TE OGH 1998/1/13 8Ob387/97p

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank für O*****, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky ua, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 1,000.000.-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 1997, GZ 6 R 75/97k-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten vom 30.7.1985 betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil es sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall handelt, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen hat. Für die Richtigkeit der Auslegung des Berufungsgerichtes spricht der diesbezüglich recht eindeutige Wortlaut der Bürgschaftserklärung ("...übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler bis zum Betrag von S 2,000.000.-- ... samt aller sich ergebenden Zinsen und wie immer Namen habenden Nebengebühren, auch wenn solche bei den Rechnungsabschlüssen zum Kapital geschlagen werden und der verbürgte Betrag durch sie überschritten wird"), die der Beklagte aus seinem Horizont auch so verstehen mußte. Zusätzlich hat der Beklagte noch seine Anteile an einer Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von S 2,600.000,-- zur Besicherung des Kredites verpfändet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte für den ursprünglichen Kredit von S 2,000.000,-- samt Zinsen und Spesen als Bürge und Zahler haftet, soweit dieser nicht durch den Versteigerungserlös abgedeckt ist, ist daher unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beanstanden.Die Auslegung des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten vom 30.7.1985 betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil es sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall handelt, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen hat. Für die Richtigkeit der Auslegung des Berufungsgerichtes spricht der diesbezüglich recht eindeutige Wortlaut der Bürgschaftserklärung ("...übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler bis zum Betrag von S 2,000.000.-- ... samt aller sich ergebenden Zinsen und wie immer Namen habenden Nebengebühren, auch wenn solche bei den Rechnungsabschlüssen zum Kapital geschlagen werden und der verbürgte Betrag durch sie überschritten wird"), die der Beklagte aus seinem Horizont auch so verstehen mußte. Zusätzlich hat der Beklagte noch seine Anteile an einer Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von S 2,600.000,-- zur Besicherung des Kredites verpfändet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte für den ursprünglichen Kredit von S 2,000.000,-- samt Zinsen und Spesen als Bürge und Zahler haftet, soweit dieser nicht durch den Versteigerungserlös abgedeckt ist, ist daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beanstanden.

In Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125; SZ 68/93 [verstärkter Senat]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, für die nicht mehr die dreijährige Verjährung des § 1480 ABGB gilt. Mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (das ist hier die Beendigung der Geschäftsverbindung durch Kündigung des Kreditverhältnisses Anfang Juli 1991) beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige, § 1480 ABGB unterliegende Verjährung der Zinsen Platz. Da die Wechselmandatsklage am 2.8.1994 eingebracht wurde, kommt dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung nur insoweit Berechtigung zu, als die zwischen Fälligstellung des Kredites bis einschließlich 1.8.1991 abgereiften Zinsen verjährt sind.In Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 66/125; SZ 68/93 [verstärkter Senat]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, für die nicht mehr die dreijährige Verjährung des Paragraph 1480, ABGB gilt. Mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (das ist hier die Beendigung der Geschäftsverbindung durch Kündigung des Kreditverhältnisses Anfang Juli 1991) beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige, Paragraph 1480, ABGB unterliegende Verjährung der Zinsen Platz. Da die Wechselmandatsklage am 2.8.1994 eingebracht wurde, kommt dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung nur insoweit Berechtigung zu, als die zwischen Fälligstellung des Kredites bis einschließlich 1.8.1991 abgereiften Zinsen verjährt sind.

Dieser Judikatur ist keineswegs die vom Beklagten vertretene, eher absurde Auslegung zu entnehmen, daß die bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses im Saldo enthaltenen Zinsen wieder ein rechtlich unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung werden und es ab diesem Zeitpunkt wieder eine selbständige Verjährung der Zinsen, die während der nunmehr beendeten Verrechungsperiode bereits in den Saldo einbezogen wurden, gäbe. Die selbständige Verjährungsfrist für die Zinsen greift vielmehr, wie in diesen Entscheidungen deutlich zum Ausdruck kommt, erst für die nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses neu abreifenden Zinsen Platz.

Anmerkung

E48786 08A03877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00387.97P.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_0080OB00387_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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