TE OGH 1997/12/17 6Ob368/97d

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelmine N*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Oswald W*****, vertreten durch Dr.Erich Kadlec und Mag.Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 51.913,40 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18. September 1997, GZ 40 R 483/97v-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der beklagte Hauseigentümer nur zu 1/4 für den nach § 1097 ABGB geltend gemachten Aufwand haftet, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Danach tritt der Fruchtgenußberechtigte mit Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverhältnisse als Vermieter ein, er wird damit Bestandgeber (stRsp RIS-Justiz RS0011849 und RS0069898; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1120). Nach der klaren gesetzlichen Regelung des 1097 ABGB ist aber ein auf diese Bestimmung gegründeter Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber geltend zu machen.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der beklagte Hauseigentümer nur zu 1/4 für den nach Paragraph 1097, ABGB geltend gemachten Aufwand haftet, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Danach tritt der Fruchtgenußberechtigte mit Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des Paragraph 1120, ABGB in bestehende Bestandverhältnisse als Vermieter ein, er wird damit Bestandgeber (stRsp RIS-Justiz RS0011849 und RS0069898; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1120,). Nach der klaren gesetzlichen Regelung des 1097 ABGB ist aber ein auf diese Bestimmung gegründeter Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber geltend zu machen.

Anmerkung

E48838 06A03687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00368.97D.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00368_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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