Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführers Mag. Ströbl, über die Beschwerde des TK in B, geboren 1972, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtsanwältin in 4860 Lenzing, F.-K.-Ginzkey-Straße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juni 2006, Zl. St 106/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) habe (in ihrem Bescheid vom 6. Mai 2006) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei erstmalig am 3. Dezember 1989 aus Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der in der Folge von ihm eingebrachte Asylantrag sei in beiden Instanzen abgewiesen worden. Nachdem der Beschwerdeführer damals Arbeit und Unterkunft gefunden habe, seien ihm von der Erstbehörde Sichtvermerke, zuletzt vom 21. Jänner 1994 bis 31. August 1994, erteilt worden.
Da er während dieser Zeit mehrere schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zweimaliges Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit nicht haftpflichtversicherten Pkw auf öffentlichen Straßen) sei gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Auf Grund der von ihm dagegen eingebrachten Berufung sei von der belangten Behörde die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren neu bemessen worden. Nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides sei er am 30. April 1996 nach Rumänien abgeschoben worden. Am 1. Jänner 1998 habe er versucht, illegal nach Österreich einzureisen, sei jedoch dabei "erwischt" und wieder in sein Heimatland abgeschoben worden.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe sich am 26. Juni 2003 bei seiner hier wohnhaften Mutter polizeilich angemeldet. Am 3. Juli 2003 habe er bei der Erstbehörde die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung beantragt, wozu er angegeben habe, weiterhin bei seiner Mutter, die österreichische Staatsbürgerin wäre und für seinen Lebensunterhalt aufkäme, verbleiben zu wollen. Auf Grundlage seiner Angaben sei dem Antrag stattgegeben und ihm eine Niederlassungsbewilligung für den beantragten Aufenthaltszweck bis zum 2. Juli 2004 erteilt worden. Da er in der Zwischenzeit eine Beschäftigung aufgenommen habe, sei ihm am 25. Juni 2005 eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgestellt worden.
Am 21. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" beantragt. Bei den von der Erstbehörde durchgeführten Erhebungen sei festgestellt worden, dass ihm am 2. Juli 2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von neun Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet worden sei. Mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 2005 sei über ihn gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.278,20 rechtskräftig verhängt worden. Trotz entzogener Lenkerberechtigung habe er am 31. Juli 2005 erneut einen Pkw, wiederum in einem stark alkoholisiertem Zustand (mit 2,58 %o Blutalkoholkonzentration), gelenkt. Dabei sei er auf die Gegenfahrbahn geraten und habe dadurch erneut einen Verkehrsunfall verschuldet. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizeiinspektion Lenzing beim Bezirksgericht Vöcklabruck wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit angezeigt worden, nachdem die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin einen Frontalzusammenstoß nur durch eine Vollbremsung habe vermeiden können, wobei sich in diesem Fahrzeug neben der Lenkerin noch drei Kinder befunden hätten. Von der Erstbehörde sei ihm daraufhin mit Bescheid vom 13. September 2005 der Führerschein für weitere 21 Monate entzogen worden, und es sei erneut mit Straferkenntnis vom 29. November 2005 gemäß § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 798,60 über ihn verhängt worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. September 2005 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 89 (§ 81 Abs. 1 Z. 1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer gehe seit 3. September 2005 keiner Beschäftigung mehr nach und habe noch bis zum 5. Dezember 2006 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 20,21.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer bereits zweimal gemäß § 5 StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 StVO zählten zu den schwerwiegendsten Übertretungen. Angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit sei nicht nur die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 66 FPG dringend geboten.
Im Fall des Beschwerdeführers habe dessen Alkoholisierung bereits einmal zu einem Aufenthaltsverbot gegen ihn geführt. Er habe aus seiner Vergangenheit in keiner Weise gelernt. Hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Situation sei zu beachten gewesen, dass ihm eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sei. Insbesondere sei zu beachten, dass sich auch seine Mutter und seine Frau im Bundesgebiet aufhielten und er zuletzt wiederum eine Arbeitsstelle bekommen habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er trotz eines bereits einmal gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wiederum (und noch dazu in sehr kurzer Zeit) zweimal Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO, welche auch jeweils zu einem Verkehrsunfall geführt hätten, begangen habe, wögen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Hiebei sei auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme diesbezüglich die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer in etwa der Tilgungsfrist für seine Verwaltungsstrafen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO oder gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG rechtskräftig bestraft worden ist.
1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dessen Bestrafungen und wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG erfüllt sei. Diesen Feststellungen zufolge lenkte der Beschwerdeführer, obwohl ihm am 2. Juli 2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von neun Monaten entzogen worden war, am 31. Juli 2005 (erneut) in einem stark alkoholisiertem Zustand (2,58 %o Blutalkoholgehalt) einen Pkw, wodurch er (neuerlich) einen Verkehrsunfall verschuldete. Mit Bescheid (der Erstbehörde) vom 29. November 2005 wurde daraufhin über ihn gemäß § 1 Abs. 3 FSG - danach ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig - eine Geldstrafe von EUR 798,60 verhängt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die in § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG angeführte Bestimmung des § 37 Abs. 4 FSG in Z. 1 das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, unter Strafdrohung stellt.
Ferner wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.728,20 rechtskräftig verhängt.
In Anbetracht dieser beiden Bestrafungen des Beschwerdeführers kann die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG verwirklicht sei, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
1.3. Das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine große Gefahr für die Allgemeinheit und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0028, mwN). Diese Gefährdung hat sich im gegenständlichen Fall bereits realisiert, ist doch - wie unbestritten festgestellt wurde - der stark alkoholisierte Beschwerdeführer am 31. Juli 2005 mit einem Pkw auf die Gegenfahrbahn geraten und hat dadurch (erneut) einen Verkehrsunfall verschuldet, wobei die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin, in deren Fahrzeug sich noch drei Kinder befanden, einen Frontalzusammenstoß nur durch eine Vollbremsung vermeiden konnte. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 (§ 81 Abs. 1 Z. 1 und 2) StGB rechtskräftig verurteilt.
Schon in Anbetracht dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
Dass dem Beschwerdeführer, wie die Beschwerde vorbringt, monatelang der Führerschein entzogen worden und dessen Wiedererlangung durch ihn fraglich sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, hat doch auch der Entzug seines Führerscheins am 2. Juli 2005 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich in stark alkoholisiertem Zustand einen Pkw zu lenken. Hinzu kommt, dass gegen ihn bereits einmal, nämlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, u. a. deshalb, weil er (am 9. Oktober 1994) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw (§ 5 StVO) und wiederholt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kfz gelenkt hatte (vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Aufenthaltsverbotsbescheid). Wenn auch die wegen dieser Verwaltungsübertretungen erlassenen Strafbescheide bereits als getilgt gelten (vgl. § 55 Abs. 1 VStG), so ist das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers für die Prognose im Grund des § 60 Abs. 1 FPG - was zulässig ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0103, mwN) - insoweit zu berücksichtigen, als daraus die große Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Lenken eines Kfz durch den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand hervorgeht. Selbst wenn - wie die Beschwerde vorbringt - der Beschwerdeführer sein gravierendes Alkoholproblem erkannt haben und bereit sein sollte, sich im Rahmen der "anonymen Alkoholiker" einer Therapie zu unterziehen, so reichte dies nicht aus, um eine für ihn günstige Verhaltensprognose zu treffen.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (polizeiliche Meldung am 26. Juni 2003), seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen (Mutter und Ehegattin) und seine Berufstätigkeit in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholten Verstöße gegen Normen, deren Einhaltung die Sicherheit im Straßenverkehr und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten soll, ein Fehlverhalten gesetzt hat, das angesichts der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker das vorgenannte gewichtige öffentliche Interesse stark beeinträchtigt. Auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 konnte den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen, sich insoweit an die österreichischen Gesetze zu halten. Darauf, dass ein Führerscheinentzug keine Gewähr für ein normgetreues Verhalten des Beschwerdeführers bietet, wurde bereits eingegangen. Angesichts dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Ebenso begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse und diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinen Bedenken, und zwar auch dann, wenn man die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen berücksichtigte, dass in Rumänien eine sehr hohe Arbeitslosenrate bestehe und dem Beschwerdeführer dort jegliche Einkunftsmöglichkeit versagt sei, er durch eine weitere Berufstätigkeit im Inland seine Schulden und Strafen bezahlen könnte, hier neben den bereits genannten Familienangehörigen auch zwei Brüder aufhältig seien und für ihn noch einige Operationen, u. a. das Verschließen eines Loches in der Luftröhre, anstünden, wobei es in Rumänien kein funktionierendes Gesundheitswesen gebe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden massiven Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer müssen die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Wirkungen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180216.X00Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009