TE OGH 1997/12/17 6Ob360/97b

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Yasmin A*****, geboren am 18.Juni 1982, in Obsorge der Mutter, Luise A*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, ***** als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.September 1997, GZ 44 R 678/97z-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach angesichts des vom Vater in Ägypten erzielbaren Einkommens begründete Bedenken gegen die Höhe der titelmäßigen Verpflichtung bestehen (§ 7 Abs 1 UVG), steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinn einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0047599). Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft kann - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0047599). Die Vorinstanzen haben das vom Vater aufgrund seiner Ausbildung in Ägypten erzielbare ausländische Arbeitseinkommen ermittelt und festgestellt. Diese Feststellung ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach angesichts des vom Vater in Ägypten erzielbaren Einkommens begründete Bedenken gegen die Höhe der titelmäßigen Verpflichtung bestehen (Paragraph 7, Absatz eins, UVG), steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinn einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0047599). Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft kann - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0047599). Die Vorinstanzen haben das vom Vater aufgrund seiner Ausbildung in Ägypten erzielbare ausländische Arbeitseinkommen ermittelt und festgestellt. Diese Feststellung ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.

Anmerkung

E48547 06A03607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00360.97B.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00360_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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