TE OGH 1997/12/23 11Os162/97

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Veröffentlicht am 23.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nenad S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.Juli 1997, GZ 30 a Vr 13515/96-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nenad S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.Juli 1997, GZ 30 a römisch fünf r 13515/96-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nenad S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Dezember 1996 in Wien Monika S***** durch Versetzen von rund zehn Hammerschlägen gegen die Kopfregion und von siebzehn Messerstichen gegen den Brustkorb und in den Hals vorsätzlich getötet hat.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nenad S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Dezember 1996 in Wien Monika S***** durch Versetzen von rund zehn Hammerschlägen gegen die Kopfregion und von siebzehn Messerstichen gegen den Brustkorb und in den Hals vorsätzlich getötet hat.

In ihrem Wahrspruch hatten die Geschworenen die an sie gerichtete Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (1) bejaht und die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (2) und Notwehr (13) jeweils verneint. Folgerichtig blieben die Eventualfragen nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (3), nach den Verbrechen des Totschlages (4), der absichtlich schweren Körperverletzung (7) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

(10) ebenso unbeantwortet wie die Zusatz- und Eventualfrage nach Notwehrüberschreitung (14 und 15) und die zu diesen Delikten jeweils gestellten Zusatz- und Eventualfragen nach Zurechnungsunfähigkeit und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (5, 6, 8, 9, 11, 12, 16 und 17).

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 1, 5, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer eins,, 5, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 1) macht der Beschwerdeführer geltend, in der letzten Hauptverhandlung am 25.Juli 1997 sei wegen Nichterscheinens eines Hauptgeschworenen zu Unrecht die Ersatzgeschworene Eva A*****-S***** herangezogen worden. Ersatzgeschworene hätten nämlich nicht nach dem Alphabet, sondern in der Reihenfolge der Dienstliste anstelle der verhinderten (Haupt-)Geschworenen zu treten. Auch im Hauptverhandlungsprotokoll seien die Ersatzgeschworenen nur alphabetisch, nicht aber nach der Dienstliste angeführt worden. Daher sei die Geschworenenbank bei der Beratung und der Abstimmung über den Wahrspruch sowie der Urteilsfällung nicht gehörig besetzt gewesen.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer eins,) macht der Beschwerdeführer geltend, in der letzten Hauptverhandlung am 25.Juli 1997 sei wegen Nichterscheinens eines Hauptgeschworenen zu Unrecht die Ersatzgeschworene Eva A*****-S***** herangezogen worden. Ersatzgeschworene hätten nämlich nicht nach dem Alphabet, sondern in der Reihenfolge der Dienstliste anstelle der verhinderten (Haupt-)Geschworenen zu treten. Auch im Hauptverhandlungsprotokoll seien die Ersatzgeschworenen nur alphabetisch, nicht aber nach der Dienstliste angeführt worden. Daher sei die Geschworenenbank bei der Beratung und der Abstimmung über den Wahrspruch sowie der Urteilsfällung nicht gehörig besetzt gewesen.

Dieser Nichtigkeitsgrund kann gemäß § 345 Abs 2 StPO nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.Dieser Nichtigkeitsgrund kann gemäß Paragraph 345, Absatz 2, StPO nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.

Wie der Nichtigkeitswerber in der Rechtsmittelschrift selbst zugesteht, wurde zu Beginn der Hauptverhandlung eine besondere Reihung der Ersatzgeschworenen weder vorgenommen noch bekanntgegeben. Es wäre dem Verteidiger daher bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber bei Eintritt der Ersatzgeschworenen möglich gewesen, den seiner Meinung nach Nichtigkeit begründenden Umstand zu rügen. Da er dies unterließ, ist er zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO nicht legitimiert.Wie der Nichtigkeitswerber in der Rechtsmittelschrift selbst zugesteht, wurde zu Beginn der Hauptverhandlung eine besondere Reihung der Ersatzgeschworenen weder vorgenommen noch bekanntgegeben. Es wäre dem Verteidiger daher bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber bei Eintritt der Ersatzgeschworenen möglich gewesen, den seiner Meinung nach Nichtigkeit begründenden Umstand zu rügen. Da er dies unterließ, ist er zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht legitimiert.

Im übrigen liegt eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank nur dann vor, wenn Geschworene nicht der Geschworenenliste entnommen worden sind. Daß die Reihenfolge der Dienstliste nicht eingehalten wurde, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, weil alle in dieser Liste eingetragenen Personen zur Ausübung des Amtes eines Laienrichters berechtigt und befähigt (sowie auch verpflichtet) sind (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 1 E 7, 8, 10 und 19).Im übrigen liegt eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank nur dann vor, wenn Geschworene nicht der Geschworenenliste entnommen worden sind. Daß die Reihenfolge der Dienstliste nicht eingehalten wurde, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, weil alle in dieser Liste eingetragenen Personen zur Ausübung des Amtes eines Laienrichters berechtigt und befähigt (sowie auch verpflichtet) sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer eins, E 7, 8, 10 und 19).

Die Heranziehung von Geschworenen nicht in der Reihenfolge der Dienstliste bedürfte einer geeigneten Antragstellung der Verteidigung zur Behebung solcher wahrgenommener Mängel und erst bei ungerechtfertigter Ablehnung solcher Anträge durch das Gericht, könnte der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO mit Erfolg geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO E 9).Die Heranziehung von Geschworenen nicht in der Reihenfolge der Dienstliste bedürfte einer geeigneten Antragstellung der Verteidigung zur Behebung solcher wahrgenommener Mängel und erst bei ungerechtfertigter Ablehnung solcher Anträge durch das Gericht, könnte der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit Erfolg geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO E 9).

In seiner Verfahrensrüge (Z 5) behauptet der Rechtsmittelwerber eine Verletzung seiner Verteidigerrechte durch Abweisung der von ihm in der Hauptverhandlung vom 25.Juli 1997 gestellten Beweisanträge. Dort wurde die Vernehmung der Zeugen Doris B*****, N. P***** jun., Wilhelm O***** und Frau O***** zum Beweis dafür beantragt, "daß Monika S***** mit dem Angeklagten auch in der Zeit ab ihrem Aufenthalt im Frauenhaus im Jahr 1996 regelmäßig Kontakt hatte und daß nach der Rückkehr von Monika S***** aus dem Frauenhaus die Genannte mit dem Angeklagten in der Ehewohnung durch Monate hindurch in einer konfliktfreien Beziehung wohnte". Die Einvernahme der Zeugin Doris B***** wurde trotz Verlesung ihrer Aussage deshalb beantragt, um den Geschworenen und dem Schwurgerichtshof einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin zu verschaffen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Zeugin NN. Spitzname Gina (mit genauer Adresse) zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß der Angeklagte bei ihr im Sommer 1996 ein Untermietzimmer angemietet hat, um sich von Monika S***** räumlich zu trennen, in der Folge aber das Zimmer nicht bezog, weil ihn Monika S***** immer wieder ersucht hat, doch bei ihr in der Tatwohnung zu bleiben, da ihre Beziehung zum Zeugen T***** beendet wäre". Zudem wurde die Ausforschung und Einvernahme der Zeugen NN mit dem Vornamen Milica und NN, Beisitzer des China-Restaurants in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße beantragt, wobei die erstangeführte Zeugin zum Beweis dafür geführt wurde, daß der Angeklagte mit Monika S***** während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus ständig Kontakt hatte und sie ihn auch in der Ehewohnung besuchte, während der Besitzer des China-Restaurants darüber aussagen sollte, daß insbesondere im Jahre 1996 die Ehegatten S***** Stammgäste waren, dort auch in der Zeit vom 25. Juni bis 15.September 1996 verkehrt haben und daß kein Hinweis auf Spannungen in der Beziehung der Ehegatten S***** deutlich wurde.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 5,) behauptet der Rechtsmittelwerber eine Verletzung seiner Verteidigerrechte durch Abweisung der von ihm in der Hauptverhandlung vom 25.Juli 1997 gestellten Beweisanträge. Dort wurde die Vernehmung der Zeugen Doris B*****, N. P***** jun., Wilhelm O***** und Frau O***** zum Beweis dafür beantragt, "daß Monika S***** mit dem Angeklagten auch in der Zeit ab ihrem Aufenthalt im Frauenhaus im Jahr 1996 regelmäßig Kontakt hatte und daß nach der Rückkehr von Monika S***** aus dem Frauenhaus die Genannte mit dem Angeklagten in der Ehewohnung durch Monate hindurch in einer konfliktfreien Beziehung wohnte". Die Einvernahme der Zeugin Doris B***** wurde trotz Verlesung ihrer Aussage deshalb beantragt, um den Geschworenen und dem Schwurgerichtshof einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin zu verschaffen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Zeugin NN. Spitzname Gina (mit genauer Adresse) zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß der Angeklagte bei ihr im Sommer 1996 ein Untermietzimmer angemietet hat, um sich von Monika S***** räumlich zu trennen, in der Folge aber das Zimmer nicht bezog, weil ihn Monika S***** immer wieder ersucht hat, doch bei ihr in der Tatwohnung zu bleiben, da ihre Beziehung zum Zeugen T***** beendet wäre". Zudem wurde die Ausforschung und Einvernahme der Zeugen NN mit dem Vornamen Milica und NN, Beisitzer des China-Restaurants in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße beantragt, wobei die erstangeführte Zeugin zum Beweis dafür geführt wurde, daß der Angeklagte mit Monika S***** während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus ständig Kontakt hatte und sie ihn auch in der Ehewohnung besuchte, während der Besitzer des China-Restaurants darüber aussagen sollte, daß insbesondere im Jahre 1996 die Ehegatten S***** Stammgäste waren, dort auch in der Zeit vom 25. Juni bis 15.September 1996 verkehrt haben und daß kein Hinweis auf Spannungen in der Beziehung der Ehegatten S***** deutlich wurde.

Ein Beweisantrag muß außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Ein Beweisantrag muß außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Zu den Anträgen vernommen hat der Beschwerdeführer angegeben, daß er zu Frau B***** keinen direkten Kontakt hatte (S 269/III), die Hausbesorger Wilhelm und N.O***** nur vom Sehen und Grüßen kannte, aber keinen Kontakt zu ihnen hatte (S 271/III). N.P***** hätte ihn nur mehrmals im Haus gesehen (S 271/III) und er sei in der Zeit, als Monika S***** im Frauenhaus untergebracht war, nur sechs- bis siebenmal im China-Restaurant als Gast gewesen (S 271/III).

Bei dieser Sachlage hätte es aber einer Darstellung bedurft, warum aus diesen Beweismitteln das behauptete Ergebnis erwartet werden konnte.

Ferner fehlt den Anträgen jeglicher Hinweis auf die Relevanz der begehrten Beweisaufnahmen. Soweit der Beschwerdeführer nun in seinem Rechtsmittel ausführt, die Zeugen seien deswegen von Bedeutung gewesen, um nachzuweisen, daß die Tat nicht geplant war, er den Tod seiner Gattin nicht gewollt, sondern die Tat in einer psychischen Ausnahmesituation begangen habe und ihm daher nur das Verbrechen des Totschlages oder ein anderes Delikt mit Todesfolge anzulasten gewesen wäre, ist dieses Vorbringen verspätet, weil bei Prüfung der Beweisanträge stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 40 und 41).

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nie in Richtung des Verbrechens des Totschlags oder eines anderen Tötungsdeliktes verantwortet, sondern immer angegeben, daß er nur den Angriff seiner Frau mit einem Messerstich abwehren wollte und nicht mehr wisse, ob und wie oft er zugestochen oder zugeschlagen habe.

Die beantragten Zeugen sollten zudem nicht über die psychische Verfassung des Angeklagten im Tatzeitpunkt berichten, sondern nur über die Art des Zusammenlebens mit seiner Gattin in einem zum Teil bereits länger zurückliegenden Zeitraum. Zur Verwirklichung des Verbrechens des Mordes ist aber keine zeitaufwendige Planung der Tat notwendig, sondern nur deren vorsätzliche Begehung, wobei es genügt, daß der Vorsatz spontan unmittelbar vor der Tatbildverwirklichung gefaßt wird. Das Verbrechen des Totschlags unterscheidet sich von jenem des Mordes lediglich dadurch, daß der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat, wobei der tiefgreifende Affekt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatentschluß stehen und bei Ausführung der Tat noch vorhanden sein muß.

Über einen unmittelbar vor der Tat liegenden Zeitraum sollten und konnten die beantragten Zeugen aber nichts aussagen, sodaß die Beweisanträge auch kein für die Schuldfrage wesentliches Beweisthema beinhalten.

Sie verfielen daher zu Recht der Ablehnung durch den Schwurgerichtshof.

Die Instruktionsrüge (Z 8) vermißt eine ausreichende Belehrung über die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit, insbesondere der Willenskomponente.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermißt eine ausreichende Belehrung über die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit, insbesondere der Willenskomponente.

Dabei übergeht der Rechtsmittelwerber aber nicht nur die von ihm selbst zitierten Ausführungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung, wonach sich die fragliche Abgrenzung im wesentlichen auf der Willensebene vollziehe, sondern auch den zweiten Teil der Belehrung zu dieser Problematik (insb S 3 der Rechtsbelehrung), welcher die Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erörtert.

Da sich die Rüge somit nicht am Gesamtinhalt der Instruktion orientiert, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (vgl 11 Os 106/91).Da sich die Rüge somit nicht am Gesamtinhalt der Instruktion orientiert, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt vergleiche 11 Os 106/91).

In seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) behauptet der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Sein Verhalten vor und nach der Tat spreche ebenso gegen einen geplanten Mord wie das fehlende Motiv. Vielmehr rechtfertige die Tatsache, daß zu Weihnachten 1996 eine Versöhnung zwischen ihm und seiner Gattin erfolgt sei und er erst kurz vor der Tat von deren neuem Verhältnis zu einem anderen Mann erfahren habe, die Annahme, er habe in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gehandelt. Seine Verantwortung sei zudem immer dahin gegangen, daß er den Tod von Monika S***** nicht gewollt habe. Bei ehelichen Auseinandersetzungen nehme der Täter durchaus in Kauf, daß der andere Partner verletzt werde, für einen Tötungsvorsatz fehle es aber am erforderlichen Substrat.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) behauptet der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Sein Verhalten vor und nach der Tat spreche ebenso gegen einen geplanten Mord wie das fehlende Motiv. Vielmehr rechtfertige die Tatsache, daß zu Weihnachten 1996 eine Versöhnung zwischen ihm und seiner Gattin erfolgt sei und er erst kurz vor der Tat von deren neuem Verhältnis zu einem anderen Mann erfahren habe, die Annahme, er habe in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gehandelt. Seine Verantwortung sei zudem immer dahin gegangen, daß er den Tod von Monika S***** nicht gewollt habe. Bei ehelichen Auseinandersetzungen nehme der Täter durchaus in Kauf, daß der andere Partner verletzt werde, für einen Tötungsvorsatz fehle es aber am erforderlichen Substrat.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Unterschied zwischen den Verbrechen von Mord und Totschlag (wie bereits oben ausgeführt) ausschließlich in der besonderen Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit liegt. Beide Tatbestände erfordern aber einen auf Tötung eines anderen gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 76 E 1). Da der Angeklagte einen Tötungsvorsatz aber immer geleugnet hat, gehen seine Ausführungen, die auf die Annahme des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB zielen, ins Leere.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Unterschied zwischen den Verbrechen von Mord und Totschlag (wie bereits oben ausgeführt) ausschließlich in der besonderen Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit liegt. Beide Tatbestände erfordern aber einen auf Tötung eines anderen gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 76, E 1). Da der Angeklagte einen Tötungsvorsatz aber immer geleugnet hat, gehen seine Ausführungen, die auf die Annahme des Verbrechens des Totschlages nach Paragraph 76, StGB zielen, ins Leere.

Jener Teil der Rüge, welcher nur das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes behauptet, stellt eine reine Spekulation dar, ohne daß der Beschwerdeführer hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen aufzeigen könnte.

Die Laienrichter haben ihren Wahrspruch entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung auf die (vom Angeklagten teilweise selbst zugestandene) Tathandlung gestützt und in der ihnen zukommenden freien Beweiswürdigung daraus in subjektiver Richtung den Tötungsvorsatz erschlossen, ohne gleichzeitig das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung anzunehmen.

Die Bekämpfung dieser freien Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ist aber im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 344 StPO iVm 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 StPO in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).

Der Umstand, daß ziffernmäßig der Nichtig- keitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemacht wurde, hindert - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vorgebrachten Meinung - keineswegs eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung; nur eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rüge führt zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61).Der Umstand, daß ziffernmäßig der Nichtig- keitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend gemacht wurde, hindert - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vorgebrachten Meinung - keineswegs eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung; nur eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rüge führt zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61).

Soweit der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalprokuratur als unbegründet bemängelt, sei er lediglich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) verwiesen, der eine nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - über die Bestimmung des § 35 Abs 2 StPO hinaus - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.Soweit der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalprokuratur als unbegründet bemängelt, sei er lediglich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) verwiesen, der eine nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - über die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, StPO hinaus - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, daß gemäß §§ 285 i, 344 StPO die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, daß gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48724 11D01627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00162.97.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19971223_OGH0002_0110OS00162_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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