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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. PH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom 5. März 2002, Zlen. RV/125-15/08/98, RV/172- 15/08/98, RV/040-15/08/00, RV/211-15/08/00 und RV/251-15/08/01, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und zusätzlich noch gerichtlich beeideter Dolmetscher.
Am 18. Oktober 1995 erging eine u.a. über Umsatz- und Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1989 bis 1992 absprechende Berufungsentscheidung, welche der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte und sich dabei gegen die Beurteilung des Ausmaßes der Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten und gegen die Ablehnung eines Abzuges von Bewirtungsspesen als Geschäftsanbahnungskosten sowie gegen die ebenso erfolgte Ablehnung eines Abzuges jener Aufwendungen wandte, die er im Zusammenhang mit einem als "Dolmetscherbüro" bezeichneten Arbeitszimmer im Wohnungsverband geltend gemacht hatte.
Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0292, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 18. Oktober 1995 hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Wie der Begründung des genannten Erkenntnisses entnommen werden kann, lag der Grund der Aufhebung allein in der Beurteilung der Bewirtungsspesen durch die belangte Behörde, mit welcher sie die Rechtslage verkannt hatte, während der Verwaltungsgerichtshof in der Frage des Ausmaßes abziehbarer Kraftfahrzeugkosten den Standpunkt der belangten Behörde ebenso gebilligt hat, wie er ihrer sachlichen und rechtlichen Beurteilung beigetreten ist, mit welcher sie den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem "Dolmetscherbüro" die Abziehbarkeit versagt hatte. In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des genannten Vorerkenntnisses Folgendes ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt weder die Ansicht des Beschwerdeführers, dass gegenständlich das Arbeitszimmer als vom Wohnbereich abgetrennt zu beurteilen sei, weil ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband liegt, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 99/13/0093), noch seine Auffassung, dass die festgestellte Einrichtung des Zimmers einer Beurteilung als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht entgegenstünde. Bei einem Wandregal von ca. fünf Meter Breite, welches auf einer Breite von ca. viereinhalb Metern mit Privatliteratur und nur auf der Breite eines halben Meters mit Fachliteratur gefüllt ist, kann von lediglich aus dekorativen Gründen aufgestellten Büchern keine Rede sein. Auch das anlässlich einer Begehung vorgefundene Kinderspielzeug durfte die belangte Behörde ohne Verstoß gegen die Denkgesetze dahin beurteilen, dass es eine private Nutzung nahe legt."
Während der Anhängigkeit des mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergingen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998, welche der Beschwerdeführer in der hier nur mehr interessierenden Hinsicht der Ablehnung eines Abzuges der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den gleichen Argumenten bekämpfte, deren er sich schon für die Streitjahre 1989 bis 1992 bedient hatte.
Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 2001, 95/13/0292, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 u.a. ausdrücklich Gelegenheit, sich zum Vorerkenntnis "bzw. zu den h.o. anhängigen Berufungsverfahren" zu äußern und gegebenenfalls sein Berufungsvorbringen zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit durch einen Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 Gebrauch, in welchem er erklärte, sein gesamtes Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, und zu anderen Themen weiteres Sachvorbringen erstattete, während er den Fragenkreis der Aufwendungen für sein "Dolmetscherbüro" unberührt ließ.
Nachdem ein von der belangten Behörde an das Finanzamt gerichtetes Ersuchen um neuerliche Besichtigung des betroffenen Raumes mit der Begründung unerledigt gelassen wurde, dass der Beschwerdeführer das Arbeitszimmer im Dachgeschoss aufgelassen habe und dabei sei, ein neues Arbeitszimmer im Keller einzurichten, traf die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1992 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998 in der hier interessierenden Hinsicht dahin, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem "Dolmetscherbüro" geltend gemachten Aufwendungen zum Abzug (erneut) nicht zugelassen wurden. In der Begründung ihres Bescheides wiederholte die belangte Behörde die schon von einem Prüfungsorgan im Jahr 1995 getroffenen Feststellungen aus Anlass der seinerzeitigen Besichtigung des Arbeitszimmers und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich beim "Dolmetscherbüro" des Beschwerdeführers um ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband handle, von dem seiner Einrichtung nach nicht gesagt werden könne, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer beruflichen Nutzung diene. Die Aufbewahrung von weitaus überwiegend privater Literatur (4,50 m Regalbreite Privatliteratur gegenüber 50 cm Regalbreite Fachliteratur) und das Vorhandensein einer Stereoanlage und von Schallplatten sowie einer Spielecke samt den am Besichtigungstag vorgefundenen Spielsachen erlaubten die Annahme einer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung dieses Raumes nicht. Auch die ein zuverlässiges Indiz der betrieblichen an Stelle der privaten Veranlassung abgebende Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers müsse verneint werden, weil nicht zu erkennen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine zu 80 % mit der Anwaltstätigkeit verbundene Übersetzungstätigkeit nicht in den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei verrichten könne. Für die Jahre ab 1996 sei zudem die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zu beachten, in welchem Zusammenhang von Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren rund 97 % seiner Einnahmen als Übersetzer im Zusammenhang mit rechtsanwaltlicher Tätigkeit in eigenen Causen erzielt habe. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt einerseits und als Dolmetscher andererseits seien derart "innig verbunden", dass insgesamt nur eine Einkunftsquelle vorliege, für welche das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ausdrücklich in seinem Recht auf Anerkennung der Aufwendungen für das "Dolmetscherbüro" als Betriebsausgaben der Veranlagungszeiträume 1989 bis 1998 als verletzt erklärt, womit er den Anfechtungsgegenstand seiner Beschwerde auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998 beschränkt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, das Arbeitszimmer sei nicht ausschließlich betrieblich genutzt worden, sei nicht notwendig gewesen und habe zufolge Vorliegens einer einheitlichen Einkunftsquelle auch nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid zur Gänze aufgehoben, dann ist der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe grundsätzlich neu gestellt, wobei sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauungen gebunden ist. Hat der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis zu einer bestimmten Frage keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft die Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Beschwerdeführer nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welcher eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müsste (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, 94/13/0129, 0173, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).
Im Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0292, die im damit aufgehobenen Bescheid von der belangten Behörde getroffene Beantwortung der Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Abzuges der Aufwendungen für das "Dolmetscherbüro" des Beschwerdeführers ausdrücklich gebilligt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es im Vorerkenntnis als mit der Rechtslage im Einklang stehend angesehen, dass die belangte Behörde die tatsächliche ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des in Rede stehenden Raumes verneint hat und deshalb zur Ablehnung eines Abzuges damit verbundener Aufwendungen gelangt ist. Trotz eingeräumter Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nach dem Ergehen des Vorerkenntnisses kein weiteres Vorbringen zum "Dolmetscherbüro" mehr erstattet. Das Schicksal seiner Beschwerde ist im Umfang der Streitjahre 1989 bis 1992, welche Gegenstand des Vorerkenntnisses waren, damit schon auf Grund der zuvor wiedergegebenen Erwägungen der im hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, 94/13/0129, 0173, genannten Judikatur entschieden.
Für die Streitjahre 1993 bis 1998 aber kann nichts anderes gelten, weil der Beschwerdeführer seine Berufungen gegen die auch für diese Jahre ergangenen Einkommensteuerbescheide gleich lautend gestaltet und eine für die Jahre 1993 bis 1998 wirksame Änderung des Sachverhaltes nie behauptet hat. Dass die aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, an deren Erfüllung das Anliegen des Beschwerdeführers nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis gebilligten Beurteilung der belangten Behörde gescheitert war, durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt worden sind und neben den im § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter Bestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166, vom 25. Februar 2004, 2003/13/0124, vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, vom 7. Oktober 2003, 99/15/0203, und vom 24. April 2002, 98/13/0193).
Durfte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für sein "Dolmetscherbüro" mangels Behauptung einer Änderung der Sachlage durch den Beschwerdeführer nicht nur für die Jahre 1989 bis 1992, sondern auch für die Jahre 1993 bis 1998 einen Abzug als Betriebskosten schon aus jenen Gründen rechtens verweigern, die der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0292, gebilligt hat, dann bedurfte es der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zusätzlich gebrauchten Argumente des Fehlens einer Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Dolmetschertätigkeit und des Mangels der Eigenschaft dieses Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nicht mehr. Konnte die belangte Behörde mangels entgegenstehenden Sachvorbringens des Beschwerdeführers über eine Änderung des Sachverhaltes weiterhin in unbedenklicher Weise eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des in Rede stehenden Raumes für berufliche Zwecke rechtens verneinen, dann war dem Begehren des Beschwerdeführers auf Abzug von Aufwendungen für diesen Raum schon aus diesem Grund der Boden entzogen.
Die Beschwerde erwies sich deshalb als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130106.X00Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013