Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Mario K*****, geboren am *****, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.Mai 1997, 10 p 2189/95g-108, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des mj. Mario K***** an das Bezirksgericht Judenburg wird gemäß § 111 Abs 2 JN nicht genehmigt.Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.Mai 1997, 10 p 2189/95g-108, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des mj. Mario K***** an das Bezirksgericht Judenburg wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht genehmigt.
Text
Begründung:
Der mj. Mario K***** ist das eheliche Kind des Helmut K***** und der Martha H*****. Er wuchs bei seiner Tante Margarethe K***** in G***** in Vorarlberg auf, der auch die Obsorge über den Minderjährigen zusteht.
Im Mai 1997 zog der Minderjährige zu seiner Mutter, die damals in O***** im Bezirk Judenburg wohnte. Am 15.7.1997 übersiedelte die Mutter mit ihrer Familie nach R***** im Bezirk Wolfsberg.
Mit Beschluß vom 24.5.1997 übertrug das Bezirksgericht Feldkirch seine Zuständigkeit dem Bezirksgericht Judenburg.
Das Bezirksgericht Judenburg lehnte die Übernahme ab.
Das Bezirksgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 111 Abs 2 JN darüber zu entscheiden, ob die Übertragung zu genehmigen ist; er kann nicht nach § 47 JN vorgehen und ein anderes (drittes) Gericht als zuständiges Gericht bestimmen.Das Bezirksgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN darüber zu entscheiden, ob die Übertragung zu genehmigen ist; er kann nicht nach Paragraph 47, JN vorgehen und ein anderes (drittes) Gericht als zuständiges Gericht bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Feldkirch verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (stRsp ua EFSlg 72.819; 4 Nd 507/97 mwN; RIS-Justiz RS0047300).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (stRsp ua EFSlg 72.819; 4 Nd 507/97 mwN; RIS-Justiz RS0047300).
Der Minderjährige lebt nicht (mehr) im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg; eine Übertragung der Pflegschaft an dieses Gericht liegt nicht in seinem Interesse.
Die Übertragung war daher nicht zu genehmigen. Sollte der Minderjährige ständig im Sprengel des Bezirksgerichtes Wolfsberg leben, so wird die Zuständigkeit an dieses Gericht zu übertragen sein.
Anmerkung
E48826 04J05167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040ND00516.97.1230.000Dokumentnummer
JJT_19971230_OGH0002_0040ND00516_9700000_000