TE OGH 1997/12/17 3Ob374/97i

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Landes - Hypothekenbank T*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wider die verpflichteten Parteien 1) Firma S***** OHG, 2) Otto S*****, und 3) Romana S*****, alle vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,092.671,- s.A. infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. Juli 1997, GZ 1 R 302/97m-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze die von den verpflichteten Parteien bekämpften Teile der erstinstanzlichen Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren, mit denen der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaften bestimmt, die Versteigerungsbedingungen genehmigt und die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an einer Tagsatzung bestimmt wurden. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, nach den im Spruch angeführten Bestimmungen absolut unzulässig. § 528 ZPO gilt ja auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511), insbesondere wurde das auch schon zu den Rechtsmittelausschlüssen nach Abs 2 Z 2 (3 Ob 30/92; 3 Ob 47/92 und 3 Ob 181/93) und Abs 2 Z 3 (1 Ob 2082/96t) dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, nach den im Spruch angeführten Bestimmungen absolut unzulässig. Paragraph 528, ZPO gilt ja auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511), insbesondere wurde das auch schon zu den Rechtsmittelausschlüssen nach Absatz 2, Ziffer 2, (3 Ob 30/92; 3 Ob 47/92 und 3 Ob 181/93) und Absatz 2, Ziffer 3, (1 Ob 2082/96t) dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.

Anmerkung

E48654 03A03747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00374.97I.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0030OB00374_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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