TE OGH 1997/12/22 8Ob293/97i

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei G***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Hotel A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.August 1997, GZ 1 R 189/97x-15, mit dem infolge Rekurses der antragstellenden Partei der Beschluß des Landesgericht Innsbruck vom 26.Juni 1997, GZ 49 Se 1061/97s-11, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Konkurseröffnungsantrag der Antragstellerin mangels ausreichender Bescheinigung einer Konkursforderung abgewiesen hatte, auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erklärte den Rekurs für zulässig, weil 1. zur Frage, ob die Tatsache, daß eine Kreditforderung noch nicht fällig gestellt worden sei oder aufgrund einer Vereinbarung derzeit noch nicht fällig gestellt werden könne, nur die Fälligkeit der Forderung im Sinn des § 70 Abs 1 KO oder auch deren Bestand berühre, sowie 2. zur weiteren Frage, ob ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages zulässig und verfahrensrechtlich wirksam sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Konkurseröffnungsantrag der Antragstellerin mangels ausreichender Bescheinigung einer Konkursforderung abgewiesen hatte, auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erklärte den Rekurs für zulässig, weil 1. zur Frage, ob die Tatsache, daß eine Kreditforderung noch nicht fällig gestellt worden sei oder aufgrund einer Vereinbarung derzeit noch nicht fällig gestellt werden könne, nur die Fälligkeit der Forderung im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, KO oder auch deren Bestand berühre, sowie 2. zur weiteren Frage, ob ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages zulässig und verfahrensrechtlich wirksam sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, mit dem diese die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, mit dem diese die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt, ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Es trifft zwar zu, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zur erstgenannten Frage fehlt. Regelt aber das Gesetz eine Frage eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.1. Es trifft zwar zu, daß oberstgerichtliche Rechtsprechung zur erstgenannten Frage fehlt. Regelt aber das Gesetz eine Frage eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.

Nach § 70 Abs 1 KO (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997) ist auf Antrag eines Gläubigers der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 66 KO); bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (§ 67 KO). Das Nichterfordernis einer fälligen Konkursforderung wurde trotz der Neufassung dieser Bestimmung durch das IRÄG 1982 aus der alten Rechtslage übernommen; dort war sogar noch deutlicher formuliert, daß auch die Konkursforderung des Antragstellers nicht fällig sein mußte (§ 71 Abs 1 KO aF: .......... "wenn der Gläubiger den Bestand seiner wenngleichNach Paragraph 70, Absatz eins, KO (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 1997) ist auf Antrag eines Gläubigers der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben, und der Schuldner zahlungsunfähig ist (Paragraph 66, KO); bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (Paragraph 67, KO). Das Nichterfordernis einer fälligen Konkursforderung wurde trotz der Neufassung dieser Bestimmung durch das IRÄG 1982 aus der alten Rechtslage übernommen; dort war sogar noch deutlicher formuliert, daß auch die Konkursforderung des Antragstellers nicht fällig sein mußte (Paragraph 71, Absatz eins, KO aF: .......... "wenn der Gläubiger den Bestand seiner wenngleich

noch nicht fälligen Konkursforderung" ...............). Eine Ausnahme

dahingehend, daß die Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gestellt werden können müsse, ist nicht vorgesehen und wäre auch system- und gleichheitswidrig, weil kein Zweifel besteht, daß dann, wenn der Konkurs aufgrund des Antrags eines anderen Konkursgläubigers eröffnet wird, auch eine nicht fällige und zum Zeitpunkt der Konkursöffnung auch nicht fällig stellbare Konkursforderung gemäß § 14 Abs 2 KO als fällig zu behandeln wäre; die Nichtfälligkeit könnte sich gemäß § 14 Abs 3 KO lediglich im Sinn einer allfälligen Abzinsung auswirken. Es genügt, wie schon Pollak in Bartsch/Pollak KO3 I 351 und Petschek/Reimer/Schiemer; Insolvenzrecht 27 f und 114 f, ausführen, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung besteht.dahingehend, daß die Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gestellt werden können müsse, ist nicht vorgesehen und wäre auch system- und gleichheitswidrig, weil kein Zweifel besteht, daß dann, wenn der Konkurs aufgrund des Antrags eines anderen Konkursgläubigers eröffnet wird, auch eine nicht fällige und zum Zeitpunkt der Konkursöffnung auch nicht fällig stellbare Konkursforderung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO als fällig zu behandeln wäre; die Nichtfälligkeit könnte sich gemäß Paragraph 14, Absatz 3, KO lediglich im Sinn einer allfälligen Abzinsung auswirken. Es genügt, wie schon Pollak in Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 351 und Petschek/Reimer/Schiemer; Insolvenzrecht 27 f und 114 f, ausführen, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung besteht.

Letzteres hat die Antragstellerin auch unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes bei einer nicht titulierten Forderung glaubhaft gemacht. Daß die Konkursforderung dadurch, daß sie nach der nicht näher geprüften Behauptung der Antragsgegnerin, es sei am 26.9.1994 mündlich vereinbart worden, sie derzeit nicht fällig zu stellen, in ihrem "Bestand" berührt worden sei, behauptet sie im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie ausreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, und diese Gelegenheit auch umfassend wahrgenommen hat (ON 4), selbst nicht. Erstmals im Rekurs an den Obersten Gerichtshof deutet sie derartiges mit vagen Formulierungen - die damalige Vereinbarung könne durchaus auch eine Neuerung darstellen, sodaß dadurch der Bestand der Kreditforderung fraglich geworden sei - an; im Hinblick auf das Neuerungsverbot erübrigt es sich, sich damit näher auseinanderzusetzen.

2. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß zwar nicht allgemein und im voraus, aber im konkreten Fall ein Verzicht eines Gläubigers auf die Stellung eines Konkursantrages grundsätzlich zulässig ist (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 350; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 28 mit ausführlicher Begründung). Ob in der mündlichen Vereinbarung vom 26.9.1994, deren Inhalt von allem Anfang strittig war (vgl die divergierenden Aktenvermerke der Antragstellerin, Beilage ./Q/3 und des von der Antragsgegnerin beigezogenen Wirtschaftsprüfers, Beilage ./2/1) ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann, betrifft eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der jedenfalls keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Die vom Rekursgericht getroffene Auslegung - die zugunsten der Antragsgegnerin von deren vorgelegten Bescheinigungsmitteln ausgeht - ist jedenfalls nicht krass unrichtig; vielmehr spricht sehr viel für die vom Rekursgericht getroffene Auslegung, sodaß in der strittigen Verwertungs- und Verkaufsvereinbarung vom 26.9.1994 kein dauernder Verzicht der kreditgewährenden Banken auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann; diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichtes verwiesen.2. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß zwar nicht allgemein und im voraus, aber im konkreten Fall ein Verzicht eines Gläubigers auf die Stellung eines Konkursantrages grundsätzlich zulässig ist (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 350; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 28 mit ausführlicher Begründung). Ob in der mündlichen Vereinbarung vom 26.9.1994, deren Inhalt von allem Anfang strittig war vergleiche die divergierenden Aktenvermerke der Antragstellerin, Beilage ./Q/3 und des von der Antragsgegnerin beigezogenen Wirtschaftsprüfers, Beilage ./2/1) ein Verzicht auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann, betrifft eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der jedenfalls keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt. Die vom Rekursgericht getroffene Auslegung - die zugunsten der Antragsgegnerin von deren vorgelegten Bescheinigungsmitteln ausgeht - ist jedenfalls nicht krass unrichtig; vielmehr spricht sehr viel für die vom Rekursgericht getroffene Auslegung, sodaß in der strittigen Verwertungs- und Verkaufsvereinbarung vom 26.9.1994 kein dauernder Verzicht der kreditgewährenden Banken auf die Stellung eines Konkursantrages erblickt werden kann; diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Rekursgerichtes verwiesen.

Da somit keine erhebliche Rechtsfrage zu klären war, ist der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E48597 08A02937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00293.97I.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_0080OB00293_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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