ObA 214/97d). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Kläger habe Entlassungsgründe gesetzt, ist schon deshalb unberechtigt, weil die von den Vorinstanzen angenommene Vereinbarung über den Anspruch des Klägers auf Abfertigung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abhängig ist. Außerdem hat die Beklagte nicht behauptet, jemals die Entlassung des Klägers ausgesprochen zu haben.Der Einwand, das Erstgericht hätte über die Klageforderung kein Teilurteil fällen dürfen, ist nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iS Paragraph 391, Absatz 3, ZPO (SZ 65/29; SZ 56/70; Ris-Justiz RS0040994). Ob dies auch für Gegenforderungen aus absichtlicher Schadenszufügung gilt (9 ObA 189/89; vergleiche aber 9 ObA 180/91 = ARD 4331/4/92), braucht hier nicht geprüft zu werden, weil der Vorwurf der absichtlichen Schadenszufügung aus dem Vorbringen der Beklagten nicht schlüssig abgeleitet werden kann. Überdies hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß mit einer noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber jedenfalls so lange nicht verhindert werden kann, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (8 ObA 238/95; 9 ObA 214/97d). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Kläger habe Entlassungsgründe gesetzt, ist schon deshalb unberechtigt, weil die von den Vorinstanzen angenommene Vereinbarung über den Anspruch des Klägers auf Abfertigung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abhängig ist. Außerdem hat die Beklagte nicht behauptet, jemals die Entlassung des Klägers ausgesprochen zu haben.

Die Auslegung der im Schreiben Beilage ./B gelegenen Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nicht begründet (RZ 1994/45). Auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat seine Erklärung offenbar nicht anders verstanden als die Vorinstanzen, weil es sonst nicht erklärbar wäre, daß er dem Kläger in weiterer Folge die Abrechnung Beilage ./D zukommen ließ, in der die vom Kläger hier begehrte Abfertigung ausgewiesen ist.

Aufgrund der oben dargelegten Rechtslage zur Zulässigkeit der Revision konnte für den Revisionsgegner kein Zweifel daran bestehen, daß die angefochtene Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision bekämpft werden konnte und daß das Rechtsmittel der Beklagten daher in diesem Sinne aufzufassen ist. Seine Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zeigen, daß er dieser Rechtslage auch tatsächlich erkannt hat. Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung des als außerordentliche Revision anzusehenden Rechtsmittels nicht iS § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt hat, gilt die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Aufgrund der oben dargelegten Rechtslage zur Zulässigkeit der Revision konnte für den Revisionsgegner kein Zweifel daran bestehen, daß die angefochtene Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision bekämpft werden konnte und daß das Rechtsmittel der Beklagten daher in diesem Sinne aufzufassen ist. Seine Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zeigen, daß er dieser Rechtslage auch tatsächlich erkannt hat. Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung des als außerordentliche Revision anzusehenden Rechtsmittels nicht iS Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt hat, gilt die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E48695 09B03937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00393.97B.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_009OBA00393_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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