TE OGH 1998/1/13 1R232/97s

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Kopf

Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Franz K*****, ***** wider die verpflichtete Partei Leopold L*****, wegen S 25.058,40 s.A., über den Rekurs des Mag. Dr. Franz L*****, dieser vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 1.7.1997, GZ 2 E 1523/97z-2 (TZ 3154/97), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund ihres am 23.6.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrages wider die verpflichtete Partei Leopold L*****, aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landesgerichtes Krems a.d. Donau, 1 R 56/97h, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 25.058,40 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil der verpflichteten Partei an EZ ***** bewilligt und das darüber hinausgehende Mehrbegehren, diese Exekution auch zur Hereinbringung von 10 % Zinsen aus S 25.058,40 ab 13.3.1997 und 20 % USt. aus den Zinsen zu bewilligen, abgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, und zwar nur in Ansehung des bewilligenden Teiles, richtet sich der fristgerechte Rekurs des Mag. Dr. Franz L*****, mit den Anträgen, die bekämpfte Exekutionsbewilligung als nichtig aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem vorgelegten Grundbuchsauszug war am 23.6.1997 Leopold L*****, bücherlicher Hälfteeigentümer der EZ *****.

Dem Rekurswerber wurde nach den Rekursbehauptungen der in Exekution gezogene Liegenschaftsanteil durch den Verpflichteten geschenkt und übergeben. Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnittes dieses Verfahrens anzusehen sind (Heller-Berger-Stix Band I, 644). Jedem anderen steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Beteiligte durch ein Einschreiten des Exekutionsgerichtes gesetzwidrig belastet, wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt worden sind, oder wenn sonst ohne gesetzliche Grundlage in seine Rechte eingegriffen wird (siehe EvBl 1993/53), 239; RPflSlgE 1993/148; SZ 29/35). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Beschluß wirkt insoweit über das Verhältnis Verpflichteter-Betreibender hinaus, als dem betreibenden Gläubiger bücherliche Rechte eingeräumt werden. Korrespondierend dazu hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung zu versagen, wenn derselben bücherliche Hindernisse entgegenstehen. Daraus ergibt sich aber im vorliegenden Zusammenhang, daß Beteiligter im Rahmen der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nur diejenigen sind, die behaupten, durch die Exekutionsbewilligung in ihren bücherlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. RPflSlgG 2149, EvBl 1990/18, 86). Die Beteiligtenstellung und damit das Rekursrecht richtet sich daher nach dem grundbücherlichen Interessensstand im Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht.Dem Rekurswerber wurde nach den Rekursbehauptungen der in Exekution gezogene Liegenschaftsanteil durch den Verpflichteten geschenkt und übergeben. Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnittes dieses Verfahrens anzusehen sind (Heller-Berger-Stix Band römisch eins, 644). Jedem anderen steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Beteiligte durch ein Einschreiten des Exekutionsgerichtes gesetzwidrig belastet, wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt worden sind, oder wenn sonst ohne gesetzliche Grundlage in seine Rechte eingegriffen wird (siehe EvBl 1993/53), 239; RPflSlgE 1993/148; SZ 29/35). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Beschluß wirkt insoweit über das Verhältnis Verpflichteter-Betreibender hinaus, als dem betreibenden Gläubiger bücherliche Rechte eingeräumt werden. Korrespondierend dazu hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung zu versagen, wenn derselben bücherliche Hindernisse entgegenstehen. Daraus ergibt sich aber im vorliegenden Zusammenhang, daß Beteiligter im Rahmen der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nur diejenigen sind, die behaupten, durch die Exekutionsbewilligung in ihren bücherlichen Rechten verletzt zu sein vergleiche RPflSlgG 2149, EvBl 1990/18, 86). Die Beteiligtenstellung und damit das Rekursrecht richtet sich daher nach dem grundbücherlichen Interessensstand im Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht.

Nachdem der angefochtene Beschluß auf die Rechtstellung des Rekurswerbers keinen unmittelbaren Einfluß hat, ist seine Rekursberechtigung zu verneinen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs. 2 Z. 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Krems a.d. Donau

Anmerkung

EKR00146 01R02327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00232.97S.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_LG00129_00100R00232_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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