Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1997, GZ 43 R 590/97s-90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch, daß die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Gatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muß fast völlig in den Hintergrund treten. Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe ab (RIS-Justiz RS0057858).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Einer Rechtsprechung zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Einer Rechtsprechung zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Anmerkung
E48662 04A03767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00376.97S.1219.000Dokumentnummer
JJT_19971219_OGH0002_0040OB00376_97S0000_000