Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Michael F*****, geboren am 8. November 1983; gemäß § 47 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Michael F*****, geboren am 8. November 1983; gemäß Paragraph 47, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Pflegschaftssache wird dem Bezirksgericht Villach übertragen.
Text
Begründung:
Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 14.2.1997 wurde die Obsorge über den Minderjährigen seinem in Villach lebenden Vater übertragen (ON 101, 102 und 111), bei dem der Minderjährige seit etwa Mitte Februar 1997 auch tatsächlich lebt. Mit Beschluß vom 3.7.1997 (ON 113) übertrug das Bezirksgericht Favoriten seine Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache über den Minderjährigen dem Bezirksgericht Villach. Dieses lehnt eine Übernahme mit der Begründung ab, daß über den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter des Kindes vom 17.10.1996 (ON 75) noch nicht entschieden und der am 14.2.1997 zwischen den Eltern abgeschlossene Vergleich (ON 101) pflegschaftsbehördlich noch nicht genehmigt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Gericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat, grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (vgl Mayr in Rechberger JN § 111 Rz 4 mwN). Die bisher zum Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter abgeführten Beweise wurden im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Villach aufgenommen (vgl Teilakt AS 1 bis 31). In dem nach der mündlich verkündeten Obsorgeentscheidung über den Minderjährigen von den Eltern geschlossenen Vergleich wurde über das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen der Mutter eine Einigung getroffen (vgl AS 362 in ON 101). Da die zur Entscheidung über den Unterhaltserhöhungsantrag durchgeführten Beweise ausschließlich vom Bezirksgericht Villach, wenn auch im Rechtshilfeweg, aufgenommen worden sind und es sich bei der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung über den nach der Obsorgeentscheidung zwischen den Eltern geschlossenen Vergleich um eine aufgrund der Aktenlage zu treffende Entscheidung handelt, stehen die beiden offenen Anträge einer Übertragung der weiteren Durchführung des Pflegschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Villach nicht entgegen.Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Gericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat, grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen vergleiche Mayr in Rechberger JN Paragraph 111, Rz 4 mwN). Die bisher zum Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter abgeführten Beweise wurden im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Villach aufgenommen vergleiche Teilakt AS 1 bis 31). In dem nach der mündlich verkündeten Obsorgeentscheidung über den Minderjährigen von den Eltern geschlossenen Vergleich wurde über das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen der Mutter eine Einigung getroffen vergleiche AS 362 in ON 101). Da die zur Entscheidung über den Unterhaltserhöhungsantrag durchgeführten Beweise ausschließlich vom Bezirksgericht Villach, wenn auch im Rechtshilfeweg, aufgenommen worden sind und es sich bei der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung über den nach der Obsorgeentscheidung zwischen den Eltern geschlossenen Vergleich um eine aufgrund der Aktenlage zu treffende Entscheidung handelt, stehen die beiden offenen Anträge einer Übertragung der weiteren Durchführung des Pflegschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Villach nicht entgegen.
Anmerkung
E48595 07J05137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00513.97.1222.000Dokumentnummer
JJT_19971222_OGH0002_0070ND00513_9700000_000