TE OGH 1997/12/17 3Nd4/97

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, *****, wegen S 91.876,73, über die Anzeige des Bezirksgerichtes Feldkirch, GZ 6 E 5549/97g-11, nach § 47 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, *****, wegen S 91.876,73, über die Anzeige des Bezirksgerichtes Feldkirch, GZ 6 E 5549/97g-11, nach Paragraph 47, JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht für ZRS Graz bewilligte der betreibenden Gesellschaft Forderungs- und Fahrnisexekution. Die Fahrnispfändung konnte nicht vollzogen werden. Nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers war die verpflichtete GmbH "unbekannt wohin verzogen".

Mit ihrem am 31.10.1997 bei diesem Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 8) gab die Betreibende ua den Namen und die Anschrift des Geschäftsführers der Verpflichteten an. Letztere liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch.

Am 10.11.1997 faßte das Bezirksgericht für ZRS Graz mittels auf diesen Antrag gesetzter Stampiglie folgenden Beschluß: "Dem Bezirksgericht Feldkirch gemäß § 44 JN überwiesen." Nachdem das Bezirksgericht für ZRS Graz die Rücknahme des Aktes unter Hinweis auf seine bindende Zuständigkeitsentscheidung verweigert hatte, legte das Bezirksgericht Feldkirch den Akt gemäß § 47 JN vor.Am 10.11.1997 faßte das Bezirksgericht für ZRS Graz mittels auf diesen Antrag gesetzter Stampiglie folgenden Beschluß: "Dem Bezirksgericht Feldkirch gemäß Paragraph 44, JN überwiesen." Nachdem das Bezirksgericht für ZRS Graz die Rücknahme des Aktes unter Hinweis auf seine bindende Zuständigkeitsentscheidung verweigert hatte, legte das Bezirksgericht Feldkirch den Akt gemäß Paragraph 47, JN vor.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle liegen jedoch noch nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach einhRSp müßten nämlich rechtskräftige Entscheidungen beider Gerichte über ihre Zuständigkeit vorliegen (EFSlg 29.883 uva in RIS-Justiz RS0046299; EFSlg 69.726; 3 Nd 1/95; 3 Nd 5/96; ebenso Mayr in Rechberger Rz 5 zu § 47 JN und Fasching Lehrbuch2 Rz 240). Bisher kann nicht einmal gesagt werden, inwieweit eine solche Entscheidung des überweisenden Gerichtes vorläge. Dem Stempelaufdruck auf ON 8 kann nämlich nicht eindeutig entnommen werden, ob das gesamte Verfahren oder nur der gleichzeitig gestellte Antrag nach §§ 47, 48 EO überwiesen werden sollte. Vom vorlegenden Gericht liegt noch überhaupt keine Entscheidung vor. Dieses wird daher zunächst zweckmäßigerweise nach klarstellender Berichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes für ZRS Graz diesen den Parteien zuzustellen haben (§ 44 Abs 2 JN), desgleichen eine allenfalls von ihm selbst getroffene Entscheidung über die (örtliche) Unzuständigkeit. Erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft beider Entscheidungen läge ein Kompetenzkonflikt nach § 47 Abs 1 JN vor. Im Hinblick auf die Eingabe ON 7 (eine ON 6 ist nicht im Akt) wird aber die Identität der im Antrag ON 8 angegebenen Person mit dem Geschäftsführer der verpflichteten GmbH zu überprüfen sein.Nach einhRSp müßten nämlich rechtskräftige Entscheidungen beider Gerichte über ihre Zuständigkeit vorliegen (EFSlg 29.883 uva in RIS-Justiz RS0046299; EFSlg 69.726; 3 Nd 1/95; 3 Nd 5/96; ebenso Mayr in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 47, JN und Fasching Lehrbuch2 Rz 240). Bisher kann nicht einmal gesagt werden, inwieweit eine solche Entscheidung des überweisenden Gerichtes vorläge. Dem Stempelaufdruck auf ON 8 kann nämlich nicht eindeutig entnommen werden, ob das gesamte Verfahren oder nur der gleichzeitig gestellte Antrag nach Paragraphen 47,, 48 EO überwiesen werden sollte. Vom vorlegenden Gericht liegt noch überhaupt keine Entscheidung vor. Dieses wird daher zunächst zweckmäßigerweise nach klarstellender Berichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes für ZRS Graz diesen den Parteien zuzustellen haben (Paragraph 44, Absatz 2, JN), desgleichen eine allenfalls von ihm selbst getroffene Entscheidung über die (örtliche) Unzuständigkeit. Erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft beider Entscheidungen läge ein Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, Absatz eins, JN vor. Im Hinblick auf die Eingabe ON 7 (eine ON 6 ist nicht im Akt) wird aber die Identität der im Antrag ON 8 angegebenen Person mit dem Geschäftsführer der verpflichteten GmbH zu überprüfen sein.

Anmerkung

E48657 03J00047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030ND00004.97.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0030ND00004_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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