Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000 sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31.Oktober 1997, GZ 2 R 53/97x-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts widerspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Zulässigkeit in periodischen Druckschriften wiederholt durchgeführter, aber weder auf der Titelseite noch außerhalb der Zeitung angekündigter Gewinnspiele. Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite kann auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Auch solche Ankündigungen, die sich erst auf den Erwerb folgender Ausgaben einer periodischen Druckschrift auswirken, können ausreichenden Anreiz bieten, die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; 4 Ob 160/97a). Ob im Einzelfall eine solche Regelmäßigkeit gegeben ist, die auf eine Fortsetzung des Gewinnspiels schließen läßt, berührt keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 46/97m). Eine auffallende Fehlbeurteilung, die auch in einem solchen Fall zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen kann, liegt aber nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die ausgespielten Preise hier wegen Geringfügigkeit nicht geeignet wären, Lockmittel zu sein. Sind mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel Porto- oder - wie hier - Telefonspesen verbunden, dann ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit der Zugabe (Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel), wenn die Preise unentgeltlich abgegeben werden.
Schließlich ist auch der Titel nicht zu weit gefaßt, erfaßt er doch nur Gewinnspiele, die dann eine unentgeltliche Zugabe darstellen, wenn der Erwerb der Hauptware notwendig oder doch für die Teilnahme förderlich ist. Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß § 9a UWG.Schließlich ist auch der Titel nicht zu weit gefaßt, erfaßt er doch nur Gewinnspiele, die dann eine unentgeltliche Zugabe darstellen, wenn der Erwerb der Hauptware notwendig oder doch für die Teilnahme förderlich ist. Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß Paragraph 9 a, UWG.
Anmerkung
E48748 04A03737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00373.97Z.1219.000Dokumentnummer
JJT_19971219_OGH0002_0040OB00373_97Z0000_000