Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Richard G*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1997, GZ 2 R 238/97k-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unterlassungsbegehren können ganz allgemein nur bei Wiederholungsgefahr erhoben werden (RIS-Justiz RS0031786). Es ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt hat.
Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe (RIS-Justiz RS0009357). Sie ist zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wer im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist; besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen (RIS-Justiz RS0079692; ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0042818).
Anmerkung
E48393 04A03677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00367.97T.1219.000Dokumentnummer
JJT_19971219_OGH0002_0040OB00367_97T0000_000