TE OGH 1997/12/18 2Ob190/97y

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich H*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erteilung der Zustimmung gemäß § 343 Abs 4 ASVG (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Februar 1997, GZ 17 R 290/96h-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. September 1996, GZ 11 Cg 177/94v-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich H*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Februar 1997, GZ 17 R 290/96h-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. September 1996, GZ 11 Cg 177/94v-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- (darin S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist praktischer Arzt in Wien. Am 21.7.1993 kündigte die beklagte Partei den mit ihm abgeschlossenen Einzelvertrag vom 1.6.1978 betreffend Vorsorgeuntersuchungen zum 30.9.1993 auf. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, welcher (zuletzt im dritten Rechtsgang) mit Bescheid der Landesschiedskommission (LSK) für Wien vom 14.5.1996 abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde ua festgestellt, daß der Kläger an vier Personen innerhalb eines Zeitraumes von knapp vier Wochen - zwischen 2.4. und 27.4.1992 - ohne deren Wissen und Zustimmung Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt habe und damit zugleich durch die Blutentnahmen Eingriffe in deren körperliche Integrität verbunden gewesen seien; damit habe der Kläger schwerstens gegen die ärztliche Aufklärungspflicht verstoßen. (In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte die LSK für Wien, dieses Verhalten stelle sich als eine so schwere Verletzung der ärztlichen Berufspflicht im Zusammenhang mit dem Vorsorgeuntersuchungsvertrag der Streitteile dar, daß der beklagten Partei die Fortsetzung dieses Vertrages nicht zugemutet werden könne.) Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Bundesschiedskommission (BSK) und begehrte darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BSK wies mit Bescheid vom 31.7.1996 den Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Hinweis auf § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG ("Eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung".) ab, weil die beklagte Partei dem Antrag nicht zugestimmt habe und das Gesetz keine Entscheidungsbefugnis darüber einräume, daß ungeachtet der Zustimmungsverweigerung die aufschiebende Wirkung bewilligt werden könnte. Über die Berufung des Klägers wurde noch nicht entschieden.Der Kläger ist praktischer Arzt in Wien. Am 21.7.1993 kündigte die beklagte Partei den mit ihm abgeschlossenen Einzelvertrag vom 1.6.1978 betreffend Vorsorgeuntersuchungen zum 30.9.1993 auf. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, welcher (zuletzt im dritten Rechtsgang) mit Bescheid der Landesschiedskommission (LSK) für Wien vom 14.5.1996 abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde ua festgestellt, daß der Kläger an vier Personen innerhalb eines Zeitraumes von knapp vier Wochen - zwischen 2.4. und 27.4.1992 - ohne deren Wissen und Zustimmung Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt habe und damit zugleich durch die Blutentnahmen Eingriffe in deren körperliche Integrität verbunden gewesen seien; damit habe der Kläger schwerstens gegen die ärztliche Aufklärungspflicht verstoßen. (In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte die LSK für Wien, dieses Verhalten stelle sich als eine so schwere Verletzung der ärztlichen Berufspflicht im Zusammenhang mit dem Vorsorgeuntersuchungsvertrag der Streitteile dar, daß der beklagten Partei die Fortsetzung dieses Vertrages nicht zugemutet werden könne.) Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Bundesschiedskommission (BSK) und begehrte darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BSK wies mit Bescheid vom 31.7.1996 den Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Hinweis auf Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG ("Eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung".) ab, weil die beklagte Partei dem Antrag nicht zugestimmt habe und das Gesetz keine Entscheidungsbefugnis darüber einräume, daß ungeachtet der Zustimmungsverweigerung die aufschiebende Wirkung bewilligt werden könnte. Über die Berufung des Klägers wurde noch nicht entschieden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend machte. Bei der Behandlung dieser Beschwerde entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des § 343 Abs 4 ASVG. Mit Beschluß vom 9.12.1996, B 2740/96-10, sprach der Verfassungsgerichtshof daher aus, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG werde die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung von Amts wegen geprüft, denn er hege das Bedenken, daß diese Gesetzesbestimmung mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung in mehrfacher Hinsicht unvereinbar sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend machte. Bei der Behandlung dieser Beschwerde entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG. Mit Beschluß vom 9.12.1996, B 2740/96-10, sprach der Verfassungsgerichtshof daher aus, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG werde die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung von Amts wegen geprüft, denn er hege das Bedenken, daß diese Gesetzesbestimmung mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung in mehrfacher Hinsicht unvereinbar sei.

Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei, die Zustimmung gemäß § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG zur aufschiebenden Wirkung seiner Berufung gegen den Bescheid der LSK für Wien vom 14.5.1996 zu erteilen, und brachte vor: Die begehrte Zustimmung stelle einen privatrechtlichen Akt der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages dar; diese sei als Körperschaft öffentlichen Rechtes verpflichtet, ihre privatrechtlichen Befugnisse objektiv und sachlich auszuüben. Die Verweigerung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen stelle einen Willkürakt dar. Die beklagte Partei wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zwischen den existentiellen Interessen des Arztes (Klägers) und dem öffentlichen Interesse abzuwägen.Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei, die Zustimmung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG zur aufschiebenden Wirkung seiner Berufung gegen den Bescheid der LSK für Wien vom 14.5.1996 zu erteilen, und brachte vor: Die begehrte Zustimmung stelle einen privatrechtlichen Akt der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages dar; diese sei als Körperschaft öffentlichen Rechtes verpflichtet, ihre privatrechtlichen Befugnisse objektiv und sachlich auszuüben. Die Verweigerung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen stelle einen Willkürakt dar. Die beklagte Partei wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zwischen den existentiellen Interessen des Arztes (Klägers) und dem öffentlichen Interesse abzuwägen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Kündigung des Vertrages sei für sie die ultima ratio gewesen. Sie habe mit dem Kläger wegen seiner fortlaufenden gravierenden Verstöße gegen den Vertrag zahlreiche Verfahren vor diversen im Vertrag vorgesehenen Schlichtungsinstanzen geführt. Es hätten amikale Aussprachen stattgefunden, der Schlichtungsausschuß gemäß § 36 des Gesamtvertrages sei ebenso angerufen worden wie die Paritätische Schiedskommission, vor welcher der Kläger einem Honorarabzug von S 160.000 zugestimmt habe. Da sich die Vorgangsweise des Klägers nicht geändert habe, sei sie nicht zuletzt aufgrund ihrer Verpflichtung, die Interessen der Versicherten zu wahren, zur Vertragskündigung genötigt gewesen. Ein Rechtsanspruch des Klägers, demzufolge sie ihre Zustimmung zur Aufschiebung (zur aufschiebenden Wirkung der Berufung des Klägers gegen den Bescheid der LSK) erteilen müsse, bestehe überhaupt nicht. Eine solche Zustimmung sei auch schon obsolet, weil die BSK den diesbezüglichen Antrag des Klägers bereits - unabänderlich - abgewiesen habe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Kündigung des Vertrages sei für sie die ultima ratio gewesen. Sie habe mit dem Kläger wegen seiner fortlaufenden gravierenden Verstöße gegen den Vertrag zahlreiche Verfahren vor diversen im Vertrag vorgesehenen Schlichtungsinstanzen geführt. Es hätten amikale Aussprachen stattgefunden, der Schlichtungsausschuß gemäß Paragraph 36, des Gesamtvertrages sei ebenso angerufen worden wie die Paritätische Schiedskommission, vor welcher der Kläger einem Honorarabzug von S 160.000 zugestimmt habe. Da sich die Vorgangsweise des Klägers nicht geändert habe, sei sie nicht zuletzt aufgrund ihrer Verpflichtung, die Interessen der Versicherten zu wahren, zur Vertragskündigung genötigt gewesen. Ein Rechtsanspruch des Klägers, demzufolge sie ihre Zustimmung zur Aufschiebung (zur aufschiebenden Wirkung der Berufung des Klägers gegen den Bescheid der LSK) erteilen müsse, bestehe überhaupt nicht. Eine solche Zustimmung sei auch schon obsolet, weil die BSK den diesbezüglichen Antrag des Klägers bereits - unabänderlich - abgewiesen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die beklagte Partei im Verwaltungsverfahren keine Zustimmung erteilt habe, sei dem Klagebegehren im Zivilverfahren der Boden entzogen, sodaß das Gesetz keine Entscheidungsbefugnis dahingehend einräume, daß ungeachtet eines gegenteiligen Antrages die aufschiebende Wirkung erteilt werde.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den letzten Satz des § 343 Abs 4 ASVG bestehe schon im Hinblick darauf kein Anlaß, daß der Kläger seinerseits eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe, weshalb diese Frage Gegenstand des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei. Das Ersturteil sei frei von Rechtsirrtum, weil die BSK vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz den Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen habe. Andererseits sei der beklagten Partei die Zustimmung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zumutbar, stehe doch zumindest nach den Feststellungen der LSK fest, daß sich der Kläger Verfehlungen zuschulden kommen lassen habe, deretwegen seine Weiterarbeit auf dem Gebiet der Vorsorgeuntersuchung für die beklagte Partei und ihre Versicherten nachteilig sei. Sollte der Verfassungsgerichtshof die zitierte Bestimmung aufheben, würde diese Aufhebung auf den Anlaßfall (des Klägers) gemäß Art 140 Abs 7 B-VG zurückwirken. Dies hätte aber zur Folge, daß die Klage erfolglos bleiben müßte. Der Klagsanspruch sei in keinem Fall durchzusetzen, zumal das Begehren einer Verfahrenspartei auf Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, somit auf Vornahme einer verfahrenserheblichen Erklärung durch den Verfahrensgegner, die zu unterlassen dieser nach der Norm berechtigt sei, um nichts weniger bedenklich als die bedenkliche Vorschrift selbst sei, "ja materiellrechtlich unmöglich erscheint". Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der objektiven und sachlichen Ausübung privatrechtlicher Befugnisse durch Einrichtungen der öffentlichen Hand keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den letzten Satz des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG bestehe schon im Hinblick darauf kein Anlaß, daß der Kläger seinerseits eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe, weshalb diese Frage Gegenstand des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei. Das Ersturteil sei frei von Rechtsirrtum, weil die BSK vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz den Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen habe. Andererseits sei der beklagten Partei die Zustimmung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zumutbar, stehe doch zumindest nach den Feststellungen der LSK fest, daß sich der Kläger Verfehlungen zuschulden kommen lassen habe, deretwegen seine Weiterarbeit auf dem Gebiet der Vorsorgeuntersuchung für die beklagte Partei und ihre Versicherten nachteilig sei. Sollte der Verfassungsgerichtshof die zitierte Bestimmung aufheben, würde diese Aufhebung auf den Anlaßfall (des Klägers) gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG zurückwirken. Dies hätte aber zur Folge, daß die Klage erfolglos bleiben müßte. Der Klagsanspruch sei in keinem Fall durchzusetzen, zumal das Begehren einer Verfahrenspartei auf Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG, somit auf Vornahme einer verfahrenserheblichen Erklärung durch den Verfahrensgegner, die zu unterlassen dieser nach der Norm berechtigt sei, um nichts weniger bedenklich als die bedenkliche Vorschrift selbst sei, "ja materiellrechtlich unmöglich erscheint". Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der objektiven und sachlichen Ausübung privatrechtlicher Befugnisse durch Einrichtungen der öffentlichen Hand keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.

Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 338 Abs 1 ASVG werden die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und des Hauptverbandes zu den freiberuflich tätigen Ärzten ... durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (der Abs 2, 2a und 4 und gesondert für die Ärzte der §§ 340 bis 348 ASVG) geregelt. § 343 Abs 4 ASVG (idF des BGBl Nr 647/1982) enthält Verfahrensregelungen über die Kündigung eines solchen Vertragsverhältnisses einschließlich des Rechtsschutzes gegen diese. Er lautet:Gemäß Paragraph 338, Absatz eins, ASVG werden die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und des Hauptverbandes zu den freiberuflich tätigen Ärzten ... durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (der Absatz 2,, 2a und 4 und gesondert für die Ärzte der Paragraphen 340 bis 348 ASVG) geregelt. Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 647 aus 1982,) enthält Verfahrensregelungen über die Kündigung eines solchen Vertragsverhältnisses einschließlich des Rechtsschutzes gegen diese. Er lautet:

"Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.""Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung."

Demnach bedarf die Kündigung eines (Einzel-)Vertrages durch den Träger der Sozialversicherung einer schriftlichen Begründung, die im Ergebnis wohl auf Sachverhalte zu stützen sein wird, welche im Sinne des dargestellten vorletzten Satzes des Abs 4 einer Unwirksamerklärung der Kündigung durch die LSK entgegenstehen müßten. Während dem Einspruch des Arztes gegen die Kündigung ex lege aufschiebende Wirkung bis zum Tag der Entscheidung der LSK zukommt, hat eine vom gekündigten Arzt erhobene Berufung an die BSK ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers (zu einem entsprechenden Antrag des Berufungswerbers) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ohne diese Zustimmung nach dieser Rechtslage ohne sachliche Prüfung abzuweisen.Demnach bedarf die Kündigung eines (Einzel-)Vertrages durch den Träger der Sozialversicherung einer schriftlichen Begründung, die im Ergebnis wohl auf Sachverhalte zu stützen sein wird, welche im Sinne des dargestellten vorletzten Satzes des Absatz 4, einer Unwirksamerklärung der Kündigung durch die LSK entgegenstehen müßten. Während dem Einspruch des Arztes gegen die Kündigung ex lege aufschiebende Wirkung bis zum Tag der Entscheidung der LSK zukommt, hat eine vom gekündigten Arzt erhobene Berufung an die BSK ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers (zu einem entsprechenden Antrag des Berufungswerbers) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ohne diese Zustimmung nach dieser Rechtslage ohne sachliche Prüfung abzuweisen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Revision des Klägers gegen den letzten Satz des Abs 4 leg cit geäußert werden und die zunächst auch den Verfassungsgerichtshof bei der Beratung über die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der BSK vom 31.7.1996 (Abweisung des Aufschiebungsantrags mangels Zustimmung der beklagten Partei) zur Einleitung des amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.1997, G 3/97-14, durch den Ausspruch, § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 647/1982, werde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aufrecht erhalten. Auf die Begründung dieses - offenbar auch dem Kläger zugegangenen und daher bekannten - Erkenntnisses wird hingewiesen. Bei der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ist demnach von der eingangs dargestellten Rechtslage auszugehen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Revision des Klägers gegen den letzten Satz des Absatz 4, leg cit geäußert werden und die zunächst auch den Verfassungsgerichtshof bei der Beratung über die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der BSK vom 31.7.1996 (Abweisung des Aufschiebungsantrags mangels Zustimmung der beklagten Partei) zur Einleitung des amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.1997, G 3/97-14, durch den Ausspruch, Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 647 aus 1982,, werde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aufrecht erhalten. Auf die Begründung dieses - offenbar auch dem Kläger zugegangenen und daher bekannten - Erkenntnisses wird hingewiesen. Bei der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ist demnach von der eingangs dargestellten Rechtslage auszugehen.

Der Kläger hat nun zwar die begründungslose Zustimmungsverweigerung der beklagten Partei unter Hinweis auf deren Verpflichtung, als Körperschaft öffentlichen Rechtes ihre privatrechtlichen Befugnisse objektiv und sachlich auszuüben, als einen Willkürakt bezeichnet, der angesichts der überragenden, geradezu monopolartigen Stellung der beklagten Partei im Vertragsverhältnis zum Kläger gegen die guten Sitten verstoße. Dabei übersieht er aber, daß die beklagte Partei damit nur ein Recht ausübte, das ihr in der dargestellten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB gezogen. Nach der jüngeren Rechtsprechung liegt ein Rechtsmißbrauch (Schikane) vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt, wenn also der Schädigungszweck der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 68/47 mwN). Derartiges hat der Kläger nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr deutet die Begründung des Bescheids der LSK, der vom Kläger mit Berufung angefochten wurde, darauf hin, daß für die Rechtsausübung der beklagten Partei gute Gründe (im Sinne der für privatwirtschaftliches Verhalten von Gebietskörperschaften gegenüber Privaten in den Entscheidungen SZ 44/138 sowie SZ 65/166 [= ÖZW 1993, 55] geforderten privatrechtlichen Anforderungen an eine Zustimmung/oder Ablehnung) vorliegen.Der Kläger hat nun zwar die begründungslose Zustimmungsverweigerung der beklagten Partei unter Hinweis auf deren Verpflichtung, als Körperschaft öffentlichen Rechtes ihre privatrechtlichen Befugnisse objektiv und sachlich auszuüben, als einen Willkürakt bezeichnet, der angesichts der überragenden, geradezu monopolartigen Stellung der beklagten Partei im Vertragsverhältnis zum Kläger gegen die guten Sitten verstoße. Dabei übersieht er aber, daß die beklagte Partei damit nur ein Recht ausübte, das ihr in der dargestellten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB gezogen. Nach der jüngeren Rechtsprechung liegt ein Rechtsmißbrauch (Schikane) vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt, wenn also der Schädigungszweck der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 68/47 mwN). Derartiges hat der Kläger nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr deutet die Begründung des Bescheids der LSK, der vom Kläger mit Berufung angefochten wurde, darauf hin, daß für die Rechtsausübung der beklagten Partei gute Gründe (im Sinne der für privatwirtschaftliches Verhalten von Gebietskörperschaften gegenüber Privaten in den Entscheidungen SZ 44/138 sowie SZ 65/166 [= ÖZW 1993, 55] geforderten privatrechtlichen Anforderungen an eine Zustimmung/oder Ablehnung) vorliegen.

Der Einwand der Revisionsgegnerin, das Klagebegehren sei wegen der aus § 346 Abs 7 ASVG folgenden Unabänderlichkeit des Bescheides der BSK, mit welchem der Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, - mangels Zustimmung der beklagten Partei - abgewiesen wurde, schon wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil die bei aufrechtem Bestand dieser Bestimmung geforderte Zustimmung schon verweigert und darüber bereits entschieden worden sei, trägt indessen nicht. Da die Stellung des Aufschiebungsantrages bei der BSK im Gesetz nicht befristet ist, könnte die beklagte Partei grundsätzlich einem erneuerten Antrag des Klägers zustimmen (oder zuzustimmen verpflichtet werden), solange über die Berufung - wie im vorliegenden Fall - noch nicht entschieden ist.Der Einwand der Revisionsgegnerin, das Klagebegehren sei wegen der aus Paragraph 346, Absatz 7, ASVG folgenden Unabänderlichkeit des Bescheides der BSK, mit welchem der Antrag des Klägers, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, - mangels Zustimmung der beklagten Partei - abgewiesen wurde, schon wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil die bei aufrechtem Bestand dieser Bestimmung geforderte Zustimmung schon verweigert und darüber bereits entschieden worden sei, trägt indessen nicht. Da die Stellung des Aufschiebungsantrages bei der BSK im Gesetz nicht befristet ist, könnte die beklagte Partei grundsätzlich einem erneuerten Antrag des Klägers zustimmen (oder zuzustimmen verpflichtet werden), solange über die Berufung - wie im vorliegenden Fall - noch nicht entschieden ist.

Das Klagebegehren ist indessen aus den bereits dargelegten Gründen nicht berechtigt, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E48804 02A01907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00190.97Y.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19971218_OGH0002_0020OB00190_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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