Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario Herbert T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Stefan P*****, Franz P*****, gegen den Beschluß (§ 285 a Z 3 StPO) des Vorsitzenden des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Oktober 1997, GZ 23 Vr 1069/97-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario Herbert T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Stefan P*****, Franz P*****, gegen den Beschluß (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) des Vorsitzenden des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Oktober 1997, GZ 23 römisch fünf r 1069/97-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde der (am 2.Dezember 1978 geborene) Jugendliche Stefan P***** - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde der (am 2.Dezember 1978 geborene) Jugendliche Stefan P***** - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt.
In der Hauptverhandlung vom 26.Juni 1997 waren der Angeklagte, dessen Verteidiger und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin anwesend. Der Vater des Angeklagten P*****, Franz P*****, war zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen. Nach Verkündung des Urteils verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzliche Vertreterin auf Rechtsmittel. Am 30.Juni 1997 brachte der gesetzliche Vertreter (der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war) einen Schriftsatz ein, den er als "Rechtsmittel des Einspruchs gegen die erfolgte Hauptverhandlung" bezeichnete und ankündigte, "die Begründung folgt nach Zustellung des protokollierten mündlichen Urteils". Am 1.August 1997 wurde Franz P***** eine Urteilsausfertigung samt Rechtsbelehrung zugestellt, worin ihm mitgeteilt wurde, daß sein "als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel" als Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gewertet werde, er in Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen habe und diese Rechtsmittelausführung von einem Verteidiger unterschrieben sein müsse (§ 39 StPO) oder zu Protokoll zu erfolgen habe.In der Hauptverhandlung vom 26.Juni 1997 waren der Angeklagte, dessen Verteidiger und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin anwesend. Der Vater des Angeklagten P*****, Franz P*****, war zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen. Nach Verkündung des Urteils verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzliche Vertreterin auf Rechtsmittel. Am 30.Juni 1997 brachte der gesetzliche Vertreter (der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war) einen Schriftsatz ein, den er als "Rechtsmittel des Einspruchs gegen die erfolgte Hauptverhandlung" bezeichnete und ankündigte, "die Begründung folgt nach Zustellung des protokollierten mündlichen Urteils". Am 1.August 1997 wurde Franz P***** eine Urteilsausfertigung samt Rechtsbelehrung zugestellt, worin ihm mitgeteilt wurde, daß sein "als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel" als Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gewertet werde, er in Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen habe und diese Rechtsmittelausführung von einem Verteidiger unterschrieben sein müsse (Paragraph 39, StPO) oder zu Protokoll zu erfolgen habe.
Nachdem Franz P***** sein Rechtsmittel schriftlich am 28.August 1997 ohne Verteidigerunterschrift eingebracht hatte, wurde es ihm mit dem Auftrag zur Behebung des Mangels gemäß § 285 a Z 3 letzter Satz StPO zurückgestellt. Franz P***** erstattete daraufhin weitere Rechtsmittelausführungen ohne Behebung des Mangels und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.Nachdem Franz P***** sein Rechtsmittel schriftlich am 28.August 1997 ohne Verteidigerunterschrift eingebracht hatte, wurde es ihm mit dem Auftrag zur Behebung des Mangels gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, letzter Satz StPO zurückgestellt. Franz P***** erstattete daraufhin weitere Rechtsmittelausführungen ohne Behebung des Mangels und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies nunmehr der Vorsitzende des Landesgerichtes Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 3 StPO zurück, da das Fehlen der Unterschrift des berechtigten Verteidigers nicht behoben war (ON 85).Mit dem angefochtenen Beschluß wies nunmehr der Vorsitzende des Landesgerichtes Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO zurück, da das Fehlen der Unterschrift des berechtigten Verteidigers nicht behoben war (ON 85).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die - nach § 285 b Abs 2 StPO zulässige - Beschwerde des Franz P*****, in der er inhaltlich dagegen remonstriert, daß ihm vom Gericht nicht gemäß § 41 Abs 2 StPO ein Verteidiger zur Behebung des Mangels des Fehlens der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers beigegeben worden sei. Dabei verkennt er allerdings, daß - wie das Oberlandesgericht Innsbruck bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 23.Oktober 1997, AZ 7 Bs 463/97, zutreffend dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 41 Abs 2 StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (§ 41 Abs 3 StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen ist (EvBl 1969/73, SSt 42/51, Jesionek JGG 1988 § 38 Anm 4).Dagegen richtet sich die - nach Paragraph 285, b Absatz 2, StPO zulässige - Beschwerde des Franz P*****, in der er inhaltlich dagegen remonstriert, daß ihm vom Gericht nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO ein Verteidiger zur Behebung des Mangels des Fehlens der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers beigegeben worden sei. Dabei verkennt er allerdings, daß - wie das Oberlandesgericht Innsbruck bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 23.Oktober 1997, AZ 7 Bs 463/97, zutreffend dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (Paragraph 41, Absatz 3, StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen ist (EvBl 1969/73, SSt 42/51, Jesionek JGG 1988 Paragraph 38, Anmerkung 4).
Im übrigen hat das Erstgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 285 a Abs 3 StPO, wonach der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, (auch) bei Nichtvorliegen der geforderten Voraussetzung der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers in der Eingabe eine solche zurückzuweisen hat, die Beschwerde des Franz P***** in diesem Sinn erledigt.Im übrigen hat das Erstgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Paragraph 285, a Absatz 3, StPO, wonach der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, (auch) bei Nichtvorliegen der geforderten Voraussetzung der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers in der Eingabe eine solche zurückzuweisen hat, die Beschwerde des Franz P***** in diesem Sinn erledigt.
Damit erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt.
Anmerkung
E48800 11D01787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00178.97.1223.000Dokumentnummer
JJT_19971223_OGH0002_0110OS00178_9700000_000