TE OGH 1997/12/17 9ObA386/97y

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Georg Genser und Dr.Georg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Silvia K*****, vertreten durch Ambros & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei E*****Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 49.000 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1997, GZ 8 Ra 233/97m-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Entgegen den in der ao Revision weitwendig vorgebrachten unzulässigen Neuerungen hat sich die stets anwaltlich vertretene beklagte Partei in erster Instanz zur Stützung ihrer behaupteten Gegenforderung nur darauf berufen, daß diese auf einer "strafbaren Handlung" der Klägerin (unberechtigte Entnahmen aus der Firmenkasse) gründe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde aber die von der beklagten Partei erstattete Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt, so daß dieser Behauptung einer strafbaren Handlung der Boden entzogen ist. Weitere Verfahrensergebnisse und relevante Behauptungen liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (SZ 65/29; SZ 65/134; infas 1995 A 135; 9 ObA 162/93 ua, auch 4 Ob 146/84). Soweit auch im Falle der absichtlichen Schadenszufügung die Zulässigkeit eines Teilurteiles verneint wird, ist dies dann nicht der Fall, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde. Mit der noch nicht verifizierten Behauptung der Entnahme von Geld aus der Firmenkasse kann die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber nicht verhindert werden, weil dies der Prozeßökonomie und dem Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung (aus dem Jahre 1994) zuwiderliefe (vgl infas 1995 A 135; 9 ObA 214/97d ua).Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (SZ 65/29; SZ 65/134; infas 1995 A 135; 9 ObA 162/93 ua, auch 4 Ob 146/84). Soweit auch im Falle der absichtlichen Schadenszufügung die Zulässigkeit eines Teilurteiles verneint wird, ist dies dann nicht der Fall, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde. Mit der noch nicht verifizierten Behauptung der Entnahme von Geld aus der Firmenkasse kann die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber nicht verhindert werden, weil dies der Prozeßökonomie und dem Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung (aus dem Jahre 1994) zuwiderliefe vergleiche infas 1995 A 135; 9 ObA 214/97d ua).

Anmerkung

E48694 09B03867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00386.97Y.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_009OBA00386_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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