TE OGH 1998/1/13 10ObS466/97w

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Janjko T*****, Asphaltierer, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1997, GZ 7 Rs 223/97h-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.April 1997, GZ 25 Cgs 22/96z-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Versehrtenrente für die Folgen des Ereignisses vom 16.12.1993 gerichtete Klagebegehren ab, weil nach den Feststellungen zwischen dem Ereignis (Bückvorgang bei Bauarbeiten) und den bestehenden Beschwerden des Klägers (Bandscheibenleiden) kein Kausalzusammenhang bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es hielt der Berufung unter anderem entgegen, daß es nicht Sache des Gerichtes sei, Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und den Gutachten gerichtsärztlicher Sachverständigen aufzuklären, sondern daß es sich ohne weitere Erhebungen einem ihm als verläßlich erscheinenden gerichtsärztlichen Gutachten anschließen könne.

Die gegen dieses Urteil wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 221/97s mwN). Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180). Die Ausführungen des Revisionswerbers beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen zu den Privatgutachten aufgezeigt werden. Eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach § 503 ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v). Wenngleich die Revision formell Nichtigkeit geltend macht, beschränkt sich ihr Inhalt auf Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte. Ein solcher Vorwurf kann aber im gegenständlichen Fall nicht erhoben werden.Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 221/97s mwN). Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180). Die Ausführungen des Revisionswerbers beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen zu den Privatgutachten aufgezeigt werden. Eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach Paragraph 503, ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v). Wenngleich die Revision formell Nichtigkeit geltend macht, beschränkt sich ihr Inhalt auf Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte. Ein solcher Vorwurf kann aber im gegenständlichen Fall nicht erhoben werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E48916 10C04667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00466.97W.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_010OBS00466_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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