TE OGH 1998/1/13 8Ob415/97f

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Josef B*****, vertreten durch Dr.Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die beklagte Partei Haruko B*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr.Elisabeth Villotti, Verein für Sachwalterschaft, 6020 Innsbruck, diese vertreten durch Dr.Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse S 170.100.--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. November 1997, GZ 1 R 491/97f-68, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zuläßt, fehlt es für die früher eingebrachte Feststellungsklage nun mehr an einer Prozeßvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 60/88 uva). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann.

Anmerkung

E48680 08A04157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00415.97F.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_0080OB00415_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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