Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag.Franz G***** wegen Nichtigerklärung gemäß § 42 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag.Franz G***** wegen Nichtigerklärung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 42 Abs 2 JN wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 42 Abs 2 JN hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit eines durchgeführten gerichtlichen Verfahrens wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges auf Antrag der obersten Administrativbehörde auszusprechen, wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar wird. Voraussetzung ist sohin ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 42 JN mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit eines durchgeführten gerichtlichen Verfahrens wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges auf Antrag der obersten Administrativbehörde auszusprechen, wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar wird. Voraussetzung ist sohin ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 42, JN mwN).
Dem Antragsteller kommt daher keine Antragslegitimation zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E48646 02I05247European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:00200N00524.97.1218.000Dokumentnummer
JJT_19971218_OGH0002_00200N00524_9700000_000