Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Erlagssache der erlegenden Partei A*****, Aktiengesellschaft, ***** gegen die Erlagsgegner 1.) "Die Grünen, Vereinte Grüne Österreichs", 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 16,
2.) Gerda L*****, 3.) Elisabeth W*****, und 4.) Günther M*****, 2.) bis 4.) vertreten durch Dr.Karl Glaser, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses der politischen Partei "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich", vertreten durch den Landesvorsitzenden Rudolf D*****, dieser vertreten durch Dr.Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Juli 1997, GZ 13 R 63/97v-37, womit infolge Rekurses der Erstantragsgegnerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz in den verbundenen Erlagssachen 1 Nc 33/94b und 1 Nc 34/94z, ON 18, vom 9.Jänner 1997, abgeändert wurde, und vom 17.Juli 1997, GZ 14
R 81/97y-38, womit der Rekurs des Dr.Gerhard Nikodim gegen den in den genannten Rechtssachen ergangenen Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 6.März 1997, ON 29, zurückgewiesen und dieser Beschluß infolge Rekurses der Ersterlagsgegnerin abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der politischen Partei "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 1.6.1994 stellte die A***** AG als Erlegerin den Antrag, den Betrag von S 295.839,72 gemäß § 1425 ABGB wegen ungeklärter Rechtslage bei Gericht zu erlegen. Sie brachte vor, daß bei ihrem Institut am 4.9.1992 das Konto Nr 0900-004516 mit der Bezeichnung "Die Grünen - Gemeindefraktion" eröffnet worden sei. Nunmehr habe eine Trennung der Grünen Gemeinderatsfraktion im Gemeinderat der Stadt Linz von der Mutterpartei "Die Grünen" stattgefunden. Die Verfügungsberechtigung über das am Konto erliegende Guthaben werde sowohl von den Mitgliedern der Grünen Gemeinderatsfraktion der Stadt Linz als auch von der politischen Partei "Die Grünen" beansprucht. Das Konto sei von Josef B***** als vertretungsbefugtem Obmann der Partei "Die Grünen" eröffnet worden. Als Erlagsgegner bezeichnete die Erlegerin 1.) "Die Grünen", Goethestraße 9, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerald Zauner, Rechtsanwalt, Graben 21, 4020 Linz sowie Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** als Gesamthandgläubiger.Am 1.6.1994 stellte die A***** AG als Erlegerin den Antrag, den Betrag von S 295.839,72 gemäß Paragraph 1425, ABGB wegen ungeklärter Rechtslage bei Gericht zu erlegen. Sie brachte vor, daß bei ihrem Institut am 4.9.1992 das Konto Nr 0900-004516 mit der Bezeichnung "Die Grünen - Gemeindefraktion" eröffnet worden sei. Nunmehr habe eine Trennung der Grünen Gemeinderatsfraktion im Gemeinderat der Stadt Linz von der Mutterpartei "Die Grünen" stattgefunden. Die Verfügungsberechtigung über das am Konto erliegende Guthaben werde sowohl von den Mitgliedern der Grünen Gemeinderatsfraktion der Stadt Linz als auch von der politischen Partei "Die Grünen" beansprucht. Das Konto sei von Josef B***** als vertretungsbefugtem Obmann der Partei "Die Grünen" eröffnet worden. Als Erlagsgegner bezeichnete die Erlegerin 1.) "Die Grünen", Goethestraße 9, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerald Zauner, Rechtsanwalt, Graben 21, 4020 Linz sowie Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** als Gesamthandgläubiger.
Am 16.6.1994 langte ein weiterer Erlagsantrag mit im wesentlichen gleichlautenden Sachverhaltsvorbringen und identen Erlagsgegnern betreffend das Konto Nr 0906-901055 und den dort erliegenden Betrag von S 503.889,-- beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht nahm beide Erläge an und stellte die betreffenden Beschlüsse jeweils an die Erlegerin und die bezeichneten Vertreter der Erlagsgegner zu. In der Folge traten Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, Graben 21, namens der Erstantragsgegnerin und unter Bezug auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf.Das Erstgericht nahm beide Erläge an und stellte die betreffenden Beschlüsse jeweils an die Erlegerin und die bezeichneten Vertreter der Erlagsgegner zu. In der Folge traten Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, Graben 21, namens der Erstantragsgegnerin und unter Bezug auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf.
Am 24.6.1994 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** gegen die beklagten Parteien "Vereinte Grüne Österreichs, Die Grünen, vertreten durch den Bundesobmann Adolf (Adi) P*****, Bundesbüro, Obere Weißgerberstraße 16, 1130 Wien" auf Zustimmung zur Ausfolgung der erlegten Beträge an die Kläger ein. Als Vertreter der dort beklagten Partei, die den Anspruch bestritt, schritten die Rechtsanwälte Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO ein. Dieses Verfahren wurde am 5.12.1996 durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht beendet.Am 24.6.1994 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** gegen die beklagten Parteien "Vereinte Grüne Österreichs, Die Grünen, vertreten durch den Bundesobmann Adolf (Adi) P*****, Bundesbüro, Obere Weißgerberstraße 16, 1130 Wien" auf Zustimmung zur Ausfolgung der erlegten Beträge an die Kläger ein. Als Vertreter der dort beklagten Partei, die den Anspruch bestritt, schritten die Rechtsanwälte Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ein. Dieses Verfahren wurde am 5.12.1996 durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht beendet.
Am 28.12.1995 langte beim Erstgericht ein Schreiben vom 27.12.1995 mit dem Aufdruck "Die Grünen, Vereinte Grüne Österreichs, Obere Weißgerberstraße 16, 1030 Wien" ein, in dem mitgeteilt wurde, daß diese Partei Rechtsanwalt Dr.Zauner nicht bevollmächtigt habe. Möglicherweise habe Josef B***** eine Vollmacht erteilt. Dieser habe aber am 19.6.1994 alle Parteiämter zurückgelegt. Vom 19.6.1994 bis 22.5.1995 sei Adi P***** VGÖ-Obmann gewesen. Seither sei der gefertigte Dr.Gerhard P***** Bundesobmann der VGÖ. Diesem sei auch die Klage auf Ausfolgung der hinterlegten Gelder zugestellt worden. Ein Beschluß über eine Prozeßführung und eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Dr.Zauner sei aber niemals gefaßt worden. Es werde ausdrücklich die Zustimmung zur Ausfolgung der hinterlegten Gelder an die anderen Erlagsgegner erteilt.
Daraufhin legten die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck ein von ihnen verfaßtes, an die "Vereinten Grünen Österreichs/Die Grünen........" gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme vor, in dem sie im wesentlichten ausführten, vom seinerzeitigen Bundesobmann der "Grünen, Vereinte Grüne Österreichs - VGÖ", Herrn Adi P*****, im Wege seines Rechtsfreundes Dr.Harald C***** zur Vertretung im Rechtsstreit mit den Gemeinderatsmitgliedern bevollmächtigt worden zu sein. Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses sei nie erfolgt.
Das Erstgericht wies das Ausfolgebegehren der Gemeinderatsmitglieder Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günter M***** ab, weil keine Zustimmungserklärung des Dr.Gerald Zauner vorliege und der anhängige Rechtsstreit noch nicht entschieden sei.
Mit Beschluß vom 9.1.1997 (ON 18) dehnte das Erstgericht den Erlag zugunsten des Dr.Gerhard N***** und des Walter I***** als weitere Erlagsgegner aufgrund der von diesen Personen gestellten Anträge aus. Dagegen erhobenen die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck Rekurs, wobei sie sich wiederum auf die von der Ersterlagsgegnerin erteilte Vollmacht beriefen. Diese wurde im Rekursschriftsatz wie folgt bezeichnet: "Die Grünen, nunmehr per Adresse des Landesvorsitzenden Rudolf D*****".
Mit am 25.2.1997 eingelangtem Schriftsatz gaben die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Ersterlagsgegnerin bekannt.
Aufgrund der Vollmachtskündigung und mehrerer Postfehlberichte betreffend die Adresse Linz, Goethestraße 9, forderte das Erstgericht die Erlegerin auf, die neue Anschrift der Ersterlagsgegnerin mitzuteilen und deren Bezeichnung klarzustellen. Daraufhin teilte die Erlegerin mit, daß die Ersterlagsgegnerin nunmehr unter der Bezeichnung "Vereinte Grüne Österreichs" auftrete, vormals aber die Bezeichnung "Die Grünen" geführt habe, deren Obmann Josef B***** gewesen sei, der auch die Konten bei der Erlegerin eröffnet habe. Hiezu verwies sie auf eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres. Die Adresse laute nunmehr 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße
16.
Am 5.3.1997 ersuchten die "Vereinten Grünen Österreichs (VGÖ), 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 16, Bundesvorsitzender Dr.Gerhard P*****......." um Ausfolgung der Erlagssummen auf ein näher bezeichnetes Konto, wobei auf die seitens der anderen Erlagsgegner vorgenommene Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht verwiesen wurde.
Mit Beschluß vom 6.3.1997 (ON 29) wies das Erstgericht diesen Ausfolgeantrag mit der Begründung ab, daß die Erlagsgegner Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** der Ausfolgung nicht zugestimmt hätten.
Diesen Beschluß bekämpften sowohl Dr.Gerhard N***** als auch die Vereinten Grünen Österreichs, vertreten durch Dr.Gerhard P*****, mit Rekurs.
Mit Beschluß vom 17.7.1997, 13 R 63/97v-37, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluß vom 9.1.1997, ON 18, Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Anträge des Dr.Gerhard N***** und des Walter I***** auf Ausdehnung des Gerichtserlages zu ihren Gunsten zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revisions nicht zulässig sei.
Mit Beschluß vom selben Tag, GZ 14 R 81/97y-38, wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Dr.Gerhard N***** gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 6.3.1997, ON 29, zurück, gab aber dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen diesen Beschluß Folge und änderte ihn dahin ab, daß die hinterlegten Beträge von S 295.839,72 und S 503.889,-- nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Ersterlagsgegnerin auszufolgen seien. Die Durchführung der Auszahlungsanordnung obliege dem Erstgericht. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob neben der Zustimmung oder ein die Zustimmung ersetzendes Urteil auch die Zurücknahme der vom anderen Forderungsprätendenten erhobenen Klage unter Anspruchsverzicht für die Ausfolgung genüge.
Das Gericht zweiter Instanz bezeichnete die Ersterlagsgegnerin in beiden Beschlüssen als "Vereinte Grüne Österreichs, 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 16". Es führte hiezu aus, daß die Ersterlagsgegnerin im Antrag als "Die Grünen" bezeichnet worden seien, was dem damaligen Namen der politischen Partei laut Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres vom 10.7.1992 entsprochen habe. Der Obmann sei damals Josef B***** gewesen. Erlagsgegnerin sei also die Bundespartei, nicht irgendeine Landesorganisation. Dies sei auch von den Erlagsgegnern so verstanden worden, die beim Landesgericht Linz einen Prozeß um die hinterlegten Beträge geführt hätten. Es habe aber auch die Erlegerin mit ihrer Bekanntgabe klargestellt, daß Erlagsgegnerin die Vereinten Grünen Österreichs mit dem Sitz in Wien in der Oberen Weißgerberstraße seien, also die Bundesorganisation. Die Parteibezeichnung laute daher richtig "Vereinte Grüne Österreichs".
Gegen den Ausfolgebeschluß ON 38 erhoben - folge - zunächst die Erlagsgegner Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** Revisionsrekurs, den sie aber am 21.10.1997 zurückzogen, wobei sie zugleich erklärten, der Ausfolgung im Sinne des Beschlusses ON 38 ausdrücklich zuzustimmen.
Gegen beide Beschlüsse (mit Ausnahme der Zurückweisung des Rekurses des Dr.N*****) erhoben weiters "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich, nunmehr per Adresse des Landesvorsitzenden Rudolf D*****, St.Leonhardstraße 12, 4293 Gutau" Revisionsrekurs. Der Landesverband bezeichnet sich darin als Erlagsgegner. Er wendet sich insbesondere auch dagegen, daß das Rekursgericht "die Rechtsperson der Ersterlagsgegnerin geändert bzw ausgewechselt" habe. Es liege daher unter anderem Nichtigkeit der Beschlüsse vor. Es gebe sowohl eine Partei mit der Bezeichnung "Die Grünen" als auch eine Schwesterpartei mit der Bezeichnung "Vereinte Grüne Österreichs" sowie von jeder dieser Parteien jeweils eine Bundesorganisation (Bundespartei) und unter anderem eine Landesorganisation (Landespartei) Oberösterreich mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei sowohl die Bundes- als auch die Landesorganisation bis zum Jahr 1995 ihren Sitz und ihr Büro in 4020 Linz, Goethestraße 9 gehabt hätten. Josef B***** sei bis 1995 sowohl Vorsitzender der Bundesorganisation als auch der Landesorganisation gewesen. Der Erlag sei zugunsten der Partei "Die Grünen" erfolgt. Bei der "VGÖ" handle es sich um eine andere Rechtspersönlichkeit. Der Erlag wäre aber von vorneherein nicht anzunehmen gewesen, weil aus dem Antrag nicht hervorgegangen sei, ob der Erlag zugunsten der Bundes- oder der Landesorganisation erfolgt sei. Die diesbezügliche Äußerung der Erlegerin wäre allenfalls als schlüssiger Antrag auf Ausdehnung des Gerichtserlages auf die Partei "Vereinte Grüne Österreichs, Bundesorganisation" als weiteren Erlagsgegner zu interpretieren gewesen. Mit der Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** sei eindeutig die Bundesorganisation in Anspruch genommen worden. Die Klage sei gerade deshalb zurückgezogen worden, weil die Kläger festgestellt hätten, daß die von ihnen geklagte Bundesorganisation die falsche Partei gewesen sei und daß vielmehr der Landesverband Oberösterreich als Kontoinhaber zu klagen gewesen wäre. Durch die beigelegten eidesstättigen Erklärungen des damaligen Vorsitzenden Josef B***** und die (auf den Konten zeichnungsberechtigte) Buchhalterin Hermine F***** stehe zweifelsfrei fest, daß die Eröffnung der seinerzeitigen Konten zugunsten der Partei "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich" erfolgt sei, wobei Josef B***** als deren Vertreter gehandelt habe. Nur diese Partei, deren Vorsitzender nunmehr Rudolf D***** sei, sei berechtigt, über die Gelder zu verfügen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rekurs ist unzulässig.
Wem in einem außerstreitigen Verfahren Beteiligtenstellung zukommt, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand. Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Wege des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (SZ 52/49; Schwimann, Kommentar zum ABGB2, Band 7, 583 f; Reischauer in Rummel2 II, Rz 16 zu § 1425 ABGB), wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme (SZ 52/49). In Ermangelung von solchen Rechten am Erlagsgegenstand stehen vom Hinterleger nicht als Erlagsgegner genannten Personen im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis zu (NZ 1990, 276).Wem in einem außerstreitigen Verfahren Beteiligtenstellung zukommt, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand. Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Wege des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (SZ 52/49; Schwimann, Kommentar zum ABGB2, Band 7, 583 f; Reischauer in Rummel2 römisch II, Rz 16 zu Paragraph 1425, ABGB), wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme (SZ 52/49). In Ermangelung von solchen Rechten am Erlagsgegenstand stehen vom Hinterleger nicht als Erlagsgegner genannten Personen im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis zu (NZ 1990, 276).
Aus dem Erlagsantrag ergibt sich nicht der geringste Zweifel, daß die Erlegerin die Bundespartei und nicht die Landespartei der "Grünen" als Erlagsgegner ansehen wollte. Wie sich aus den eigenen Ausführungen der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin ergibt, unterscheidet sich die Bezeichnung der Landespartei von jener der Bundespartei ganz wesentlich dadurch, daß erstere den Zusatz "Landesverband Oberösterreich" trägt. Da ein solcher Zusatz in den Anträgen der Erlegerin fehlte und sie zudem vorbrachte, die anderen Erlagsgegner hätten sich von der "Mutterpartei" abgespalten, war ganz offensichtlich, daß sie jedenfalls die Bundespartei gemeint hat. In der Folge stellte die Erlegerin dies ausdrücklich klar. Dazu kommt, daß die Erlegerin schon in ihrem Antrag einen Rechtsanwalt als Vertreter der Ersterlagsgegnerin angeführt hat, der sich dann auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berief und im Wege der Mitteilung an das Erstgericht vom 9.1.1996 klarstellte, daß er seitens der Bundespartei bevollmächtigt worden sei, und zwar seitens der "Grünen/Vereinte Grüne Österreichs - VGÖ" und deren Obmanns im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, nämlich Herrn Adi P*****. Daß Adi P***** jemals auch Obmann der Landesorganisation gewesen sei, wird nicht einmal von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin behauptet.
Tatsächlich haben sich - unabhängig von der Frage der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr.Zauner - "Die Grünen/VGÖ" als Erlagsgegner angesprochen gefühlt und sich am Verfahren von Anfang an beteiligt.
Daß die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck in späteren Schriftsätzen als Adresse ihrer Mandantin "nunmehr p.A. des Landesvorsitzenden Rudolf D*****" angaben, bewirkte keineswegs, daß damit die Landespartei anstelle der Bundespartei zur Verfahrenspartei wurde. Nach dem gesamten Akteninhalt mußte diese - wohl zur Verwirrung beitragende - Adressenbezeichnung bloß als neue Zustelladresse der Bundespartei verstanden werden.
Die materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag ist im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Stimmen die Erlagsparteien - wer hiebei in Betracht kommt, wurde eingangs ausgeführt - der Ausfolgung an eine bestimmte Person zu, so ist der hinterlegte Betrag dementsprechend auszufolgen. Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen.
Der Landesverband Oberösterreich war aus den dargestellten Gründen nicht Partei des Verfahrens. Nach § 10 AußStrG ist es den Parteien zwar unbenommen, im Rechtsmittel neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Mit dem Wort "Umstände" sind aber nur Tatsachen gemeint. Selbst im Wege dieser Bestimmung ist es daher nicht zulässig, eine neue Partei anstelle eines bisherigen Erlagsgegners oder zusätzlich zu den bisherigen Erlagsgegnern in das Verfahren einzuführen (vgl NZ 1990, 276).Der Landesverband Oberösterreich war aus den dargestellten Gründen nicht Partei des Verfahrens. Nach Paragraph 10, AußStrG ist es den Parteien zwar unbenommen, im Rechtsmittel neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Mit dem Wort "Umstände" sind aber nur Tatsachen gemeint. Selbst im Wege dieser Bestimmung ist es daher nicht zulässig, eine neue Partei anstelle eines bisherigen Erlagsgegners oder zusätzlich zu den bisherigen Erlagsgegnern in das Verfahren einzuführen vergleiche NZ 1990, 276).
Der Rekurs des Landesverbandes Oberösterreich der "Grünen" war daher mangels Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Anmerkung
E48669 07A03177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00317.97M.1217.000Dokumentnummer
JJT_19971217_OGH0002_0070OB00317_97M0000_000