Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3.454,87 brutto s.A.
(Revisionsinteresse S 1.215,39 brutto s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 1997, GZ 12 Ra 53/97v-18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 1996, GZ 19 Cga 29/96a-14, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die anteiligen Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung einzubeziehen sind, wenn die bereits erfolgte Auszahlung der gesamten Sonderzahlungen für das Jahr 1995 auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten bzw den anläßlich der Schließung des F*****-Kaufhauses erstellten Sozialplan zurückzuführen ist.
Das Erstgericht wies das diesbezügliche Begehren in Höhe von S 1.215,39 brutto s.A. ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu, weil diesbezüglich oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
In der Zwischenzeit sind allerdings mehrere oberstgerichtliche Entscheidungen ergangen, die genau diesen Sachverhalt betreffen und in der die beklagte Partei und etliche andere Dienstnehmer der beklagten Partei, vertreten jeweils durch dieselben Parteienvertreter, beteiligt waren (9 ObA 75/97p, 9 ObA 80/97y, 8 ObA 77/97z und 8 ObA 78/97x). Aus der ausführlichen Begründung dieser Entscheidungen, insbesondere der E 9 ObA 75/97p, auf die verwiesen wird, ergibt sich, daß die anteiligen Sonderzahlungen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung einzubeziehen sind, wenn die Auszahlung der gesamten Sonderzahlungen für dieses Jahr auf einen Sozialplan oder eine kollektivvertragliche Regelung zurückzuführen ist.
Da das Erstgericht aber - ausgehend von seiner abweichenden Rechtsansicht - keine Feststellungen über die Berechnungsgrundlage getroffen hat und die auf die Urlaubsentschädigung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen der Höhe nach auch nicht außer Streit gestellt wurden, bedarf es wie im Fall der E 9 ObA 75/97p insoweit noch einer Verfahrensergänzung, weshalb die Rechtsache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E48789 08B02037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00203.97D.0113.000Dokumentnummer
JJT_19980113_OGH0002_008OBA00203_97D0000_000