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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §14 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des SP, geboren 1952, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 2004, Zl. 312.769/2-III/4/02, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg (der Erstbehörde) als durch Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Dezember 1997, Salzburger LGBl. Nr. 96/1997, ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde vom 25. März 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 21. Juli 1998 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 14 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75 idF BGBl. I Nr. 134/2000, zurückgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. Juli 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14 Abs. 3 FrG abgewiesen
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der folgender Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend gemacht wird:
"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, gemäß den Bestimmungen der §§ 23 und 24 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung erteilt zu bekommen, verletzt."
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0532, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 3 FrG zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. In dem im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages darstellt, konnte der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. (Vgl. zum Ganzen nochmals den vorzitierten Beschluss.)
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - im Grund des § 12 Abs. 4 VwGG im Fünfersenat - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180292.X00Im RIS seit
21.11.2006