TE OGH 1997/12/30 5Nd512/97

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Veröffentlicht am 30.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache S*****, Ltd, ***** vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Maria S*****, Geschäftsführerin, ***** 2.) S***** HandelsGesmbH, ***** 3.) Bank *****, 4020 Linz, ***** 4.) Hans Sch*****, Kaufmann, ***** wegen S 6,000.000,- sA infolge negativen Kompetenzkonfliktes des Handelsgerichtes Wien (12 Cg 40/96v) und des Landesgerichtes Linz (4 Cg 203/97h) wegen der Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage, soweit sie gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über diese gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Klage ist das Landesgericht Linz zuständig.

Der Unzuständigkeitsausspruch im Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 4.8.1997, 4 Cg 203/97h-7, und Punkt 2. (Überweisung an das Handelsgericht Wien) des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 16.9.1997, 4 Cg 203/97h-9, werden aufgehoben.

Text

Begründung:

Die beim Handelsgericht Wien gegen die im Kopf dieses Beschlusses genannten vier beklagten Parteien eingebrachte Klage wurde vom Handelsgericht Wien bezüglich der dritt- und viertbeklagten Partei wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen (12 Cg 40/96v-2).

Über den Rekurs der klagenden Partei trug das Oberlandesgericht Wien dem Handelsgericht Wien bezüglich der viertbeklagten Partei die Verhandlung und Entscheidung auf, bestätigte hingegen die Zurückweisung der gegen die drittbeklagte Partei gerichteten Klage (6 R 12/96w).

Infolge des schon gleichzeitig mit dem Rekurs gegen den handelsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gestellten Antrages, für den Fall der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses die Klage gegen die drittbeklagte Partei an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in eventu an das Landesgericht Linz zu überweisen, hob das Handelsgericht Wien seinen Zurückweisungsbeschluß betreffend die drittbeklagte Partei auf und überwies die Klage insoweit an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz (12 Cg 40/96v-16).

Das Landesgericht Linz sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück (4 Cg 203/97h-7).

Die klagende Partei erstattete darauf Vorbringen zur Zuständigkeit für die gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Klage und beantragte die Überweisung an das Handelsgericht Wien, in eventu an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (4 Cg 203/97h-8).

Das Landesgericht Linz hat nun 1.) seinen Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und 2.) die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien überwiesen (4 Cg 203/97h-9).

Nachdem das Handelsgericht Wien den Akt an das Landesgericht Linz (im Wege dessen Präsidenten) rückübermittelt hatte, legte dieses den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des infolge der rechtskräftigen Beschlüsse der beteiligten Gerichte gegebenen negativen Kompetenzkonfliktes zur Entscheidung gemäß § 47 JN vor.Nachdem das Handelsgericht Wien den Akt an das Landesgericht Linz (im Wege dessen Präsidenten) rückübermittelt hatte, legte dieses den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des infolge der rechtskräftigen Beschlüsse der beteiligten Gerichte gegebenen negativen Kompetenzkonfliktes zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN vor.

Dieser ist wie folgt zu entscheiden:

Rechtliche Beurteilung

Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Klage ist das Landesgericht Linz.

Gemäß § 230a letzter Satz ZPO kam das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist (hier: das Landesgericht Linz) einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Das Landesgericht Linz war daher nicht berechtigt, seine Unzuständigkeit von Amts wegen auszusprechen und in der Begründung dieses Beschlusses einen Überweisungsantrag der klagenden Partei an das Handelsgericht Wien zu provozieren und dann diesem Antrag gemäß die Überweisung vorzunehmen. Es hat daher bei der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz, an das die Sache betreffend die drittbeklagte Partei antragsgemäß überwiesen worden waren, zu verbleiben.Gemäß Paragraph 230 a, letzter Satz ZPO kam das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist (hier: das Landesgericht Linz) einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Das Landesgericht Linz war daher nicht berechtigt, seine Unzuständigkeit von Amts wegen auszusprechen und in der Begründung dieses Beschlusses einen Überweisungsantrag der klagenden Partei an das Handelsgericht Wien zu provozieren und dann diesem Antrag gemäß die Überweisung vorzunehmen. Es hat daher bei der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz, an das die Sache betreffend die drittbeklagte Partei antragsgemäß überwiesen worden waren, zu verbleiben.

Der Oberste Gerichtshof hatte auch die der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz noch entgegenstehenden Beschlüsse (Unzuständigkeitsbeschluß und Überweisungsbeschluß) aufzuheben (vgl 3 Nd 1/97 unter Hinweis auf EvBl 1980/123).Der Oberste Gerichtshof hatte auch die der Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz noch entgegenstehenden Beschlüsse (Unzuständigkeitsbeschluß und Überweisungsbeschluß) aufzuheben vergleiche 3 Nd 1/97 unter Hinweis auf EvBl 1980/123).

Anmerkung

E48769 05J05127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050ND00512.97.1230.000

Dokumentnummer

JJT_19971230_OGH0002_0050ND00512_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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