TE OGH 1997/12/22 8Ob261/97h

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea R*****, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Stadtgemeinde L*****, 2.) Dr.Ralph E*****, beide vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen S 400.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Juni 1997, GZ 4 R 2/97k-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die bestehende umfangreiche Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht richtig wiedergegeben. Der Umfang dieser grundsätzlich anzunehmenden Pflicht ist eine Frage des Einzelfalls (SZ 59/18; JBl 1992, 391; 5 Ob 1524/94 u.a.), bei deren Lösung den Vorinstanzen kein grober Fehler unterlaufen ist. Die Operation war medizinisch indiziert und hatte nur insofern eine kosmetische Komponente als die Operationsfolge eines "Vorwanderns" des Kinns ausgeglichen werden mußte. Die Klägerin wurde darüber aufgeklärt, daß sie ohne Operation alle Zähne verlieren würde, wodurch ihr die sich als logische Konsequenz ergebende Alternative einer - auf Grund der Fehlstellung problematischen - Vollprothese ohnedies vor Augen geführt wurde. Auch wurde ihr die Operationsmethode und deren mögliche Folgen, einschließlich einer Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterkiefers, beschrieben. Einem vollsinnigen erwachsenen Patienten werden damit entsprechend dem Grundsatz, daß die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf (SZ 55/114; JBl 1991, 316 u.a.), im allgemeinen ausreichende Grundlagen zur Beurteilung der Tragweite seiner Einwilligung in die Operation geben, weil niemand annehmen kann, ein derartiger Eingriff zöge keine Schmerzen nach sich. Liegt aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, bedarf es der Lösung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Kausalitätsfrage nicht (vgl SZ 57/207; SZ 63/152; 4 Ob 505/96).Das Berufungsgericht hat die bestehende umfangreiche Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht richtig wiedergegeben. Der Umfang dieser grundsätzlich anzunehmenden Pflicht ist eine Frage des Einzelfalls (SZ 59/18; JBl 1992, 391; 5 Ob 1524/94 u.a.), bei deren Lösung den Vorinstanzen kein grober Fehler unterlaufen ist. Die Operation war medizinisch indiziert und hatte nur insofern eine kosmetische Komponente als die Operationsfolge eines "Vorwanderns" des Kinns ausgeglichen werden mußte. Die Klägerin wurde darüber aufgeklärt, daß sie ohne Operation alle Zähne verlieren würde, wodurch ihr die sich als logische Konsequenz ergebende Alternative einer - auf Grund der Fehlstellung problematischen - Vollprothese ohnedies vor Augen geführt wurde. Auch wurde ihr die Operationsmethode und deren mögliche Folgen, einschließlich einer Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterkiefers, beschrieben. Einem vollsinnigen erwachsenen Patienten werden damit entsprechend dem Grundsatz, daß die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf (SZ 55/114; JBl 1991, 316 u.a.), im allgemeinen ausreichende Grundlagen zur Beurteilung der Tragweite seiner Einwilligung in die Operation geben, weil niemand annehmen kann, ein derartiger Eingriff zöge keine Schmerzen nach sich. Liegt aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, bedarf es der Lösung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Kausalitätsfrage nicht vergleiche SZ 57/207; SZ 63/152; 4 Ob 505/96).

Anmerkung

E48596 08A02617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00261.97H.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_0080OB00261_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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