TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2006/12/0054

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §37;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §43 Abs4;
LDG 1984 §52 Abs20;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Ing. G in T, vertreten durch Mag. Robert Mader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. März 2006, Zl. IVa-826829/111, betreffend Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2004, mit dem der Beschwerdeführer von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik zur Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil dieser Bescheid in Ansehung der damals von der belangten Behörde allein getroffenen Annahme, die Versetzung sei auf Grund von Spannungsverhältnissen an der erstgenannten Schule gerechtfertigt, mangelhaft begründet war.

Sodann wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 6. Dezember 2005 gemäß § 21 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), für die Dauer des Schuljahres 2005/2006 der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik vorläufig zur Dienstleistung zu.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihn an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik zu versetzen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, mit Wirksamkeit vom 29. November 2004 sei ein der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik zugewiesener Lehrer der Fachgruppe II in den Ruhestand versetzt worden. Seit August 2005 sei ein weiterer Lehrer der Fachgruppe II der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik vom Dienst abwesend und eine Rückkehr an die Schule nicht absehbar. Ein weiterer Lehrer der Fachgruppe II der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik nehme seit September 2005 eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte in Anspruch. Die Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik sei im Schuljahr 2001/2002 von 880 Schülern, im Schuljahr 2002/2003 von 874 Schülern, im Schuljahr 2003/2004 von 864 Schülern und im Schuljahr 2004/2005 von 843 Schülern besucht worden. Auf mehrere Jahre gesehen zeige sich darin eine rückläufige Entwicklung. In der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik seien im Schuljahr 2001/2002 979 Schüler, im Schuljahr 2002/2003 1.142 Schüler, im Schuljahr 2003/2004 1.037 Schüler und im Schuljahr 2004/2005

1.183 Schüler unterrichtet worden. Daraus sei eine steigende Tendenz zu erkennen. Im Schuljahr 2004/2005 seien an der TFBS für Metalltechnik Mehrdienstleistungen in einem Ausmaß erbracht worden, das der Lehrverpflichtung von sechs Lehrern der Fachgruppe I oder II (23 Wochenstunden) entspreche. Auf Grund des Personalbedarfs bestehe somit ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus bestehe auch auf Grund der bestehenden Spannungsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten (Schulleiter, Stellvertreter des Schulleiters, Landesschulinspektor) ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers (wird näher dargelegt).

Mit Schreiben vom 19. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die beabsichtige Versetzung Einwendungen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf das von der belangten Behörde behauptete Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter und beinhalten eine "Chronologie", die darlegen soll, dass die Mehrzahl der Anzeigen vom Schulleiter ausgegangen sei. Im Hinblick auf den Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik führte der Beschwerdeführer lediglich aus:

"Dieser betrifft ausschließlich den Stellenplan und tangiert somit nicht die Rechte des (Beschwerdeführers)".

Am 28. März 2006 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Landesregierung versetzt Sie gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit Wirksamkeit vom 01.04.2006 von Amts wegen von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik."

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens gab die belangte Behörde die bereits im Schreiben vom 24. Jänner 2006 enthaltenen Darlegungen zur Entwicklung des Personalstandes und der Schülerzahlen an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik und an der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik wieder. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass diese Tatsachen im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs unbestritten geblieben seien. Im vorliegenden Fall liege ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zur Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik vor, da an dieser Schule ein Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen sei (wobei ein Absinken dieser Schülerzahlen nicht abzusehen sei). Ein solcher Anstieg führe, verbunden mit der festgestellten Reduktion des Personalstandes an dieser Schule zu einem zusätzlichen Personalbedarf. Dieser Personalbedarf werde auch daraus deutlich, dass in der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik im Schuljahr 2004/2005 die Erbringung von Mehrdienstleistungen in erheblichem Ausmaß erforderlich geworden sei (Mehrdienstleistungen in einem der Lehrverpflichtung von sechs Lehrern entsprechenden Ausmaß). Der Bedarf begründe ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Lehrers. Auf Grund des anhand der Schülerzahlenentwicklung erkennbaren Zusatzbedarfs an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik und des Ausmaßes des in dieser Schule entstandenen Anfalls von Mehrdienstleistungen, sowie des Wegfalls mehrerer Lehrer der Fachgruppe II werde deutlich, dass ein dienstliches Interesse an der Zuweisung zusätzlicher Lehrer der Fachgruppe II zu dieser Schule bestehe. Das Land als Dienstgeber der Landeslehrer sei verpflichtet, sein Handeln und daher auch die Zuweisung des Personals entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Im Lichte dieser Verpflichtung resultiere ein dienstliches Interesse auch aus dem Erfordernis, auf eine Reduktion des Ausmaßes der in einer bestimmten Dienststelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendigerweise anfallenden Mehrdienstleistungen hinzuwirken. Die einzig in Frage kommende Maßnahme zur Reduktion des Anfalls an Mehrdienstleistungen wäre die Einstellung von zusätzlichem Personal; dies würde dem Interesse der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit aber nicht in gleichem Ausmaß dienen wie die Versetzung des Beschwerdeführers, weil sich die Personalkosten dadurch im Ergebnis erhöhen würden. Einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret und substantiiert behauptet. Er habe in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 lediglich ausgeführt, dass sich durch die Versetzung seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse "Schritt für Schritt verschlechtern" würden. Diese im ersten Rechtsgang vorgebrachte Behauptung sei vom Beschwerdeführer auch im fortgesetzten Verfahren nicht weiter konkretisiert worden. Durch die Versetzung trete in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung ein. Da sich die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik im selben Gebäude wie die Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik befinde, habe sich auch die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Wohnort des Beschwerdeführers nicht geändert. Neben den dienstlichen Interesse aus Gründen des Personalbedarfs, das für sich allein schon einen hinreichenden Versetzungsgrund darstelle, bestehe ein weiteres dienstliches Interesse am Abzug des Beschwerdeführers von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik, nämlich das dienstliche Interesse an der Beendigung des Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter (wird näher dargelegt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde wegen unterbliebener Bezeichnung des Beschwerdepunktes und in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Ohne dass bis dahin ein Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes unter Setzung einer Nachfrist ergangen wäre, brachte der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 20. Juli 2006 erkennbar zum Ausdruck, dass er sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung in Ermangelung der hiefür umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der Rechtslage wird auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, verwiesen.

Zum Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde zurückzuweisen, ist zunächst Folgendes auszuführen:

Auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG ist auch ein gegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verstoßender Mangel, wenn also die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) fehlt, verbesserungsfähig und führt daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - ohne förmlichen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerde am 20. Juli 2006 ergänzt und den fehlenden Beschwerdepunkt nachgetragen. Demnach hatte die von der belangten Behörde begehrte Zurückweisung der Beschwerde zu unterbleiben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 99/12/0083).

Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik unter anderem mit dem erhöhten Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik. So sei an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik ein Lehrer der Fachgruppe II mit Wirksamkeit vom 29. November 2004 in den Ruhestand versetzt worden, seit August 2005 sei ein weiterer Lehrer der Fachgruppe II vom Dienst abwesend und eine Rückkehr an die Schule nicht absehbar und ein weiterer Lehrer der Fachgruppe II nehme seit September 2005 eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte in Anspruch. Weiters sei an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik seit dem Schuljahr 2001/2002 ein Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen, woraus sich - verbunden mit der festgestellten Reduktion des Personalstandes - ein zusätzlicher Personalbedarf ergebe. Dieser Personalbedarf sei auch daraus ersichtlich, dass in der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik im Schuljahr 2004/2005 die Erbringung von Mehrdienstleistungen in erheblichem Ausmaß erforderlich geworden sei (Mehrdienstleistungen in einem der Lehrverpflichtung von sechs Lehrern entsprechenden Ausmaß).

Diese von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik blieben vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Gänze unbestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof zieht im Beschwerdefall nicht in Zweifel, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte erhöhte Personalbedarf an Lehrern an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers begründen kann. Auch wesentliche wirtschaftliche Nachteile, die die Versetzung unzulässig machen, werden vom Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - nicht konkret behauptet. Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw. bekannt sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindest konkrete Behauptungen aufzustellen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276). Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Behauptungen aufgestellt hat und auch den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht entgegen getreten ist, kann die Versetzung des Beschwerdeführers auf Grund des erhöhten Personalbedarfs an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik nicht als rechtswidrig erkannt werden.

In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1965, VwSlg. Nr. 6638 A/1965, die belangte Behörde habe im ersten Rechtsgang das dienstliche Interesse an einer Versetzung ausschließlich mit Spannungsverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer, dem Schulleiter und der Kollegenschaft begründet. Ein dienstliches Interesse auf Grund der Personalsituation sei nicht behauptet worden. Da im gesamten Zeitraum des Rechtsstreites eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgt sei, könne die belangte Behörde das dienstliche Interesse nunmehr nicht auf die Personalsituation stützen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Mit hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2004/12/0203, hob der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2004, in dem das dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers mit den bestehenden Spannungsverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer, dem Schulleiter und der Kollegenschaft begründet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0051, und vom 3. August 2004, Zl. 99/13/0207). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers nunmehr nicht nur mit den bestehenden Spannungsverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter, sondern auch mit einem erhöhten Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik begründet. Der Behörde ist nämlich die gesamte Entscheidungsaufgabe grundsätzlich neu gestellt, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid zur Gänze aufgehoben hat. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist die Behörde jedoch an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, Zl. 94/13/0129). Die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde - aber auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes - besteht jedoch nur in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof bereits geäußert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/14/0011). Eine Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid sei aktenwidrig, da der Lehrer, der mit 29. November 2005 (gemeint wohl: 29. November 2004) in den Ruhestand versetzt worden sei, kein Lehrer der Fachgruppe II sondern ein Lehrer der Fachgruppe I (B) sei. Der zweite Lehrer, der seit August 2005 vom Dienst abwesend sei, sei ein Lehrer der Fachgruppe III und nicht der Fachgruppe II (R). Der drittgenannte Lehrer sei Ing. L, der aus einem Karenzurlaub im vorangegangenen Schuljahr 2004/2005 im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung zurückgekehrt sei. § 45 Abs. 1 LDG 1984 normiere, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur bewilligt werden könne, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden. Wie "wichtig" der Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik sei, zeige sich auch dadurch, dass dem Lehrer Ing. L von der Dienstbehörde für ein weiteres Jahr Karenzurlaub angeboten worden sei und dieser zugesagt habe. Im angesprochenen Zeitraum seien drei neue Lehrer (Ing. G, O, beide Fachgruppe II und T, Fachgruppe II/III) eingestellt worden. Zur Personalsituation an der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik sei anzumerken, dass im Zeitraum des gegenständlichen Rechtsstreites drei Lehrer der Fachgruppe II neu eingestellt worden seien, nämlich F, Z und L. Mehrdienstleistungen fielen an beiden Schulen an. Die anfallenden Mehrdienstleistungen an der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik seien so hoch, dass sogar der Leiter als freigestelltes Organ laufend Mehrdienstleistungen konsumiere. Dies gelte selbst für Fächer, die der Fachgruppe II vorbehalten seien. Dasselbe sei bei einem weiteren Lehrer der Fachgruppe I (Ing. Mag. E) vorgekommen.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts soll die Berücksichtigung von Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen, die nicht bereits im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde vorgebracht wurden. Das Neuerungsverbot gilt aber nur so weit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0192). Da die im Beschwerdefall von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs unbestritten geblieben sind, handelt es sich somit bei den erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers um nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen.

Darüber hinaus wird Folgendes bemerkt:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid sei aktenwidrig, da der Lehrer der mit 29. November 2005 (gemeint wohl: 29. November 2004) in den Ruhestand versetzt worden sei, kein Lehrer der Fachgruppe II, sondern ein Lehrer der Fachgruppe I (B) sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im Bescheid widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0137). Mit welchen Aktenstücken die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt. Darüber hinaus wurde nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht nur B, sondern zeitgleich auch ein Lehrer der Fachgruppe II, nämlich N, in den Ruhestand versetzt. Auf diesen Lehrer hätten sich ihre Ausführungen - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - bezogen.

Auch der zweite Einwand des Beschwerdeführers, der Lehrer, der seit August 2005 vom Dienst abwesend sei, sei ein Lehrer der Fachgruppe III und nicht ein Lehrer der Fachgruppe II (R), hätte - selbst wenn er nicht dem Neuerungsverbot unterlägen wäre - keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. So mag es zwar zutreffen, dass nach den von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht bestrittenen Behauptungen des Beschwerdeführers an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik ein Personalbedarf von 1,5 Lehrern der Fachgruppe II und ein Personalbedarf von zumindest einem Lehrer der Fachgruppe III besteht; wie die belangte Behörde jedoch in der Gegenschrift zutreffend ausführt, hat ein Berufsschullehrer gemäß § 52 Abs. 20 LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat (vgl. dazu bereits die Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203). Ein Personalbedarf an Lehrern einer bestimmten Fachgruppe kann somit nicht nur ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Lehrers derselben Fachgruppe begründen.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, beim drittgenannten Lehrer sei eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte erfolgt, obwohl wichtige dienstliche Interessen entgegengestanden seien, genügt der Hinweis, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung von der Dienstbehörde tatsächlich bewilligt wurde. Ob die Behörde dabei allenfalls rechtswidrig gehandelt hat, spielt für die Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zur Beseitigung des auch durch diese (allenfalls rechtswidrige) Maßnahme hervorgerufenen Personalmangels vorliegt, im gegebenen Zusammenhang keine Rolle.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im angesprochenen Zeitraum seien jeweils drei neue Lehrer eingestellt worden, so ist ihm zu entgegnen, dass in der Beschwerde nicht darlegt wird, wann die einzelnen Lehrer jeweils konkret eingestellt worden seien. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, dass der Personalbedarf an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik im Versetzungszeitpunkt auf Grund der Einstellungen der drei Lehrer der Fachgruppe II und III anders zu beurteilen gewesen wäre.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den erbrachten Mehrdienstleistungen an der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik ist der Beschwerdeführer auf die insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift zu verweisen, wonach das Ausmaß der an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik anfallenden Mehrdienstleistungen jenes der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik sowohl im Schuljahr 2003/2004 als auch im Schuljahr 2004/2005 übertroffen habe.

Da im Beschwerdefall somit bereits der erhöhte Personalbedarf an Lehrern an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers begründet, braucht im vorliegenden Fall auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides (Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter, die nach Ansicht der belangten Behörde ebenfalls geeignet seien, das für eine Versetzung erforderliche dienstliche Interesse zu begründen) und das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120054.X00

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten