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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. Juli 2005, Zl. 253.595/25-I/1/b/05, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1961 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.
Am 16. Jänner 2002 zog sich der Beschwerdeführer - er war damals dem Referat IV/2/c ("Support"; Verbringen von Geräten und Konfigurationsarbeiten) zugeteilt - bei einem Sturz in seiner Dienststelle einen Riss des inneren Meniskus des rechten Kniegelenks sowie eine Beschädigung des Knorpels an der rechten Kniescheibenhinterseite zu.
Seit damals ist er bis auf eine kurzzeitige Unterbrechung wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
In seiner Eingabe vom 28. Jänner 2003 ersuchte er auf Grund der Verletzungen um Einleitung des Ruhestandsverfahrens. Der Unfall vom 16. Jänner 2002 sei als Dienstunfall anerkannt worden. Hiefür sei ihm auch eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG gewährt worden.
Nachdem die belangte Behörde vorerst Untersuchungen des Beschwerdeführers durch den chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres veranlasst hatte, holte sie im Herbst 2003 ein Gutachten des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ein, das zu folgendem "Leistungskalkül" gelangte:
"Es besteht eine Gefühlsstörung an der linken Hand (mit deutlicher Besserungstendenz zwischen März und August 2003) ohne Einschränkung der Beweglichkeit oder Kraft.
Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten von 10 kg und mehr oder eine ähnliche körperliche Belastung sind nicht zuzumuten. Arbeiten in hockender Stellung sind zu vermeiden, ebenso Arbeiten wo ununterbrochene Wegstrecken von über 1 km zurückgelegt werden müssen. Arbeiten in exponierter Lage (Leitern, Gerüste) oder Arbeiten über längere Zeit in Kälte, Nässe und Zugluft sind nicht zuzumuten.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Krankenstand seit dem Dienstunfall vom 16.01.2002. Die konkrete Tätigkeit erfordert Arbeiten im Bücken, im Knien und in der Hocke, wenn Wartungsarbeiten an EDV-Rechnern durchgeführt werden. Berichtet wird ein Bildschirmarbeitsanteil von 50 % wahrscheinlich entsprechend bildschirmunterstützter Tätigkeit, teilweise auch bildschirmunterstützte Mischtätigkeit. Reisetätigkeit im Großraum Wien/NÖ ist erforderlich. Die konkrete Tätigkeit kann derzeit nicht zugemutet werden. Eine ausreichende Besserung wäre nur nach einer Kniegelenksoperation möglich. Derzeit ist eine Indikationsstellung nicht bekannt.
Im Falle erforderlicher beruflicher Umstellung ist zuvor eine nervenfachärztliche und eine internistische Untersuchung zu empfehlen. Nebentätigkeit erfolgt als Geschäftsführer einer Firma im Handel mit Waren aller Art."
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, zu Recht werde festgestellt, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen nicht erbringen könne. Eine Operation des Kniegelenks könne derzeit deshalb nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer für eine derartige Operation noch zu jung sei. Eine Knieoperation sei höchstens zwei Mal möglich und ein künstliches Kniegelenk halte maximal 15 Jahre, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer spätestens mit 70 Jahren an den Rollstuhl gefesselt wäre. Eine "Nebentätigkeit" als Geschäftsführer einer Firma im Handel mit Waren aller Art übe er seit vielen Jahren aus. Diese Tätigkeit umfasse nur wenige Stunden pro Monat, bestehe überwiegend aus Bürotätigkeit, bringe keinerlei körperliche Belastungen wie Heben, Tragen, Ziehen oder Schieben mit sich und außerdem könne er den Zeitpunkt, wann er diese ohnehin geringe Zeit in Anspruch nehmende Tätigkeit ausübe, individuell bestimmen.
Ein weiteres von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes vom 29. April 2004 gelangte abschließend zu folgendem "Leistungskalkül":
"Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten von 10 kg und mehr oder eine ähnliche körperliche Belastung sind nicht zuzumuten. Arbeiten in hockender Stellung sind zu vermeiden, ebenso Arbeiten wo ununterbrochene Wegstrecken von über 1 km zurückgelegt werden müssen. Arbeiten in exponierter Lage (Leitern, Gerüste) oder Arbeiten über längere Zeit in Kälte, Nässe und Zugluft sind nicht zuzumuten. Möglich sind leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen ohne dauernde Zwangshaltung, Kundenkontakte und Arbeiten in Gruppen sind möglich. Psychisch ergibt sich keine Leistungseinschränkung, Umschulung ist möglich. Kalkülskonforme Arbeiten könne bei durchschnittlichem, fallweise besonderem Zeitdruck und bei den üblichen Pausen durchgeführt werden."
Mit schriftlicher Erledigung vom 15. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer - auf Grund des vom Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes erstellten Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung, wonach Dienstfähigkeit vorliege - mit sofortiger Wirkung dem Referat IV/1/a (Fernmelde- und Funktechnik) zur Dienstleistung zugewiesen und gleichzeitig mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b betraut, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei. Eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete dadurch nicht ein.
Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Aktenvermerk trat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 den Dienst in der Abteilung IV/1 an.
Einer in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden "Arbeitsplatzbeschreibung" des Arbeitsplatzes "Sachbearbeiter Inventar- und Materialkartei" im Referat IV/1/a zufolge umfassen die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes "RIM-mäßige Führung der Inventar-, Material-, Standort- und Lagerkartei sowie Verbuchung und Einkauf." Als Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber werden "besondere Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit, umfassende Sachkenntnis" genannt.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nach Auskunft der ihn behandelnden Ärzte für eine Kniegelenksoperation zu jung wäre. Wegen der Probleme mit seiner rechten Schulter sei eine Operation geplant. Erst nach erfolgter Rehabilitation könne beurteilt werden, welches dauerhafte Leistungsdefizit nach der Schultergelenksoperation bestehe. Das Gutachten des Bundespensionsamtes lasse eine posttraumatische Deformierung des 7. Halswirbels und diverse weitere Schäden an den Wirbelsäule außer Acht. Auf Grund der starken Schmerzen in der Wirbelsäule und in der rechten Schulter sei es ihm trotz seines intensiven Bemühens derzeit auch nicht möglich, "die ihm neu zugewiesene Tätigkeit (Schreibtischarbeit mit vorwiegender EDV-Tätigkeit)" über einen Zeitraum von mehreren Stunden zu erledigen. Im Sachverständigengutachten wäre die Frage der Exekutivdienstfähigkeit in keiner Weise relativiert. Auf Grund seines Gesamtgesundheitszustandes liege auch in Bezug auf den ihm mit 28. Juni 2004 zugewiesenen neuen Arbeitsplatz Dienstunfähigkeit vor.
Im Sommer 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation an seiner rechten Schulter.
Ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2004 den zwischen ihm und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien abgeschlossenen Protokollarvergleich betreffend Feststellung von Folgen des Dienstunfalls vom 16. Jänner 2002 und Zahlung einer Versehrtenrente, einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 8. Juli 2004, einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule und einen MRT-Befund vom 24. September 2004, einen neurochirurgischen Bericht vom 19. Oktober 2004 und einen orthopädischen Befund vom 2. November 2004, die die belangte Behörde dem Bundespensionsamt übermittelte.
Im Herbst 2004 veranlasste die belangte Behörde eine neuerliche medizinische Beurteilung des Beschwerdeführers durch das Bundespensionsamt, wobei diesem auch die zuletzt erwähnten Befunde übermittelt wurden.
Der Beschwerdeführer wurde hierauf von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie einem Facharzt für Unfallchirurgie untersucht. Letzterer gelangte in seinem Untersuchungsbefund vom 15. November 2004 zu folgendem "Leistungsdefizit (Beschreibung der Leistungseinschränkung als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)":
"Die Kniegelenksbeschwerden rechts stehen im Vordergrund.
...
Bezüglich der rechten Schulter ... Schulterarthroskopie mit
Naht der Rotatorenmanschette ... und Refixation einer SLAP Leasion
...
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen sind am ehesten durch den im MRT beschriebenen Deckplatteneinbruch am 7. HWK mit minimaler Keilform des Wirbelkörpers und durch unspezifische degenerative Veränderungen insbesondere in Höhe C5/6 bedingt. ...
An der LWS ... Derzeit besteht geringe Bewegungseinschränkung
an der LWS ohne neurologisches Defizit.
Diese Beschwerden lassen sich durch eine physikalische Therapie gut behandeln.
Weiters werden Gefühlsstörungen an der linken Hand angegeben, die sich in der NLG von 08/04 jedoch nicht verifizieren lassen.
Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht sind dem Untersuchten auf Grund der erhobenen Befunde nur mehr leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen zuzumuten.
Langes Gehen und Stehen, dauernd gebückte oder kniende Arbeitshaltung, häufiges Stiegensteigen sind nicht mehr zumutbar.
Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten von 10 kg und mehr oder eine ähnliche körperliche Belastung sind nicht zuzumuten.
Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit regelmäßigen Überkopfbewegungen. Arbeiten in exponierter Lage (Leitern, Gerüste) oder Arbeiten über längere Zeit in Kälte, Nässe und Zugluft sind nicht zuzumuten.
Bildschirmarbeit ist unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen zulässig.
Parteienverkehr und Kundenkontakt sind zulässig."
Der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes verfasste schließlich auf Grund der genannten Befunde am 31. Jänner 2005 folgendes abschließendes "Leistungskalkül":
"Hinweise auf eine geänderte körperliche Leistungsfähigkeit seit den Voruntersuchungen bestehen nicht. Auf bisherige Ergebnisse sei verwiesen.
Es ergibt sich jedoch eine geänderte Beurteilung nach der
aktuellen nervenärztlichen Untersuchung.
...
Im Psychostatus ist der Untersuchte in Auffassung und Reaktion nicht behindert oder verlangsamt und in der Untersuchungssituation voll angepasst, freundlich zugewendet und kooperativ.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere bei der Besprechung der rezenten Vorgeschichte fallweise einen deutlich gedrückt depressiven Eindruck, es besteht aber keine nachweisbare Suizidneigung und keine depressive Hemmung. Die Merkfähigkeit im organischen Sinn ist nicht eingeschränkt, es finden sich auch keine Zeichen einer Aggravations- oder Simulationstendenz in der somatischen Untersuchung und bei Erhebung des psychiatrischen Status. Auch nimmt die Zuwendung, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspannung im Verlauf der Untersuchung nicht nach.
Psychiatrisch gesehen wirkt eine länger dauernde depressive Reaktion leistungsbegrenzend, ab der Antragstellung wäre der Beschwerdeführer wegen der komplexen Situation und der Schwere der glaubhaft geschilderten Beschwerden nicht mehr in der Lage, seine Diensttätigkeit auszuüben. Der Zustand ist aber in Anbetracht des Lebensalters und des guten Allgemeinzustandes mit großer Wahrscheinlichkeit kalkülrelevant besserungsfähig, wenn eine weitere fachärztliche, auch psychiatrische Behandlung erfolgt. Eine Besserung, die von Belang wäre, ist jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab 30. Dezember 2004 anzunehmen.
Eine ausreichende Besserung, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausfüllen zu können, wäre möglich."
In seiner Stellungnahme vom 7. April 2005 brachte der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten vor, es werde außer Acht gelassen, dass seit der Voruntersuchung eine Schulteroperation durchgeführt worden sei und starke Beschwerden und Einschränkungen der rechten Schulter in der Folge eingetreten seien. Weiters käme es auch zu einem Einbruch des 7. Halswirbels und Schäden an der gesamten Wirbelsäule. Auch zeige sich im orthopädisch/chirurgischen Untersuchungsbefund, dass sich gegenüber den Voruntersuchungen eindeutig eine Verschlechterung ergeben habe. Im nunmehr vorliegenden Gutachten werde festgehalten, dass nur mehr leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen zuzumuten wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage mit jener, dass Bildschirmarbeit unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen (10-minütige Pause nach 50 Minuten Bildschirmarbeit) zulässig sei, in einem Widerspruch stehe. Weiters erklärte der Beschwerdeführer Divergenzen in der Feststellung der Aktiv- und Passivbeweglichkeit seiner rechten Schulter zwischen seinem Vertrauensarzt und dem vorliegenden Gutachten. Abschließend brachte er vor, bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes zeige nun auch das vorliegende Gutachten des Bundespensionsamtes, dass sein psychischer Gesundheitszustand dermaßen beeinträchtigt sei, dass sowohl im gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in absehbarer Zeit die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten nicht denkbar erscheine. Trotz aller Widersprüchlichkeit und Ungenauigkeit bestätigten die vorliegenden Gutachten doch, dass die Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit in seinem Fall vorlägen. Er halte deshalb seinen diesbezüglichen Antrag aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 28. Jänner 2003 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges (Seiten 2 bis 23 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) und auszugsweiser Wiedergabe des § 14 BDG 1979 führte sie begründend aus (Seiten 23 bis 28 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides), der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand der Abteilung IV/2 als Beamter der Verwendungsgruppe E2b zugewiesen gewesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 sei er mit sofortiger Wirksamkeit dem Referat IV/1/a zugewiesen worden. Die Frage der Dienstunfähigkeit sei nach dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu beurteilen. In dieser Funktion sei er als Sachbearbeiter für Inventar- und Materialkanzlei tätig. Der Aufgabenbereich umfasse hauptsächlich Führung der Inventar-, Material-, Standort- und Lagerkartei, weiters die Erledigung diverser Buchungsvermerke sowie die Mitwirkung beim Jahresabschluss und die Durchführung des Einkaufes geringfügiger Wirtschaftsgüter zum Sofortverbrauch.
Das Ermittlungsergebnis sei unter Einbeziehung der ärztlichen Sachverständigengutachten gewonnen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten und Befunde seien dem Bundespensionsamt übermittelt worden und in die jeweiligen Sachverständigengutachten eingeflossen. Diese Sachverständigengutachten seien schlüssig und basierten auf den verschiedenen Untersuchungsbefunden. Die letzten beiden Sachverständigengutachten (und die Untersuchungsbefunde, die als Grundlage dafür dienten) seien unter Berücksichtigung seines derzeitigen Arbeitsplatzes erstellt worden. Die von ihm vorgelegten Befunde seien in den vom Bundespensionsamt veranlassten Untersuchungsbefunden und den daraus resultierenden Sachverständigengutachten gewürdigt worden. Überdies sei der Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde großteils identisch mit jenem, die über Ersuchen des Bundespensionsamtes erstattet worden seien.
Nach weiterer Zitierung aus den Gutachten vom 29. April 2004 und vom 31. Jänner 2005 setzt die Begründung fort, aus diesen Sachverständigengutachten lasse sich der Schluss ziehen, dass "die Frage der dauernden depressiven Reaktion hauptsächlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit" sei. Die "Muskelverschmächtigungen mit Kniebeschwerden rechts, Gefühlsabschwächung am linken Unterarm und der linken Hand sowie im Kleinfinger und begrenzt am linken Finger mit einer möglichen Nervenschädigung am linken Arm, Schulterschmerzen rechts und diskrete Muskelverschmächtigung der gesamten Schultermuskulatur sowie die degenerative Wirbelsäulenveränderungen und leichte Alterssichtigkeit" seien "nicht so wesentlich für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit". Dies zeige sich auch daran, dass nach den ärztlichen Sachverständigengutachten hinsichtlich der körperlichen Belastung leichte Arbeiten, welche dem derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprächen, durchgeführt werden könnten und der Beschwerdeführer bis 31. Jänner 2005 eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, welche hauptsächlich aus Bürotätigkeit bestehe. Betreffend den psychischen Zustand sei eine Verbesserung mit großer Wahrscheinlichkeit möglich. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei daher nicht unwahrscheinlich und eine dauernde Dienstunfähigkeit daher nicht gegeben. Eine Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 sei daher nicht nötig.
Aus den Gutachten sei nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert werde, auch sei in den Gutachten nicht angeführt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Dienstleistung ein objektiv unzumutbares Unbill darstelle.
Zu den Einwendungen vom 17. Dezember 2003 werde ausgeführt, dass seit dieser Untersuchung eine Besserung eingetreten sei. Die im Gutachten angeführte Tätigkeit habe sich nicht auf den derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezogen. Überdies werde angemerkt, dass nach dem Gutachten ohne Operation keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Durch diese Behandlungsmöglichkeit sei aber die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit wahrscheinlich.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2004 werde ausgeführt, dass sich die Unzumutbarkeit der Tätigkeiten auf den damaligen Arbeitsplatz bezogen habe. Als Folge dieses Gutachtens sei der Beschwerdeführer einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen worden. Überdies sei im Gutachten auch angeführt, dass eine Besserung nach einer Kniegelenksoperation möglich sei. Somit sei die Wiedererlangung der (richtig:) Dienstfähigkeit auch nicht unwahrscheinlich. Auf den nachfolgenden Untersuchungsbefund vom 15. November 2004 werde verwiesen, in dem angeführt sei, dass leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen zumutbar seien. In diesem Leistungsdefizit sei weiters angeführt, dass eine kalkülsändernde Besserung zu erwarten sei.
Zu seinen Einwendungen über die Verletzung seiner rechten Schulter werde angemerkt, dass vom Beschwerdeführer selbst anerkannt worden sei, dass erst nach der Schultergelenksoperation eine Beurteilung möglich sei. Die Operation der rechten Schulter sei im nachfolgenden Befund vom 15. November 2004 im Leistungsdefizit gewürdigt worden. Demnach sei die Schulterverletzung nicht vordergründig. Leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen seien zumutbar. Zu der behaupteten Deformierung eines Halswirbelkörpers sowie weiterer Schäden und Schmerzen in der Wirbelsäule werde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer hiezu vorgelegten Befunde dem Bundespensionsamt übermittelt und im nachfolgenden ärztlichen Untersuchungsbefund vom 15. November 2005 berücksichtigt worden seien. Dem Untersuchungsbefund zufolge bestehe nur eine geringe Bewegungseinschränkung. Die Beschwerden ließen sich durch eine physikalische Therapie gut behandeln. Eine Besserung sei daher wahrscheinlich.
Zur Behauptung, die Exekutivdienstfähigkeit sei im Gutachten nicht beachtet worden, werde angemerkt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit nicht identisch ist mit jener der Exekutivdienstfähigkeit. Es komme auf die mit dem Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben an. Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sei nach dem jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen und im Rahmen des Verfahrens und der ärztlichen Begutachtungen sei jeweils auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers abgestellt worden. Durch die Zuweisung auf einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz sei dieser Umstand berücksichtigt worden. § 14 Abs. 3 BDG 1979 verweise für Angehörige im Funktionszulagenschema (zu dem auch das Exekutivdienstschema zähle) bezüglich der Gleichwertigkeit auf § 40 Abs. 3 BDG 1979. Für den nunmehrigen Arbeitsplatz sei keine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch eine administrative Verwendung eines an sich exekutivdienstfähigen Beamten zulässig sei, sofern ein Zusammenhang der administrativen und exekutiven Aufgaben bestehe. Die Ausübung einer exekutiven Tätigkeit auch außerhalb seines Dienstes sei nach der Richtlinienverordnung nur dann verpflichtend, wenn dies nach den eigenen Umständen (somit auch des Gesundheitszustandes) zumutbar sei.
Zu den ergänzenden Einwendungen vom 24. November 2004 werde ausgeführt, dass aus den vom Beschwerdeführer hiezu vorgelegten Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht ersichtlich sei. Die von ihm vorgelegten Gutachten und der von ihm mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien abgeschlossene Vergleich seien überdies an das Bundespensionsamt übermittelt worden und in das nachfolgende ärztliche Sachverständigengutachten eingeflossen. Zu dem von ihm vorgelegten neurochirurgischen Bericht werde ausgeführt, dass dessen Ergebnis dem Leistungsdefizit im Untersuchungsbefund vom 15. November 2004 entspreche. Auch würden die angeführten Gesundheitsschädigungen im nachfolgenden Gutachten angeführt. Dieser Untersuchungsbefund sei im ärztlichen Sachverständigengutachten gewürdigt worden.
Zu den Einwendungen vom 7. April 2005 werde betreffend den dort angeschlossenen neurochirurgischen Bericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung ausgeführt, dass im Untersuchungsbefund vom 15. November 2004 der Einbruch des 7. Halswirbels und die Schäden an der Wirbelsäule im Leistungsdefizit erörtert seien. Auch das Ergebnis, dass das längere Sitzen oder Stehen, das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zu empfehlen sei, entspreche dem Leistungsdefizit in diesem Untersuchungsbefund. Dieser Untersuchungsbefund sei auch Grundlage des ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Beschwerdeführer wende ein, dass im Befund vom 15. November 2004 ein Widerspruch vorliege, wenn leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen als auch Bildschirmarbeit unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen zumutbar wäre. Dazu werde ausgeführt, dass leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen ausgeführt würden, gerade der Bildschirmarbeit entsprächen. Überdies stellten die gesetzlichen Arbeitsunterbrechungen nur ein Mindestmaß an Pausen dar. Ein mehrmaliger Haltungswechsel im Sinne des Untersuchungsbefundes könne daher vom Beschwerdeführer ausgeführt werden.
Er wende weiters ein, dass bei der Untersuchung der Schulterbeweglichkeit durch seinen Chirurgen eine Passivbewegung erfolgt wäre, bei der Untersuchung im Auftrag des Bundespensionsamtes eine Aktivbewegung. Es läge keine Unglaubwürdigkeit der Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit vor. Dazu werde angemerkt, dass die Schulterschmerzen des Beschwerdeführers nicht vordergründig für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit gewesen seien. Überdies sei die Behandlung abgeschlossen und eine Besserung möglich.
Der Beschwerdeführer führe ferner aus, dass nach dem Gutachten sein psychologischer Gesundheitszustand so beeinträchtigt wäre, dass auch in absehbarer Zeit die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit nicht denkbar erschiene. Dazu werde ausgeführt, dass der Zustand nach dem Gutachten mit großer Wahrscheinlichkeit bei Behandlung kalkülrelevant besserungsfähig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht dienstfähig sei, sei eine Besserung zum damaligen Untersuchungsbefund anzunehmen. Da eine konkrete Besserung nach dem Gutachten anzunehmen sei, liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 verletzt.
§ 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, sein erster Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lautet:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat an Hand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/12/0004).
Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt inne gehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229, mwN).
Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301).
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass ihm die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Sachbearbeiter Inventar- und Materialkartei" im Referat IV/1/a des Bundesministeriums für Inneres - wirksam - zugewiesen wurden.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst einmal darin, dass nicht auch nur ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargetan werde, welche Relation zwischen der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem "neuen Arbeitsplatz" bestehen solle. Die Bescheidbegründung enthalte keine Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung, sodass der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit darüber nicht mehr enthalte als die Angabe, dass es sich dabei um eine Tätigkeit als Sachbearbeiter für "Inventar- und Materialkartei" handle. Diese Bezeichnung lege es nahe, dass Stiegen bzw. Leitern zu besteigen seien, Gegenstände zu heben bzw. zu tragen seien und EDV-Tätigkeiten erforderlich seien, die die volle Einsatzfähigkeit von Händen und Fingern verlangten. In all diesen Beziehungen seien beim Beschwerdeführer Einschränkungen gegeben und nur aus der Kenntnis aller Details daher beurteilbar, ob die Anforderungen des Arbeitsplatzes von ihm überhaupt bewältigt werden könnten bzw. was als Folge davon an Schmerzen sowie Verschlechterung seines Zustandes zu erwarten seien. All diese Fragen habe der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes offen gelassen und auch die belangte Behörde lasse dies offen.
Dieses Beschwerdevorbringen entfernt sich schon insofern vom Inhalt des angefochtenen Bescheides, als dieser auch den mit dem "neuen Arbeitsplatz" des Beschwerdeführers verbundenen Aufgabenbereich umschreibt und gerade keinen Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer gehegten Befürchtungen bietet, dass er in Hinkunft auf diesem Arbeitsplatz Stiegen bzw. Leitern besteigen müsste. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch daran zu erinnern, dass er schon in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 die ihm neu zugewiesene Tätigkeit als "Schreibtischarbeit mit vorwiegender EDV-Tätigkeit" bezeichnete und sich damals an deren Erbringung über einen Zeitraum von mehreren Stunden durch starke Schmerzen in der Wirbelsäule und in der rechten Schulter gehindert sah, nicht jedoch durch die mangelnde Funktionsfähigkeit seines rechten Knies, die etwa einem Besteigen von Stiegen und Leitern entgegen stehen würde. In Anbetracht der dem Bundespensionsamt - neben anderen Unterlagen - zur Verfügung gestellten Beschreibung des im Juni 2004 zugewiesenen Arbeitsplatzes vermag die Beschwerde keine Bedenken dahingehend zu erwecken, dass das Bundespensionsamt eine nur mangelhafte Vorstellung vom Tätigkeitsbild des Beschwerdeführers an dessen aktuellem Arbeitsplatz gehabt hätte.
Weiters vermisst die Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid mit keinem Wort auch nur erwähne, Krankenstände welchen Ausmaßes beim Beschwerdeführer grundsätzlich zu erwarten seien bzw. in Verbindung mit einer bestimmten Art von Verwendung.
Dem ist zu entgegnen, dass das letzte Gutachten des Bundespensionsamtes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des dem Beschwerdeführer im Juni 2004 zugewiesenen Arbeitsplatzes letztlich nur mehr von einem eingeschränkten psychischen Leistungskalkül ausging, dessen Besserung - eine weitere Behandlung vorausgesetzt, wenn auch nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten - als sehr wahrscheinlich bezeichnet. Allein diese ärztliche Beurteilung stand der Annahme, die Dienstunfähigkeit sei dauernd, entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, betreffend eine psychotherapeutische Behandlung über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren). Dass sodann aus psychischer - oder gar aus physiologischer - Sicht weitere Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit absehbar wären, war weder den eingeholten Gutachten zu entnehmen noch hatte der Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren behauptet, sodass auch die belangte Behörde nicht gehalten war, zu dieser Frage Stellung zu beziehen.
Ebenso wenig vermag die Beschwerde Bedenken gegen die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten - und damit gegen den angefochtenen Bescheid - zu erwecken, wenn sie in Zweifel zieht, dass bei Bildschirmarbeit ein Haltungswechsel möglich sei, und wenn sie vorbringt, der dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz sei ein "Scheinarbeitsplatz, der außerhalb einer Scheinbeschreibung überhaupt nicht existiere". In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer neuerlich daran zu erinnern, dass er im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Existenz des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes nie in Zweifel gezogen hatte, sondern die dortige Tätigkeit als Schreibtischarbeit mit vorwiegender EDV-Tätigkeit umschrieb.
Wenn die Beschwerde im Weiteren dem Leitenden Arzt des Bundespensionsamtes vorwirft, er habe die Schulterverletzung und deren Folgen überhaupt nicht berücksichtigt, geht dies am Inhalt insbesondere des zuletzt eingeholten Gutachtens des Bundespensionsamtes vorbei, das - basierend auf dem eingangs näher wiedergegebenen orthopädisch/chirurgischen Untersuchungsbefund - den Zustand des Beschwerdeführers nach seiner Schulteroperation im Jahr 2004 beurteilte - mit dem Ergebnis, dass hiedurch seine physiologische Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht eingeschränkt ist.
Entgegen den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Operation an seinem rechten Kniegelenk dienstrechtlich auferlegt wäre. Vielmehr ist diesem Bescheid - und den dem Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten - nachvollziehbar zu entnehmen, dass die unstrittig vorliegende eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Knies im eingeschränkten Leistungskalkül Berücksichtigung fand und dem Beschwerdeführer daher nur mehr leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit häufigem Haltungswechsel zum Gehen und Stehen, zuzumuten seien. Ein solch eingeschränktes Leistungskalkül setzte gerade keinen operativen Eingriff am rechten Kniegelenk voraus. Von der Frage eines operativen Eingriffes am Kniegelenk ist jene der Heilungschancen anderer Leiden zu unterscheiden, auf die noch eingegangen wird.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner weiteren Argumentation auf die Ergebnisse einer chefärztlichen Begutachtung aus dem Jahr 2003 zurückgreift, entfernt er sich damit von den für die Beurteilung seiner aktuellen Dienstfähigkeit wesentlichen Beweisergebnissen des Gutachtens des Bundespensionsamtes vom 31. Jänner 2005, die vor allem auf die seit dem Jahre 2003 eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen Bedacht nehmen.
Auch kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht finden, dass der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes die Schulterverletzung des Beschwerdeführers "überhaupt ignoriert" habe, baut doch sein Gutachten auf den fachärztlichen Befunden auf, die auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit Bedacht nehmen. Wenn die Beschwerde den weiteren Vorwurf erhebt, der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes habe zu den ihm übersandten Befunden nicht Stellung genommen, ist dem zu entgegnen, dass es nicht seine Aufgabe war, im Allgemeinen zu vorgelegten Befunden Stellung zu nehmen. Den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem dort einliegenden Gutachten des Bundespensionsamtes vom 31. Jänner 2005 und den diesem Guttachten zu Grunde liegenden Befunden ist jedenfalls zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde in die Befundaufnahme (Anamnese) der Fachärzte und des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Eingang fanden. Dass sich der Sachverständige in einer die Schlüssigkeit des Gutachtens hindernden Weise von einem Befund entfernt oder in Gegensatz zu einem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde gesetzt hätte, behauptet die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht.
Eine weitere Unklarheit betreffe - so die weitere Beschwerde -
die Frage der "Besserungsfähigkeit". Ausgehend davon, dass einer Verwendung des Beschwerdeführers auf dem ihm im Juni 2004 zugewiesenen Arbeitsplatz einzig die Einschränkung des psychischen Leistungskalküls des Beschwerdeführers entgegen stand, nahm der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes in nachvollziehbarer Weise auch zur Frage der Besserung des psychischen Leistungskalküls Stellung. Im Übrigen sind die Aussagen des Sachverständigen dahingehend zu verstehen, dass das physiologische Leistungskalkül eine Verwendung des Beschwerdeführers an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz erlaubte, ohne dass diese - wie die Beschwerde in den Raum stellt - "Belastungen Verschlimmerungen befürchten lassen" müssten. Auch setzte das medizinische Gutachten nicht einen - wie von der Beschwerde nunmehr unterstellten - "häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Haltungsformen" voraus, der nach Ansicht des Beschwerdeführers an einem "reinen Schreibtisch- bzw. EDV-Arbeitsplatz" nicht möglich wäre. Auf das eingangs wiedergegebene Leistungskalkül wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Soweit die Beschwerde in den Raum stellt, durch die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien so weit gehende Einschränkungen gegeben, dass er ein normales Arbeitspensum auf einem solchen Arbeitsplatz bei weitem nicht bewältigen könne, setzt er sich damit in Widerspruch zu den schlüssigen Aussagen des letzten Gutachtens des Bundespensionsamtes, das die Notwendigkeit von Pausen im eingangs wiedergegebenen Ausmaß nannte, und das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden war. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, dass der Beschwerdeführer "zu ausgedehnte Pausen benötige", dass die ihm zugewiesene Tätigkeit "mit inakzeptablen Schmerzen und Verschlimmerungsrisken verbunden wäre" und dass er überdies "jährlich weit über sieben Wochen im Krankenstand sein müsste". All die von der Beschwerde in den Raum gestellten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit sind den - in sich schlüssigen - Gutachten gerade nicht zu entnehmen.
Abschließend vertritt die Beschwerde den Standpunkt, ein Zeitraum von 18 Monaten einer sicheren Dienstunfähigkeit in Verbindung mit der bloßen Chance, dass danach die Dienstfähigkeit wieder gegeben sein könnte, könne nicht mehr als bloß vorübergehender Zustand der Dienstunfähigkeit charakterisiert werden. Weder gutachtlich noch behördlich sei näher dargetan worden, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer entscheidenden Verbesserung gerechnet werden könne.
Dem ist entgegen zu halten, dass das wiedergegebene Gutachten des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes vom 31. Jänner 2005 davon spricht, der Zustand (der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit) sei "aber in Anbetracht des Lebensalters und des guten Allgemeinzustandes (des Beschwerdeführers) mit großer Wahrscheinlichkeit kalkülrelevant besserungsfähig, wenn eine weitere fachärztliche, auch psychiatrische Behandlung erfolgt. Eine Besserung, die von Belang wäre, ist jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab 30. Dezember 2004 anzunehmen. Eine ausreichende Besserung, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausfüllen zu können, wäre möglich." Damit gelangte der Sachverständige - aufbauend auf den Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - zur Prognose, dass "mit großer Wahrscheinlichkeit" eine solche Verbesserung des psychischen Zustandes zu erreichen sei, sodass eine Verwendung des Beschwerdeführers auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz möglich sei. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Beschwerde "ein Zeitraum von 18 Monaten einer sicheren Dienstunfähigkeit" noch nicht als dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 gesehen werden (vgl. das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 2003).
Wenn die Beschwerde "einschlägige Erfahrungswerte oder wissenschaftliche Untersuchungen" vermisst, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Schlüssigkeit der vorliegenden und von der belangten Behörde verwerteten Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der abschließende Vorwurf, es fehlten Angaben darüber, welche Behandlung (angeblich) zum Erfolg führen könne, übergeht sie die wiedergegebene Aussage im Gutachten vom 30. Jänner 2005 ("...
weitere fachärztliche, auch psychiatrische Behandlung ...").
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG
als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120191.X00Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012