Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 13 Vr 836/96-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 13 römisch fünf r 836/96-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (Punkt C des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Punkt C des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt A des Urteilstenors) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B) und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt A des Urteilstenors) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B) und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A) in mindestens elf Angriffen seine am 31.Jänner 1983 geborene unmündige Tochter Alexandra R***** durch Betasten an der Scheide sowie im Brustbereich auf andere Weise als durch Beischlaf und
(zu B) hiedurch sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht, sowie
(zu C) am 30.August 1996 sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Alexandra R***** durch die Äußerung, wenn sie noch einmal schreie, dann hätte sie das letzte Mal geschrien, wobei er deutlich auf ein auf der Ablage am Kopfende des Bettes abgelegtes Messer Bezug nahm, mithin durch gefährliche Drohung, während er etwa fünf Minuten lang ihre Scheide streichelte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt und dadurch zur Unzucht mißbraucht, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zugerechnet würde.(zu C) am 30.August 1996 sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Alexandra R***** durch die Äußerung, wenn sie noch einmal schreie, dann hätte sie das letzte Mal geschrien, wobei er deutlich auf ein auf der Ablage am Kopfende des Bettes abgelegtes Messer Bezug nahm, mithin durch gefährliche Drohung, während er etwa fünf Minuten lang ihre Scheide streichelte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt und dadurch zur Unzucht mißbraucht, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der insoweit Berechtigung zukommt, als Feststellungsmängel (9 lit a) zum Urteilsfaktum C geltend gemacht werden.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der insoweit Berechtigung zukommt, als Feststellungsmängel (9 Litera a,) zum Urteilsfaktum C geltend gemacht werden.
Rechtliche Beurteilung
Mit der zuletzt genannten Rechtsrüge reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Schuldform der vollen Berauschung enthält. Dazu reicht das nur im Spruch ohne Sachverhaltsbezug angeführte verbum legale "fahrlässig" umso weniger hin, als die Erörterung dieser Frage durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen indiziert ist, weist dieser doch ausdrücklich darauf hin, daß ein Alkoholkranker - als welchen er den Angeklagten bezeichnet - den Alkohol unter einem unwiderstehlichen Zwang konsumiert (S 231) und sich der Angeklagte demgemäß dem unstillbaren Drang nach Alkohol nicht entziehen kann (S 291). Ist aber der Angeklagte zum Unterlassen eines zur vollen Berauschung führenden Alkoholkonsums unfähig (§ 11 StGB), dann müßte seine Zurechnungsfähigkeit auch in bezug auf die ihm zur Last liegende Tat (§ 287 StGB) wegen Fehlens der Dispositionsfähigkeit verneint werden (vgl SSt 47/44).Mit der zuletzt genannten Rechtsrüge reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Schuldform der vollen Berauschung enthält. Dazu reicht das nur im Spruch ohne Sachverhaltsbezug angeführte verbum legale "fahrlässig" umso weniger hin, als die Erörterung dieser Frage durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen indiziert ist, weist dieser doch ausdrücklich darauf hin, daß ein Alkoholkranker - als welchen er den Angeklagten bezeichnet - den Alkohol unter einem unwiderstehlichen Zwang konsumiert (S 231) und sich der Angeklagte demgemäß dem unstillbaren Drang nach Alkohol nicht entziehen kann (S 291). Ist aber der Angeklagte zum Unterlassen eines zur vollen Berauschung führenden Alkoholkonsums unfähig (Paragraph 11, StGB), dann müßte seine Zurechnungsfähigkeit auch in bezug auf die ihm zur Last liegende Tat (Paragraph 287, StGB) wegen Fehlens der Dispositionsfähigkeit verneint werden vergleiche SSt 47/44).
Der damit offenliegende Feststellungsmangel läßt den davon betroffenen Schuldspruch mit Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet erscheinen, sodaß, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, das Ersturteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war.Der damit offenliegende Feststellungsmangel läßt den davon betroffenen Schuldspruch mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet erscheinen, sodaß, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, das Ersturteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war.
Im Hinblick darauf war auf die diesen Schuldspruch betreffenden weiteren Beschwerdeeinwendungen nicht mehr einzugehen.
Im übrigen aber ist die Beschwerde nicht im Recht:
Dem gegen die Urteilsfakten A und B unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5) erstatteten Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er "im Schlaftaumel" (nur) den Oberschenkel des Tatopfers berührt habe, keineswegs unerörtert gelassen, hat es doch zwar nicht auf den "Schlaftaumel", wohl aber auf das "versehentliche Berühren" Bezug genommen, diese Variante allerdings durch die als glaubwürdig erachtete Darstellung der Zeugin für widerlegt gehalten (US 7).Dem gegen die Urteilsfakten A und B unter dem Aspekt der Mängelrüge (Ziffer 5,) erstatteten Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er "im Schlaftaumel" (nur) den Oberschenkel des Tatopfers berührt habe, keineswegs unerörtert gelassen, hat es doch zwar nicht auf den "Schlaftaumel", wohl aber auf das "versehentliche Berühren" Bezug genommen, diese Variante allerdings durch die als glaubwürdig erachtete Darstellung der Zeugin für widerlegt gehalten (US 7).
Mit der Aussage des Mädchens, sein Vater sei bei den vorgeworfenen Unzuchtshandlungen zum Teil betrunken gewesen (ON 12, S 93), mußten sich die Tatrichter schon deshalb nicht näher auseinandersetzen, weil durch diese Angaben keine entscheidungswesentlichen Tatsachen tangiert werden, zumal daraus Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die ihm unter A und B angelasteten Tathandlungen im Zustand voller Berauschung begangen haben könnte, nicht zu erkennen sind.
Aber auch die behauptete Undeutlichkeit (Z 5), die der Beschwerdeführer darin zu erblicken vermeint, daß er nach den hiezu getroffenen Feststellungen "zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in insgesamt zumindest elf Angriffen" seine unmündige Tochter mißbraucht habe, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht hier die präzisierenden Konstatierungen über die Art der Tathandlungen (US 2 und 5) - woraus sich auch die vorsätzliche Begehungsweise ergibt (vgl die Ablehnung der auf ein "versehentliches" Berühren abzielenden Verantwortung des Angeklagten - US 7) - und die (mit November 1993 bis Februar 1994 eingegrenzten) Tatzeiten.Aber auch die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,), die der Beschwerdeführer darin zu erblicken vermeint, daß er nach den hiezu getroffenen Feststellungen "zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in insgesamt zumindest elf Angriffen" seine unmündige Tochter mißbraucht habe, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht hier die präzisierenden Konstatierungen über die Art der Tathandlungen (US 2 und 5) - woraus sich auch die vorsätzliche Begehungsweise ergibt vergleiche die Ablehnung der auf ein "versehentliches" Berühren abzielenden Verantwortung des Angeklagten - US 7) - und die (mit November 1993 bis Februar 1994 eingegrenzten) Tatzeiten.
Die Behauptung schließlich, daß sich die Feststellungen auf dem Niveau unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten bewegen, blieb gänzlich unsubstantiiert, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen werden kann.
Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Urteilsfakten A und B richtet, teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Urteilsfakten A und B richtet, teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E49181 11D01587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00158.97.0113.000Dokumentnummer
JJT_19980113_OGH0002_0110OS00158_9700000_000