TE OGH 1997/12/17 7Ob301/97h

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang B*****, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 758.771,41 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Juli 1997, GZ 4 R 70/97m-33, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5.Februar 1997, GZ 18 Cg 8/95-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution S 758.771,41 samt 5 % Zinsen seit 19.7.1996 zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 195.129,80 (darin S 32.120,-- Barauslagen und S 27.168,30 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie die mit S 18.392,40 (darin S 3.056,40 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 48.587,-- (darin S 26.510,-- Barauslagen und S 3.679,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) abgeschlossen.

Art 1 dieser Bedingungen lautet: "Gegenstand der Versicherung. Punkt I Abs 1: Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach Art 4 Abs I Z 2 der AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.Artikel eins, dieser Bedingungen lautet: "Gegenstand der Versicherung. Punkt römisch eins Absatz eins :, Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach Artikel 4, Abs römisch eins Ziffer 2, der AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Am 8.8.1989 unterfertigte der Kläger gegenüber der Landeshypothekenbank Tirol folgende von dieser vorbereitete Verpflichtungserklärung:

"Herr Dipl.Ing.Werner S*****, erhält von Ihnen ein Darlehen in Höhe von S 2,000.000,-- gegen grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft EZl. *****.

Ich nehme zur Kenntnis, daß Sie bereits im Besitz der diesbezüglichen Verpfändungserklärung sind, und daß Sie seitens des Darlehensnehmers den Auftrag erhalten haben, den Darlehensbetrag abzüglich Durchführungskosten an mich zu überweisen.

Ich übernehme hiemit als Treuhänder Ihnen gegenüber die Verpflichtung bis längstens 31.01.1990 folgenden Grundbuchsstand herzustellen.

1) Einverleibung des Eigentumsrechts für Herrn Dipl.Ing.Werner S***** im Alleineigentum.

2) Einverleibung des Pfandrechtes für die Landes-Hypothekenbank Tirol von S 2,000.000,-- s.A. im 1.Geldrang.

Der Grundbuchsantrag samt Verpfändungserklärung hiezu werden mir von Ihnen zur Verfügung gestellt.

Sollte ich nicht in der Lage sein, diese Verpflichtung bis zum angegebenen Termin vollständig zu erfüllen, verpflichte ich mich auf Grund Ihrer Aufforderung umgehend den an mich ausgezahlten Betrag

zuzüglich der auf dem Gutschriftskonto angefallenen Zinsbetrag

zuzüglich der auf dem Gutschriftskonto angefallenen Zinsen ab dem Tage der Ausfertigung an Sie zurückzuzahlen; weiters übernehme ich die persönliche Haftung für jeden Schaden oder Ausfall der Ihnen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entsteht".

Der Kläger hat nach Überweisung der Darlehensvaluta an ihn (zur Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft) davon 1,1 Mill S an Dr.Eva R*****-B***** mit dem Auftrag überwiesen, neben dem Eigentumsrecht des Käufers auch das Pfandrecht der Landeshypothekenbank Tirol erstrangig einverleiben zu lassen. Letzteres hat Dr.Eva R*****-B***** unterlassen. Der Käufer nahm ein weiteres Darlehen bei der AVA-Bank auf, das letztlich den ersten Pfandrang auf der Liegenschaft erlangte. Anläßlich einer in der Folge durchgeführten Zwangsversteigerung erhielt die Landeshypothekenbank Tirol als nur im zweiten Pfandrang gesicherte Gläubigerin lediglich einen Betrag von S 51.252,--. Der Kläger wurde letztlich (aufgrund einer am 7.9.1993 bei Gericht eingelangten Klage) mit Urteil des OGH vom 14.5.1996 zu 4 Ob ***** verpflichtet, der Tiroler Landeshypothekenbank den von dieser geforderten Betrag von S 1,930.479,50 sA, das ist der Schaden, der dieser Bank durch die unterlassene Eintragung ihres Pfandrechtes im ersten Rang erwachsen ist, zurückzuerstatten. Dem ging folgender Schriftverkehr zwischen den Streitteilen voraus:

Im Schreiben vom 16.3.1993 (./L = ./6) erläuterte die Beklagte die Möglichkeit des Klägers, seinerseits Dr.R*****-B***** zu klagen.

Im Schreiben vom 7.4.1993 (./F = ./7) erklärte die Beklagte, daß sie eine Haftung des Klägers nicht sehe, weshalb sie außergerichtlich keine Zahlung erbringen könne. Darüber hinaus schrieb die Beklagte:

"Für den Fall, daß gegen Sie die Klage eingebracht wird, werden von uns die Abwehrkosten übertragen. Sollten Sie sich vor Gericht selbst vertreten wollen, können von uns gemäß Art.3 Pkt.6 AVBV nur die Barauslagen übernommen werden.""Für den Fall, daß gegen Sie die Klage eingebracht wird, werden von uns die Abwehrkosten übertragen. Sollten Sie sich vor Gericht selbst vertreten wollen, können von uns gemäß Artikel , Pkt.6 AVBV nur die Barauslagen übernommen werden."

Die Beklagte erklärte weiters am 16.4.1993 (./8), daß Deckung gegeben sei, wenn der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde.

In der Antwort auf dieses Schreiben erklärte der Kläger am 21.4.1993 (./M), daß er die Zusage der Beklagten, seine Abwehrkosten im bevorstehenden Rechtsstreit zu tragen, als verbindlich ansehe.

Mit Schreiben vom 16.9.1993 (./W) bestätigte die Beklagte "... grundsätzlich die Deckung dieses Schadenfalles mit der Versicherungssumme von S 1 Mio.", allerdings mit der Einschränkung und unter der Voraussetzung, daß der Kläger nicht wegen einer vertraglichen, über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Haftung aufgrund einer Haftungszusage zur Zahlung herangezogen werde.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 12.10.1993 (./V = ./14) bezog sich auf diesen Punkt: Sollte es ausschließlich wegen der Erklärung des Klägers an die Tiroler Landes-Hypothekenbank vom 7.1.1993 zu einer Verurteilung des Klägers kommen, wäre kein Versicherungsschutz gegeben. Die Übernahme einer vertraglichen Haftung wäre ein Ausschlußtatbestand im Sinne des Art.4 Pkt.I 2 AVBV. (Im Schreiben vom 7.1.1993 (./12) erklärte der Kläger unter anderem gegenüber dem Rechtsanwalt der Landeshypothekenanstalt Tirol, die Treuhandverpflichtung allein unterfertigt zu haben und der Landeshypothekenanstalt Tirol gegenüber auf den Verjährungseinwand zu verzichten.)Auch das Schreiben der Beklagten vom 12.10.1993 (./V = ./14) bezog sich auf diesen Punkt: Sollte es ausschließlich wegen der Erklärung des Klägers an die Tiroler Landes-Hypothekenbank vom 7.1.1993 zu einer Verurteilung des Klägers kommen, wäre kein Versicherungsschutz gegeben. Die Übernahme einer vertraglichen Haftung wäre ein Ausschlußtatbestand im Sinne des Artikel , Pkt.I 2 AVBV. (Im Schreiben vom 7.1.1993 (./12) erklärte der Kläger unter anderem gegenüber dem Rechtsanwalt der Landeshypothekenanstalt Tirol, die Treuhandverpflichtung allein unterfertigt zu haben und der Landeshypothekenanstalt Tirol gegenüber auf den Verjährungseinwand zu verzichten.)

Der Kläger begehrte gegenüber der beklagten Versicherung zunächst die Feststellung, daß diese ihm gegenüber aus dem vorzitierten Vorfall deckungspflichtig sei und stellte nach Bezahlung eines Betrages von S 2 Mio durch die Haftpflichtversicherung von Dr.R*****-B***** auf ein Begehren auf Zahlung von S 758.771,41 sA um. Die Beklagte habe ihre Deckungsverpflichtung anerkannt. Der Kläger habe keine Verpflichtung gegenüber der Treugeberin verletzt, weil letzterer klar gewesen sei, daß innerhalb der 14 Tage, in denen der Kaufpreis bezahlt und der Rest dem Darlehensnehmer wegen eines alsbaldigen Baubeginnes zukommen sollte, eine Verbücherung des Pfandrechtes der Treugeberin unmöglich sei.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie sei aufgrund des Risikoausschlusses des Art.4 Abs I Z 2 und 6 der AVBV leistungsfrei. Nach diesen Bedingungen seien Haftpflichtansprüche soweit nicht gedeckt, als sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgingen. Der Kläger habe auch gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen. Die Höhe des letztlich erhobenen Leistungsbegehrens wurde nicht bestritten.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie sei aufgrund des Risikoausschlusses des Artikel , Abs römisch eins Ziffer 2 und 6 der AVBV leistungsfrei. Nach diesen Bedingungen seien Haftpflichtansprüche soweit nicht gedeckt, als sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgingen. Der Kläger habe auch gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen. Die Höhe des letztlich erhobenen Leistungsbegehrens wurde nicht bestritten.

Im ersten Rechtsgang hob das Berufungsgericht das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Zwar liege der Ausschluß nach Art 4 Abs 1 Z 2 der AVBV vor; das Erstgericht habe jedoch nicht das behauptete Anerkenntnis der Deckungspflicht durch die beklagte Partei überprüft.Im ersten Rechtsgang hob das Berufungsgericht das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Zwar liege der Ausschluß nach Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AVBV vor; das Erstgericht habe jedoch nicht das behauptete Anerkenntnis der Deckungspflicht durch die beklagte Partei überprüft.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Die Auslegung des Schreibens der beklagten Versicherung vom 7.4.1993 (Beilage ./F = ./7) ergebe sowohl nach dem Wortsinn wie auch aus der daraus erkennbaren Absicht der Beklagten, daß diese (nur) die Kosten der prozessualen Abwehr eventueller Ansprüche gegen den Kläger übernommen, nicht aber, daß die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt habe (arg: "... Abwehrkosten übertragen ...", gemeint ist damit wohl Abwehrkosten zu übernehmen). Die Schreiben der beklagten Partei vom 16. und 26.4.1993 bezögen sich lediglich auf das erste Schreiben und wiederholten dieses inhaltlich. Die folgenden Schreiben der Beklagten enthielten nur eine Deckungszusage für den Fall, daß der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes haften sollte; die Beklagte habe jedoch eine Deckung für den Fall abgelehnt, daß der Kläger aufgrund einer vertraglichen Zusage haftbar gemacht werde. Ein redlicher Erklärungsempfänger dürfe aus diesem Schreiben nicht ableiten, daß die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkenne. Dies habe der Kläger auch so verstanden, weil er sich in seinem Antwortschreiben vom 21.4.1993 nur auf eine Übernahme der Abwehrkosten, nicht aber auf eine grundsätzliche Deckungszusage bezogen habe. Der Ausdruck "Abwehrkosten" sei im Sinne des § 915 erster Satz ABGB restriktiv auszulegen und auf die Übernahme der prozessualen Abwehrkosten zu reduzieren, weil sich die Beklagte nur eine geringere Last habe auferlegen wollen. Das Begehren des Klägers könne nicht auf das Schadenersatzrecht, sondern auf eine Garantiezusage gegenüber der Tiroler Landeshypothekenbank gestützt werden.Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Die Auslegung des Schreibens der beklagten Versicherung vom 7.4.1993 (Beilage ./F = ./7) ergebe sowohl nach dem Wortsinn wie auch aus der daraus erkennbaren Absicht der Beklagten, daß diese (nur) die Kosten der prozessualen Abwehr eventueller Ansprüche gegen den Kläger übernommen, nicht aber, daß die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt habe (arg: "... Abwehrkosten übertragen ...", gemeint ist damit wohl Abwehrkosten zu übernehmen). Die Schreiben der beklagten Partei vom 16. und 26.4.1993 bezögen sich lediglich auf das erste Schreiben und wiederholten dieses inhaltlich. Die folgenden Schreiben der Beklagten enthielten nur eine Deckungszusage für den Fall, daß der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes haften sollte; die Beklagte habe jedoch eine Deckung für den Fall abgelehnt, daß der Kläger aufgrund einer vertraglichen Zusage haftbar gemacht werde. Ein redlicher Erklärungsempfänger dürfe aus diesem Schreiben nicht ableiten, daß die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkenne. Dies habe der Kläger auch so verstanden, weil er sich in seinem Antwortschreiben vom 21.4.1993 nur auf eine Übernahme der Abwehrkosten, nicht aber auf eine grundsätzliche Deckungszusage bezogen habe. Der Ausdruck "Abwehrkosten" sei im Sinne des Paragraph 915, erster Satz ABGB restriktiv auszulegen und auf die Übernahme der prozessualen Abwehrkosten zu reduzieren, weil sich die Beklagte nur eine geringere Last habe auferlegen wollen. Das Begehren des Klägers könne nicht auf das Schadenersatzrecht, sondern auf eine Garantiezusage gegenüber der Tiroler Landeshypothekenbank gestützt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Die beklagte Partei habe im Schreiben vom 16.4.1993 (Beilage 8) darauf hingewiesen, daß sie nur dann deckungspflichtig sei, wenn der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Im Schreiben vom 7.4.1993 (Beilage ./F = Beilage ./7) werde die Deckungsfrage nicht erörtert, jedenfalls nicht hinsichtlich des Befreiungsanspruches. Der der Entscheidung 4 Ob ***** zugrundeliegende, gegen den Kläger gerichtete Anspruch sei nach Art 4 Abs I Z 2 AVBV nicht gedeckt, weil er auf einer vertraglichen Vereinbarung des Klägers mit der Tiroler Landeshypothekenbank beruhe.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Die beklagte Partei habe im Schreiben vom 16.4.1993 (Beilage 8) darauf hingewiesen, daß sie nur dann deckungspflichtig sei, wenn der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Im Schreiben vom 7.4.1993 (Beilage ./F = Beilage ./7) werde die Deckungsfrage nicht erörtert, jedenfalls nicht hinsichtlich des Befreiungsanspruches. Der der Entscheidung 4 Ob ***** zugrundeliegende, gegen den Kläger gerichtete Anspruch sei nach Artikel 4, Abs römisch eins Ziffer 2, AVBV nicht gedeckt, weil er auf einer vertraglichen Vereinbarung des Klägers mit der Tiroler Landeshypothekenbank beruhe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Das vom Kläger behauptete Anerkenntnis der Deckungspflicht durch die beklagte Partei liegt nicht vor: Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung umfaßt zwei Teilansprüche: Er kann vom Versicherer Befreiung von seiner Schadenersatzverpflichtung verlangen und er hat einen (weiteren) Anspruch auf Rechtsschutz, der auf die Abwehr der Forderung des Dritten gerichtet ist (vgl SZ 48/121 = EvBl 1976/181). Das Anerkenntnis der beklagten Partei gegenüber dem Kläger umfaßt nach dem festgestellten Sachverhalt allein eine Deckung hinsichtlich der Kosten, die durch ein Verfahren des geschädigten Dritten gegen den Kläger auflaufen. Dies ist dem jeweiligen Urkundeninhalt zweifelsfrei zu entnehmen, weil die Einschränkung jeweils deutlich zum Ausdruck kommt. Die beklagte Versicherung hat zwar ursprünglich aus anderen als im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründen eine Deckung des eigentlichen Haftpflichtanspruches abgelehnt; dies vermag jedoch an ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber dem Grund des Anspruches nichts zu ändern. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mußte jedem verständigen Versicherungsnehmer nach Erhalt dieser Schreiben klar sein, daß sich die Deckungszusage der Versicherung nur auf den Rechtsschutzanspruch, aber nicht darüber hinaus bezogen hat. Durch die erst im Revisionsverfahren relevierte weisungsgebundene Prozeßführung des Klägers ist diesem aber, was die Prozeßkosten betrifft, kein Schaden entstanden, weil ja diese zur Gänze von der beklagten Versicherung übernommen worden sind. Daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, im Vergleichsweg die Forderung der Tiroler Landeshypothekenbank zu mindern, wurde nicht bewiesen.Das vom Kläger behauptete Anerkenntnis der Deckungspflicht durch die beklagte Partei liegt nicht vor: Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung umfaßt zwei Teilansprüche: Er kann vom Versicherer Befreiung von seiner Schadenersatzverpflichtung verlangen und er hat einen (weiteren) Anspruch auf Rechtsschutz, der auf die Abwehr der Forderung des Dritten gerichtet ist vergleiche SZ 48/121 = EvBl 1976/181). Das Anerkenntnis der beklagten Partei gegenüber dem Kläger umfaßt nach dem festgestellten Sachverhalt allein eine Deckung hinsichtlich der Kosten, die durch ein Verfahren des geschädigten Dritten gegen den Kläger auflaufen. Dies ist dem jeweiligen Urkundeninhalt zweifelsfrei zu entnehmen, weil die Einschränkung jeweils deutlich zum Ausdruck kommt. Die beklagte Versicherung hat zwar ursprünglich aus anderen als im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründen eine Deckung des eigentlichen Haftpflichtanspruches abgelehnt; dies vermag jedoch an ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber dem Grund des Anspruches nichts zu ändern. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mußte jedem verständigen Versicherungsnehmer nach Erhalt dieser Schreiben klar sein, daß sich die Deckungszusage der Versicherung nur auf den Rechtsschutzanspruch, aber nicht darüber hinaus bezogen hat. Durch die erst im Revisionsverfahren relevierte weisungsgebundene Prozeßführung des Klägers ist diesem aber, was die Prozeßkosten betrifft, kein Schaden entstanden, weil ja diese zur Gänze von der beklagten Versicherung übernommen worden sind. Daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, im Vergleichsweg die Forderung der Tiroler Landeshypothekenbank zu mindern, wurde nicht bewiesen.

Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen zu haben, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Darüber hinaus kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen Art 4 Abs I Z 6 der AUBV verstoßen zu haben, weil die bewußte Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta vor Verbücherung des Pfandrechtes der Treugeberin nicht als ein beim Zahlungsakt unterlaufener Verstoß beurteilt werden kann. Ebenfalls nicht stichhältig ist auch der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, eine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Entschädigung der Treugeberin zugesagt zu haben. Die Übernahme der Haftung für die Eintragung eines Pfandrechtes im Rahmen einer Kreditgewährung über eine Treuhandverpflichtung wird von der Rechtsprechung als Garantievertrag qualifiziert (vgl JBl 1989, 37 sowie Apathy in Schwimann ABGB2 § 880a Rz 3 mwN), eine auftragswidrig erfolgte Darlehensausschüttung vor Intabulierung des Pfandrechtes für den Kreditgeber zöge jedoch die gleiche Schadenersatzverpflichtung nach sich wie im Falle einer zusätzlich übernommenen Haftung für die Pfandrechtseintragung im gewünschten Pfandrang (vgl VersR 1975, 171). Der Tiroler Landeshypothekenbank wurde mit dem ihr im Vorverfahren mit der Entscheidung zu 4 Ob ***** ergangenen Erkenntnis nur der Schaden ersetzt, der ihr durch die unterlassene erstrangige Pfandrechtseintragung erwachsen ist. Wenn auch der Kläger mit seiner Treuhandverpflichtung eine zusätzliche Garantiezusage verbunden hat, wurde von ihm daher nicht mehr verlangt, als wenn es zu letzterer gar nicht gekommen wäre. Die dem Kläger angelastete anwaltliche Pflichtverletzung hat auch ohne das nicht eingehaltene Garantieversprechen zu dem der Treugeberin erwachsenen und ihr letztlich zuerkannten Schaden geführt. Die Erklärung des Klägers, für die Dauer der laufenden Vergleichsverhandlungen auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, entspricht der in einer derartigen Situation vorgegebenen Sach- und Rechtslage (vgl Mader in Schwimann, ABGB2 vor den §§ 1494 bis 1496 Rz 3 ff) und schuf daher keine zusätzliche Haftung zu Lasten des Klägers. Die beklagte Partei hat daher nicht bewiesen, daß der Kläger seiner ehemaligen Treugeberin gegenüber eine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Entschädigung versprochen hätte.Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot verstoßen zu haben, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Darüber hinaus kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen Artikel 4, Abs römisch eins Ziffer 6, der AUBV verstoßen zu haben, weil die bewußte Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta vor Verbücherung des Pfandrechtes der Treugeberin nicht als ein beim Zahlungsakt unterlaufener Verstoß beurteilt werden kann. Ebenfalls nicht stichhältig ist auch der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, eine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Entschädigung der Treugeberin zugesagt zu haben. Die Übernahme der Haftung für die Eintragung eines Pfandrechtes im Rahmen einer Kreditgewährung über eine Treuhandverpflichtung wird von der Rechtsprechung als Garantievertrag qualifiziert vergleiche JBl 1989, 37 sowie Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 880 a, Rz 3 mwN), eine auftragswidrig erfolgte Darlehensausschüttung vor Intabulierung des Pfandrechtes für den Kreditgeber zöge jedoch die gleiche Schadenersatzverpflichtung nach sich wie im Falle einer zusätzlich übernommenen Haftung für die Pfandrechtseintragung im gewünschten Pfandrang vergleiche VersR 1975, 171). Der Tiroler Landeshypothekenbank wurde mit dem ihr im Vorverfahren mit der Entscheidung zu 4 Ob ***** ergangenen Erkenntnis nur der Schaden ersetzt, der ihr durch die unterlassene erstrangige Pfandrechtseintragung erwachsen ist. Wenn auch der Kläger mit seiner Treuhandverpflichtung eine zusätzliche Garantiezusage verbunden hat, wurde von ihm daher nicht mehr verlangt, als wenn es zu letzterer gar nicht gekommen wäre. Die dem Kläger angelastete anwaltliche Pflichtverletzung hat auch ohne das nicht eingehaltene Garantieversprechen zu dem der Treugeberin erwachsenen und ihr letztlich zuerkannten Schaden geführt. Die Erklärung des Klägers, für die Dauer der laufenden Vergleichsverhandlungen auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, entspricht der in einer derartigen Situation vorgegebenen Sach- und Rechtslage vergleiche Mader in Schwimann, ABGB2 vor den Paragraphen 1494 bis 1496 Rz 3 ff) und schuf daher keine zusätzliche Haftung zu Lasten des Klägers. Die beklagte Partei hat daher nicht bewiesen, daß der Kläger seiner ehemaligen Treugeberin gegenüber eine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Entschädigung versprochen hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da sich das ursprüngliche Feststellungsbegehren als berechtigt erwiesen hätte, konnten dem Kläger auf Basis des dortigen Feststellungsinteresses die Kosten zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Da sich das ursprüngliche Feststellungsbegehren als berechtigt erwiesen hätte, konnten dem Kläger auf Basis des dortigen Feststellungsinteresses die Kosten zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E48843 07A03017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00301.97H.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0070OB00301_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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