TE OGH 1998/1/13 10ObS437/97f

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Konrad S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1997, GZ 7 Rs 119/97t-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Jänner 1997, GZ 34 Cgs 280/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers vom Berufungsgericht unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge als unbedenklich übernommen wurde (vgl SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers vom Berufungsgericht unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge als unbedenklich übernommen wurde vergleiche SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann.Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in Paragraph 503, ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann.

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Leistungskalkül ausgeht, sondern tatsachenwidrig annimmt, daß der Kläger als Folge einer psychisch abnormen Disposition gänzlich außerstande wäre den Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis nachzukommen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48959 10C04377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00437.97F.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_010OBS00437_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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