Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--; Rekursinteresse S 320.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 1997, GZ 2 R 54/97v-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können gegen § 9a UWG auch Gewinnspiele verstoßen, die nicht außerhalb der Zeitung oder auf deren Titelseite angekündigt werden, wenn sie so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Auch solche Ankündigungen, die sich erst auf den Erwerb folgender Ausgaben einer periodischen Druckschrift auswirken, können ausreichenden Anreiz bieten, die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; 4 Ob 160/97a).Nach ständiger Rechtsprechung können gegen Paragraph 9 a, UWG auch Gewinnspiele verstoßen, die nicht außerhalb der Zeitung oder auf deren Titelseite angekündigt werden, wenn sie so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Auch solche Ankündigungen, die sich erst auf den Erwerb folgender Ausgaben einer periodischen Druckschrift auswirken, können ausreichenden Anreiz bieten, die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; 4 Ob 160/97a).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der Gestaltung des Spieles im Einzelfall ab. In der Bejahung des Anlockeffekts durch das Rekursgericht liegt jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 4 Ob 46/97m spricht nicht dagegen; ob nämlich die hier angekündigten Preise einen größeren Anlockeffekt haben als jene Preise, die in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu gewinnen waren, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Das Unterlassungsbegehren hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (stRsp ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerl). Ob das Begehren im Einzelfall dieser Voraussetzung entspricht, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist auch nicht darin zu erblicken, daß dem Verbot die Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlt, weil sich dieses Tatbestandsmerkmal ohnehin aus der verbotenen Handlung ergibt.
Anmerkung
E48751 04A03797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00379.97G.1219.000Dokumentnummer
JJT_19971219_OGH0002_0040OB00379_97G0000_000