TE OGH 1997/12/18 2Ob380/97i

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagten Parteien 1.) Hans N*****, und 2.) D***** AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen S 59.400,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 54 R 295/97i-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den örtlichen Verhältnissen diente der von der Gegenfahrbahn durch eine doppelte Sperrlinie und vom rechten Fahrstreifen durch eine Leitlinie getrennten Straßenteil erkennbar zum Einordnen in den fließenden Verkehr und war daher als Beschleunigungsstreifen anzusehen. Weder aus § 2 Abs 1 Z 6c StVO noch aus dem in der Revision zitierten § 2 Abs 1 Z 6a StVO ergibt sich, daß ein Beschleunigungsstreifen nur gegeben ist, wenn Richtungspfeile vorhanden sind. Der Kläger durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, daß der benachrangte Erstbeklagte zunächst diesen Fahrstreifen benützen werde (vgl ZVR 1994/18).Nach den örtlichen Verhältnissen diente der von der Gegenfahrbahn durch eine doppelte Sperrlinie und vom rechten Fahrstreifen durch eine Leitlinie getrennten Straßenteil erkennbar zum Einordnen in den fließenden Verkehr und war daher als Beschleunigungsstreifen anzusehen. Weder aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 c, StVO noch aus dem in der Revision zitierten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 a, StVO ergibt sich, daß ein Beschleunigungsstreifen nur gegeben ist, wenn Richtungspfeile vorhanden sind. Der Kläger durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, daß der benachrangte Erstbeklagte zunächst diesen Fahrstreifen benützen werde vergleiche ZVR 1994/18).

Anmerkung

E48350 02A03807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00380.97I.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19971218_OGH0002_0020OB00380_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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