TE OGH 1998/1/14 9Ob418/97d

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton O*****, EDV-Berater, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter R*****, Versicherungskaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 61.777,82 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.November 1997, GZ 4 R 515/97g-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9.April 1997, GZ 12 C 735/96d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft wohl zu, daß nach ständiger Judikatur das Begehren des Klägers dann, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Diese Überprüfungspflicht findet ihre Grenze jedoch in dem vom Kläger erstatteten Tatsachenvorbringen. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger ausführt, sein Begehren auch auf Schadenersatz zu stützen, er hat vielmehr die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich ein Anspruch auf Schadenersatzanspruch ableiten läßt. Daß ein solches hinreichendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz erstattet worden wäre, zeigt auch die Revision nicht auf.

Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei ist im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044273). Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten (auch allenfalls durch seinen faktischen Einfluß auf die Gesellschaft) zu begründen, so ist ihm bei Beurteilung der Prozeßbehauptungen des Klägers keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Revision zulässig machen könnte.Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei ist im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044273). Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten (auch allenfalls durch seinen faktischen Einfluß auf die Gesellschaft) zu begründen, so ist ihm bei Beurteilung der Prozeßbehauptungen des Klägers keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Revision zulässig machen könnte.

Anmerkung

E48900 09A04187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00418.97D.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_0090OB00418_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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