Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid A*****, Immobilienverwalterin und Maklerin, G*****gasse *****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Norbert S***** Lift- Service und Reparatur GesmbH, S***** Straße *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 145.656,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1997, GZ 1 R 186/97y-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da Leistungskonditionen (- nur noch auf eine solche stützt sich die Revision -) der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Wer rückforderungsberechtigter Leistender und wer rückstellungspflichtiger Leistungs- empfänger ist, hängt also davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte (SZ 53/1, SZ 58/19); die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont festzustellen (SZ 53/1; Koziol-Welser I10 427 f mwN). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die von der klagenden Hausverwalterin von einem Konto der Hauseigentümer getätigte Überweisung als deren Zahlung und nicht als eine solche der nur als Vertreterin fungierenden Klägerin zu bewerten, sodaß dieser ein eigener Rückforderungsanspruch verwehrt ist, erweist sich daher als zutreffend.
Soweit sich die Klägerin auf einen Forderungsübergang infolge der von ihr später vorgenommenen Abdeckung des Hauseigentümerkontos mit eigenen Mitteln beruft, fehlt es, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, ebenfalls an einem tauglichen Rechtsgrund: § 1358 ABGB scheidet wegen der mangelnden Haftung der Klägerin aus; für eine nach § 1422 ABGB wirksame Einlösung fehlt eine den Gläubigern (Hauseigentümern) gegenüber abgegebene, als solche erkennbare Erklärung, die Abtretung ihrer (Rückforderung-)Rechte zu verlangen (RIS-Justiz RS0033441, 0033433, 0033449). Die weitere Frage, ob überhaupt die Zahlung einer Nichtschuld vorliegt, kann demnach auf sich beruhen.Soweit sich die Klägerin auf einen Forderungsübergang infolge der von ihr später vorgenommenen Abdeckung des Hauseigentümerkontos mit eigenen Mitteln beruft, fehlt es, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, ebenfalls an einem tauglichen Rechtsgrund: Paragraph 1358, ABGB scheidet wegen der mangelnden Haftung der Klägerin aus; für eine nach Paragraph 1422, ABGB wirksame Einlösung fehlt eine den Gläubigern (Hauseigentümern) gegenüber abgegebene, als solche erkennbare Erklärung, die Abtretung ihrer (Rückforderung-)Rechte zu verlangen (RIS-Justiz RS0033441, 0033433, 0033449). Die weitere Frage, ob überhaupt die Zahlung einer Nichtschuld vorliegt, kann demnach auf sich beruhen.
Anmerkung
E48691 09A04007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00400.97G.1217.000Dokumentnummer
JJT_19971217_OGH0002_0090OB00400_97G0000_000