Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Norbert Riedl und Rat Dipl.Ing.Werner Conrad als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr.Christoph Schneider und Dr.Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse S 90.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1997, GZ 23 Rs 31/97y-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juni 1997, GZ 47 Cgs 118/97z-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 1.3.1995 wurde der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 113.760,-- sA gegen Erich L***** die Gehaltsexekution durch Pfändung und Überweisung der Erich L***** gegen die Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Gehaltsbezüge bewilligt. Mangels Zahlung durch die Dienstgeberin hat die Klägerin gegen Helga L***** am 19.3.1996 zu 48 Cga 56/96t des Landesgerichtes Innsbruck einen Zahlungsbefehl über S 72.000,-- sA erwirkt. Über das Vermögen der Helga L***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.6.1996, 19 S 191/96h, der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hat im Konkurs die Forderung aus dem Zahlungsbefehl 48 Cga 56/96t des LG Innsbruck von S 72.000,-- sowie weitere pfändbare Gehaltsansprüche für den Zeitraum vom 7.3.1996 bis zur Konkurseröffnung von S 18.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten angemeldet. In der Prüfungstagsatzung vom 22.7.1996 wurden die Forderungen vom Masseverwalter mit S 109.681,39 anerkannt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 25.6.1996 wurde der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Erich L***** aus dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.1.1995, 41 Cg 259/94w, über S 113.760,-- sA die Exekution bewilligt durch Pfändung und Überweisung der Erich L***** gegen das Bundessozialamt zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs der Helga L*****. Unter Bezugnahme auf diese Exekutionsbewilligung machte die Überweisungsgläubigerin mit dem am 4.7.1996 bei der Beklagten eingelangten Antrag angeblich dem Erich L***** aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin zustehende gesicherte Ansprüche in Höhe von S 100.353,25 geltend; mit einem weiteren Schreiben vom 8.7.1996, welches bei der Beklagten am 11.7.1996 einlangte, erweiterte die Klägerin ihren Antrag um diverse Exekutionskosten, sodaß insgesamt ein Betrag von S 109.681,39 geltend gemacht wurde. Die beklagte Partei teilte hierauf mit, daß die Forderungsanmeldung der Klägerin nicht behandelt werden könne, da Erich L***** keinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe.
Die Klägerin hat hierauf gegen Erich L***** ein rechtskräftiges Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, erwirkt, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, den ihm aufgrund des Konkursverfahrens der Helga L***** zustehenden Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welcher das Existenzminimum übersteigt und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zusteht, bei der beklagten Partei anzumelden. Mit Schreiben des Klagsvertreters vom 25.11.1996 und 11.12.1996 wurde das rechtskräftige Versäumungsurteil der beklagten Partei in Kopie sowie im Original übermittelt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.3.1997 den Antrag der Überweisungsgläubigerin auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung abgelehnt, daß Erich L***** bis dato keinen Antrag auf Insolvenzausfallgeld gestellt habe.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 27.3.1997, 6 E 2387/97i, wurde der Klägerin neuerlich zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 113.760,-- sA gegen Erich L***** die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Erich L***** als Dienstnehmer im Konkurs der Helga L***** gegen das Bundessozialamt zustehenden Forderungen an Insolvenz-Ausfallgeld bewilligt.
Erich L***** hat bislang einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht gestellt.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gerichtete Klagebegehren der klagenden Partei (= Überweisungsgläubigerin) ab; die klagende Partei sei zur Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht legitimiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27.11.1980, Zl 2472/78, ausgesprochen, daß der Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfond ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und rechtlich etwas Verschiedenes von dem in § 1 Abs 2 IESG angeführten privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sei. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes habe, sei im § 1 Abs 1 IESG taxativ umschrieben. Daraus folge, daß dem Überweisungsgläubiger kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zukomme. Der Argumentation der Klägerin, § 1 Abs 1 IESG sei entweder im Weg der Analogie auch auf Personen auszudehnen, denen der gesicherte Anspruch übertragen wurde oder durch teleologische Reduktion als bloße Bezeichnung der Personen zu verstehen, denen ursprünglich ein gesicherter Anspruch zugestanden sei, sei zu entgegnen, daß der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs 1 leg cit im Zusammenhang mit den §§ 6 Abs 1 sowie 7 Abs 6 und 8 leg cit und deren völlig klarem Regelungszusammenhang eine berichtigende Auslegung in diesem Sinne ausschließe. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß außer den Ansprüchen der in § 1 leg cit ausdrücklich genannten Personen auch jene ihrer Rechtsnachfolger gesichert werden sollten. Die §§ 7 Abs 6 und 8 IESG könnten zur Lösung der gegenständlichen Interpretationsfrage nichts beitragen, weil sich diese Bestimmungen auf die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld und nicht auf jene des privatrechtlich gesicherten Anspruchs beziehen.Das Erstgericht wies das auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gerichtete Klagebegehren der klagenden Partei (= Überweisungsgläubigerin) ab; die klagende Partei sei zur Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht legitimiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27.11.1980, Zl 2472/78, ausgesprochen, daß der Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfond ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und rechtlich etwas Verschiedenes von dem in Paragraph eins, Absatz 2, IESG angeführten privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sei. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes habe, sei im Paragraph eins, Absatz eins, IESG taxativ umschrieben. Daraus folge, daß dem Überweisungsgläubiger kein selbständiger Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit zukomme. Der Argumentation der Klägerin, Paragraph eins, Absatz eins, IESG sei entweder im Weg der Analogie auch auf Personen auszudehnen, denen der gesicherte Anspruch übertragen wurde oder durch teleologische Reduktion als bloße Bezeichnung der Personen zu verstehen, denen ursprünglich ein gesicherter Anspruch zugestanden sei, sei zu entgegnen, daß der eindeutige Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit im Zusammenhang mit den Paragraphen 6, Absatz eins, sowie 7 Absatz 6 und 8 leg cit und deren völlig klarem Regelungszusammenhang eine berichtigende Auslegung in diesem Sinne ausschließe. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß außer den Ansprüchen der in Paragraph eins, leg cit ausdrücklich genannten Personen auch jene ihrer Rechtsnachfolger gesichert werden sollten. Die Paragraphen 7, Absatz 6 und 8 IESG könnten zur Lösung der gegenständlichen Interpretationsfrage nichts beitragen, weil sich diese Bestimmungen auf die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld und nicht auf jene des privatrechtlich gesicherten Anspruchs beziehen.
Diesem Erkenntnis des VwGH folgend habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 16/92 ausgesprochen, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung von Lohnansprüchen oder des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs 1 IESG und damit der Antragsberechtigung gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 IESG und der Klagslegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führe. Die für die Einbeziehung auch des Gläubigers in die in § 1 Abs 1 IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche Harmonisierung des § 1 Abs 1 und 2 IESG sowie des § 7 Abs 6 IESG sei vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Im § 1 Abs 1 IESG sei die Anspruchsberechtigung erschöpfend normiert und liege die Befriedigung der Gläubiger des Berechtigten nicht innerhalb der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Diese Gründe verböten es, eine unmittelbare Berechtigung des durch Pfändung, Verpfändung oder Übertragung berechtigten Dritten anzunehmen. Ausschließlich der im Sinne des § 1 Abs 1 IESG Anspruchsberechtigte könne die Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes beantragen und gemäß § 7 Abs 6 IESG die Auszahlung an den berechtigten Dritten bewirken. Die im § 11 IESG normierte Legalzession berühre nicht das originäre Anspruchsrecht des nach § 1 Abs 1 IESG ausschließlich berechtigten Arbeitnehmers. Der Überweisungsgläubiger im Sinn des § 308 EO habe daher kein selbständiges Anspruchs- und Antragsrecht auf Insolvenz-Ausfallgeld, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.Diesem Erkenntnis des VwGH folgend habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 16/92 ausgesprochen, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung von Lohnansprüchen oder des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 IESG und der Klagslegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führe. Die für die Einbeziehung auch des Gläubigers in die in Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche Harmonisierung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 IESG sowie des Paragraph 7, Absatz 6, IESG sei vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Im Paragraph eins, Absatz eins, IESG sei die Anspruchsberechtigung erschöpfend normiert und liege die Befriedigung der Gläubiger des Berechtigten nicht innerhalb der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Diese Gründe verböten es, eine unmittelbare Berechtigung des durch Pfändung, Verpfändung oder Übertragung berechtigten Dritten anzunehmen. Ausschließlich der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG Anspruchsberechtigte könne die Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes beantragen und gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG die Auszahlung an den berechtigten Dritten bewirken. Die im Paragraph 11, IESG normierte Legalzession berühre nicht das originäre Anspruchsrecht des nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausschließlich berechtigten Arbeitnehmers. Der Überweisungsgläubiger im Sinn des Paragraph 308, EO habe daher kein selbständiges Anspruchs- und Antragsrecht auf Insolvenz-Ausfallgeld, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Klagebegehren im klagsstattgebenden Sinne ab; weiters erklärte es die Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach § 1 Abs 2 IESG gesicherten Ansprüche. Daraus habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/9, dem Erkenntnis des VwGH (VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4) folgend, abgeleitet, daß der Überweisungsgläubiger oder Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der in § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Person übertragen wurde, keinen selbständigen Anspruch habe und ihm daher auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 IESG zukomme. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die zitierten Ansichten von Spielbüchler, Rechberger und Jelinek, wonach dem Überweisungsgläubiger ein Antragsrecht im Sinne des § 6 Abs 1 IESG zukomme, abgelehnt. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß der Anspruchsberechtigte im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß § 290 a Abs 3 iVm § 290 b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes ein hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben werde. Für den vorliegenden Fall, daß der Arbeitnehmer eine Antragstellung nach § 6 Abs 1 IESG unterlasse, führe dies aber dazu, daß der Berechtigte (Überweisungsgläubiger oder Zessionar) den Verpflichteten bzw Zedenten auf die Geltendmachung des Anspruches klagen müsse, um gemäß § 7 Abs 6 IESG in den Genuß der gesicherten Ansprüche des Arbeitnehmers zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei Erich L***** mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, verpflichtet, beim Bundessozialamt Tirol die ihm aufgrund des Konkursverfahrens seiner Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welche das Existenzminimum nach der Existenzminimumverordnung überstiegen und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zustünden, anzumelden. Die Rechtskraft dieses Versäumungsurteiles ersetze die unterlassene Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld ohne weitere Exekution. Das rechtskräftige Versäumungsurteil sei der beklagten Partei innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG zugekommen. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung, welche auch im Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin vom Masseverwalter anerkannt worden sei, dem Grund und der Höhe nach unstrittig. Der Forderungsübergang nach § 308 EO sei der Beklagten durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, sodaß der Auszahlung des Klagsbetrages an die klagende Partei gemäß § 7 Abs 6 IESG ein rechtliches Hindernis nicht entgegenstehe.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesicherten Ansprüche. Daraus habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/9, dem Erkenntnis des VwGH (VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4) folgend, abgeleitet, daß der Überweisungsgläubiger oder Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der in Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Person übertragen wurde, keinen selbständigen Anspruch habe und ihm daher auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG zukomme. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die zitierten Ansichten von Spielbüchler, Rechberger und Jelinek, wonach dem Überweisungsgläubiger ein Antragsrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zukomme, abgelehnt. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß der Anspruchsberechtigte im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß Paragraph 290, a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290, b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes ein hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben werde. Für den vorliegenden Fall, daß der Arbeitnehmer eine Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG unterlasse, führe dies aber dazu, daß der Berechtigte (Überweisungsgläubiger oder Zessionar) den Verpflichteten bzw Zedenten auf die Geltendmachung des Anspruches klagen müsse, um gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG in den Genuß der gesicherten Ansprüche des Arbeitnehmers zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei Erich L***** mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, verpflichtet, beim Bundessozialamt Tirol die ihm aufgrund des Konkursverfahrens seiner Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welche das Existenzminimum nach der Existenzminimumverordnung überstiegen und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zustünden, anzumelden. Die Rechtskraft dieses Versäumungsurteiles ersetze die unterlassene Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld ohne weitere Exekution. Das rechtskräftige Versäumungsurteil sei der beklagten Partei innerhalb der Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zugekommen. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung, welche auch im Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin vom Masseverwalter anerkannt worden sei, dem Grund und der Höhe nach unstrittig. Der Forderungsübergang nach Paragraph 308, EO sei der Beklagten durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, sodaß der Auszahlung des Klagsbetrages an die klagende Partei gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG ein rechtliches Hindernis nicht entgegenstehe.
Bei der Ersetzung des nach § 6 Abs 1 IESG erforderlichen Antrages des Anspruchsberechtigten durch Klage des Überweisungsgläubigers (auf Abgabe dieser Willenserklärung) handle es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, weshalb die ordentliche Revision zulässig sei.Bei der Ersetzung des nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG erforderlichen Antrages des Anspruchsberechtigten durch Klage des Überweisungsgläubigers (auf Abgabe dieser Willenserklärung) handle es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, weshalb die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Überweisungsgläubiger (oder Zessionar) des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist nicht nach dem IESG anspruchs- und antragsberechtigt (SZ 66/9 = EvBl 1993/145; im Anschluß an VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4, zust Mayer, jeweils mwN sowie RdW 1987, 299). Das "Anbringen" (im Sinne des § 13 AVG iVm § 6 Abs 1 IESG) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden, wie sich insbesondere aus der Vertretungsregelung des § 10 AVG ergibt. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des § 6 IESG gemäß § 367 EO verpflichtendes, den Erfordernissen nach § 6 Abs 2 IESG entsprechendes Urteil iVm einer Exekution zur Überweisung gemäß § 308 Abs 1 EO im Falle der fristgerechten Vorlage bei der beklagten Partei die Rechtswirkungen des Antrages auslösen.Der Überweisungsgläubiger (oder Zessionar) des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist nicht nach dem IESG anspruchs- und antragsberechtigt (SZ 66/9 = EvBl 1993/145; im Anschluß an VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4, zust Mayer, jeweils mwN sowie RdW 1987, 299). Das "Anbringen" (im Sinne des Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, IESG) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden, wie sich insbesondere aus der Vertretungsregelung des Paragraph 10, AVG ergibt. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des Paragraph 6, IESG gemäß Paragraph 367, EO verpflichtendes, den Erfordernissen nach Paragraph 6, Absatz 2, IESG entsprechendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO im Falle der fristgerechten Vorlage bei der beklagten Partei die Rechtswirkungen des Antrages auslösen.
Allfällige Zweifel daran werden durch folgende Überlegungen ausgeräumt:
Selbst wenn der Anspruch und die Antragsberechtigung dem Dritten nicht zusteht (SZ 66/9), so handelt es sich im Falle der Vorgangsweise der klagenden Partei gemäß den §§ 308 und 367 EO um die Ausübung des Rechtes des Berechtigten bzw Verpflichteten durch den betreibenden Gläubiger, der gemäß § 308 Abs 1 EO unter anderem "alle zur - Ausübung des Forderungsrechtes..... sonstigen Handlungen vorzunehmen" berechtigt ist. Gemäß § 290 a Abs 3 EO ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld pfändbar, sodaß folgerichtig es sich dabei um ein Recht handeln muß, das ein taugliches Exekutionsobjekt ist. Im Hinblick auf § 290 a Abs 3 iVm §§ 290b ff EO wird ein hinreichendes Interesse des Verpflichteten an der Antragstellung angenommen (so in der Begründung von SZ 66/9); wenn dieser aber aus irgendwelchen Gründen kein Interesse an dieser Antragstellung haben sollte, möglicherweise um für die mit ihm verwandte oder verheiratete Gemeinschuldnerin die nachteiligen Folgen eines Forderungsüberganges gemäß § 11 Abs 1 IESG zu vermeiden und dem betreibenden Gläubiger ein aussichtsreiches Exekutionsobjekt zu entziehen, so ist es sachgerecht, dem Überweisungsgläubiger gemäß den §§ 308 Abs 1 und 367 EO die Befugnis zur Antragstellung zuzubilligen. Anderenfalls würde dem Verpflichteten hinsichtlich des pfändbaren Teiles des Insolvenz-Ausfallgeldes die Vereitelung der Exekution ermöglicht. Die Umgehung der Zugriffsmöglichkeit des Drittschuldners auf das dem Berechtigten zustehende, pfändbare Insolvenz-Ausfallgeld muß ergänzend zu § 292 e EO (verschleiertes Entgelt) über den engen Fall der Lohnschiebung (EvBl 1954/363, 539 = E 1 zu § 292 d EO in MGA13) hinaus verhindert werden. Überdies versucht § 308 a EO ein Rechtsschutzdefizit im Falle des untätigen Überweisungsgläubigers zu vermeiden; spiegelbildlich ist auch der Untätigkeit des Berechtigten bei der Antragstellung entgegenzutreten. Wenn auch die Antragstellung dem Überweisungsgläubiger unmittelbar verwehrt wird (SZ 66/9), so ist der Anspruch des Verpflichteten jedenfalls ein für die Exekution taugliches Vermögensrecht, ohne daß insoweit eine etwa dem § 330 EO vergleichbare (weitergehende) Exekutionsbeschränkung bestünde. Weiters gilt es eine Lücke im Rechtsschutz zu vermeiden, die sich daraus ergäbe, daß der Verpflichtete nach der Überweisung gemäß § 308 EO nicht mehr klageberechtigt, bzw im Konkurs anmeldungsberechtigt wäre (abgesehen vom Fall des § 308 EO), der Überweisungsgläubiger aber im Falle der Säumnis des Berechtigten mit der Antragstellung gemäß § 6 Abs 1 IESG keinen Zugriff auf das Exekutionsobjekt hätte. Die für Sozialrechtssachen geltende Sonderregelung in der Rechtsnachfolge (§ 76 ASGG), die allenfalls der Antragstellung durch den Überweisungsgläubiger entgegenstehen könnte, gilt für Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG iVm § 76 Abs 1 ASGG).Selbst wenn der Anspruch und die Antragsberechtigung dem Dritten nicht zusteht (SZ 66/9), so handelt es sich im Falle der Vorgangsweise der klagenden Partei gemäß den Paragraphen 308 und 367 EO um die Ausübung des Rechtes des Berechtigten bzw Verpflichteten durch den betreibenden Gläubiger, der gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO unter anderem "alle zur - Ausübung des Forderungsrechtes..... sonstigen Handlungen vorzunehmen" berechtigt ist. Gemäß Paragraph 290, a Absatz 3, EO ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld pfändbar, sodaß folgerichtig es sich dabei um ein Recht handeln muß, das ein taugliches Exekutionsobjekt ist. Im Hinblick auf Paragraph 290, a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 290 b, ff EO wird ein hinreichendes Interesse des Verpflichteten an der Antragstellung angenommen (so in der Begründung von SZ 66/9); wenn dieser aber aus irgendwelchen Gründen kein Interesse an dieser Antragstellung haben sollte, möglicherweise um für die mit ihm verwandte oder verheiratete Gemeinschuldnerin die nachteiligen Folgen eines Forderungsüberganges gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG zu vermeiden und dem betreibenden Gläubiger ein aussichtsreiches Exekutionsobjekt zu entziehen, so ist es sachgerecht, dem Überweisungsgläubiger gemäß den Paragraphen 308, Absatz eins und 367 EO die Befugnis zur Antragstellung zuzubilligen. Anderenfalls würde dem Verpflichteten hinsichtlich des pfändbaren Teiles des Insolvenz-Ausfallgeldes die Vereitelung der Exekution ermöglicht. Die Umgehung der Zugriffsmöglichkeit des Drittschuldners auf das dem Berechtigten zustehende, pfändbare Insolvenz-Ausfallgeld muß ergänzend zu Paragraph 292, e EO (verschleiertes Entgelt) über den engen Fall der Lohnschiebung (EvBl 1954/363, 539 = E 1 zu Paragraph 292, d EO in MGA13) hinaus verhindert werden. Überdies versucht Paragraph 308, a EO ein Rechtsschutzdefizit im Falle des untätigen Überweisungsgläubigers zu vermeiden; spiegelbildlich ist auch der Untätigkeit des Berechtigten bei der Antragstellung entgegenzutreten. Wenn auch die Antragstellung dem Überweisungsgläubiger unmittelbar verwehrt wird (SZ 66/9), so ist der Anspruch des Verpflichteten jedenfalls ein für die Exekution taugliches Vermögensrecht, ohne daß insoweit eine etwa dem Paragraph 330, EO vergleichbare (weitergehende) Exekutionsbeschränkung bestünde. Weiters gilt es eine Lücke im Rechtsschutz zu vermeiden, die sich daraus ergäbe, daß der Verpflichtete nach der Überweisung gemäß Paragraph 308, EO nicht mehr klageberechtigt, bzw im Konkurs anmeldungsberechtigt wäre (abgesehen vom Fall des Paragraph 308, EO), der Überweisungsgläubiger aber im Falle der Säumnis des Berechtigten mit der Antragstellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG keinen Zugriff auf das Exekutionsobjekt hätte. Die für Sozialrechtssachen geltende Sonderregelung in der Rechtsnachfolge (Paragraph 76, ASGG), die allenfalls der Antragstellung durch den Überweisungsgläubiger entgegenstehen könnte, gilt für Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, ASGG).
Sollte das Antragsrecht nur dem Arbeitnehmer zustehen, ohne daß es vom Überweisungsgläubiger in der beschriebenen Weise ausgeübt werden könnte, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu § 1394 ABGB, zumal der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausdrücklich als pfändbar bezeichnet wird (§ 8 IESG).Sollte das Antragsrecht nur dem Arbeitnehmer zustehen, ohne daß es vom Überweisungsgläubiger in der beschriebenen Weise ausgeübt werden könnte, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 1394, ABGB, zumal der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausdrücklich als pfändbar bezeichnet wird (Paragraph 8, IESG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 IESG iVm den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, IESG in Verbindung mit den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E48791 08C03967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00396.97M.1222.000Dokumentnummer
JJT_19971222_OGH0002_008OBS00396_97M0000_000