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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KStG 1988 §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0235Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden der A Versicherung AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, jeweils vom 18. Oktober 2002, Zlen 1) RV/150 11/12/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990 (2002/13/0234) und
2) RV/010-11/12/96, RV/115-11/12/96, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1991 (2002/13/0235), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den alleinigen rechtlichen Streitpunkt der Beschwerdefälle bildet die Frage, ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre 1989 bis 1993 geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen war. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0156, dahin beantwortet, dass im Geltungsbereich der Stammfassung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vor der Novellierung seines § 17 Abs. 3 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, die dort geregelte Mindestbesteuerung nicht nach Versicherungszweigen getrennt vorzunehmen war.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verweist, erweisen sich (auch) die hier angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie nach der - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erfolgten - Verbindung der gegen sie erhobenen Beschwerden gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren; mit Rücksicht auf das genannte Erkenntnis wurde diese Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130234.X00Im RIS seit
25.01.2007