TE OGH 1997/12/22 8ObA262/97f

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Norbert Riedl und Rat.Dipl.Ing.Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Abd El H*****, vertreten durch Dr.Skender Fani, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 50.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1997, GZ 9 Ra 428/96v-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juni 1996, GZ 5 Cga 268/94f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.382,40 (darin S 1,268,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu Recht bejaht, so daß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.Die Vorinstanzen haben die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu Recht bejaht, so daß es gemäß Paragraph 48, ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Ergänzend ist anzumerken:

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des § 105 ArbVG - dessen Voraussetzungen nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt nicht gegeben sind - kann sich der Arbeitnehmer auch auf Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 879 ABGB berufen (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn ihr Beweggrund gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu mißbilligen ist (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Davon kann aber hier keine Rede sein, steht doch fest, daß der Kläger wiederholt unberechtigte Kritik an Vorgesetzten und Mitarbeitern geübt hat. Die mangelnde, das allgemeine Arbeitsklima gefährdende Integrationsfähigkeit des Klägers stellt keineswegs ein unsachliches Motiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Ob und wann die Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht Sittenwidrigkeit einer Kündigung begründen könnte, muß hier nicht geprüft werden, weil diese Arbeitgeberpflicht keineswegs so weit gehen kann, den Arbeitnehmer vor jeder im Alltag nicht ungewöhnlichen Konfrontation mit Arbeitskollegen zu schützen.Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Paragraph 105, ArbVG - dessen Voraussetzungen nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt nicht gegeben sind - kann sich der Arbeitnehmer auch auf Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß Paragraph 879, ABGB berufen (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn ihr Beweggrund gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu mißbilligen ist (SZ 66/95; 9 ObA 76/94). Davon kann aber hier keine Rede sein, steht doch fest, daß der Kläger wiederholt unberechtigte Kritik an Vorgesetzten und Mitarbeitern geübt hat. Die mangelnde, das allgemeine Arbeitsklima gefährdende Integrationsfähigkeit des Klägers stellt keineswegs ein unsachliches Motiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Ob und wann die Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht Sittenwidrigkeit einer Kündigung begründen könnte, muß hier nicht geprüft werden, weil diese Arbeitgeberpflicht keineswegs so weit gehen kann, den Arbeitnehmer vor jeder im Alltag nicht ungewöhnlichen Konfrontation mit Arbeitskollegen zu schützen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E48790 08B02627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00262.97F.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_008OBA00262_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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