Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Kreibich, Bixner, Kleibel und Gietzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Hossein M*****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 255.000 sA und S 354.425 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.September 1997, GZ 2 R 77/97z-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Grobe Fahrlässigkeit als Ausschlußgrund für die Haftungsbeschränkung des Art 23 Abs 5 CMR (Art 29 Abs 1 CMR) hat der Geschädigte zu beweisen (SZ 62/107; WBl 1993, 403). Den Frachtführer trifft allerdings in Fällen, in denen der Geschädigte die Umstände ohne ausreichende Aufklärung durch den Frachtführer nicht kennen kann, eine Darlegungspflicht (WBl 1993, 403). Daß die Klägerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, behauptet der Beklagte nicht. Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Grobe Fahrlässigkeit als Ausschlußgrund für die Haftungsbeschränkung des Artikel 23, Absatz 5, CMR (Artikel 29, Absatz eins, CMR) hat der Geschädigte zu beweisen (SZ 62/107; WBl 1993, 403). Den Frachtführer trifft allerdings in Fällen, in denen der Geschädigte die Umstände ohne ausreichende Aufklärung durch den Frachtführer nicht kennen kann, eine Darlegungspflicht (WBl 1993, 403). Daß die Klägerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, behauptet der Beklagte nicht. Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Das ist hier aber nicht der Fall: Daß nicht alle 6 Lkw gleichzeitig von Wien abgehen, wurde zwischen den Streitteilen besprochen; die Verzögerung bei der 2. Partie ergab sich, weil die Klägerin die ihr bereits zugesagten Lkw nicht erhalten hat und Ersatz auftreiben mußte; die Umladung in Budapest war dem Beklagten bekannt; daß vorerst nur 2 Lkw dort ankamen, ist auf den türkischen Frächter zurückzuführen; die Verzögerungen an der georgischen Grenze betrugen 14 Tage, ohne daß dem türkischen Frächter daran ein Verschulden zur Last fällt. Die Wertung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin kein grobes Verschulden zur Last fällt, ist daher unbedenklich.
Art 14 Abs 1 CMR betrifft nur solche Beförderungshindernisse, welche die Beförderung zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmöglich machen. Eine bestimmte Route war in den Frachtbriefen nicht festgelegt (Beilagen 11 und 12). Die Klägerin war daher bei der Wahl der Route frei und mußte keine Weisung des Beklagten einholen.Artikel 14, Absatz eins, CMR betrifft nur solche Beförderungshindernisse, welche die Beförderung zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmöglich machen. Eine bestimmte Route war in den Frachtbriefen nicht festgelegt (Beilagen 11 und 12). Die Klägerin war daher bei der Wahl der Route frei und mußte keine Weisung des Beklagten einholen.
Anmerkung
E48781 07A03767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00376.97P.1217.000Dokumentnummer
JJT_19971217_OGH0002_0070OB00376_97P0000_000