TE OGH 1998/1/15 15R227/97f

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.J.*****, 2344 Maria Enzersdorf, Mariazeller Gasse 22, vertreten durch B*****, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien

  1. 1)Ziffer eins
    E***** HandelsgmbH Nfg. OEG, ***** 2) S*****, Kaufmann, ebendort,
  2. 3)Ziffer 3
    J*****, Kaufmann, ebendort, alle vertreten durch W*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 200.000,-- über den Rekurs des Einschreiters E*****, Kaufmann, 1050 Wien, B*****, vertreten durch Dr.R*****, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25.11.1997, 10 Cg 56/97h-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Einschreiter hat die Kosten seines unberechtigten Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit (durch das Erstgericht zugestellten) Schriftsatz vom 10.10.1997 (ON 6) verkündete der Kläger dem Einschreiter den Streit. Mit Schriftsatz vom 20.10.1997 (ON 8) erklärte dieser, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beizutreten. Mit Beschluß vom 24.10.1997 (ON 9) wies das Erstgericht den Beitritt des Einschreiters zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß dieser in seinem Schriftsatz keine Umstände dargelegt hätte, die ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 Abs.1 ZPO begründen könnten; dieser Beschluß wurde der Rechtsvertreterin des Einschreiters am 4.11.1997 zugestellt und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Mit einem am 5.11.1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Einschreiter neuerlich seinen Beitritt als Nebenintervenient und ergänzte sein bisheriges Vorbringen durch kurze Ausführungen zu seinem rechtlichen Interesse am Obsiegen des Klägers.Mit (durch das Erstgericht zugestellten) Schriftsatz vom 10.10.1997 (ON 6) verkündete der Kläger dem Einschreiter den Streit. Mit Schriftsatz vom 20.10.1997 (ON 8) erklärte dieser, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beizutreten. Mit Beschluß vom 24.10.1997 (ON 9) wies das Erstgericht den Beitritt des Einschreiters zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß dieser in seinem Schriftsatz keine Umstände dargelegt hätte, die ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz , ZPO begründen könnten; dieser Beschluß wurde der Rechtsvertreterin des Einschreiters am 4.11.1997 zugestellt und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Mit einem am 5.11.1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Einschreiter neuerlich seinen Beitritt als Nebenintervenient und ergänzte sein bisheriges Vorbringen durch kurze Ausführungen zu seinem rechtlichen Interesse am Obsiegen des Klägers.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den neuerlichen Beitritt als Nebenintervenient zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß sein Beitritt bereits mit Beschluß vom 24.10.1997 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Dieser Beschluß binde das Gericht und die Parteien; da sich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht im geringsten gegenüber dem früheren verändert habe, stehe einer neuerlichen Beschlußfassung die materielle Rechtskraftwirkung entgegen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Einschreiters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß "aufzuheben und seinen Beitritt als Nebenintervenient zu bestätigen".

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter vertritt in seinem Rechtsmittel ohne jegliche nähere Begründung die Ansicht, daß der erste Zurückweisungsbeschluß keine Rechtskraftwirkung in der Form auslöse, daß nicht ein neuerlicher Beitritt erklärt werden könnte. Dem kann nicht gefolgt werden.

Es entspricht ganz allgemeinen zivilprozeßrechtlichen Grundsätzen, daß jede Partei ihre Anträge in der Regel nur einmal dem Gericht zur Entscheidung vorlegen darf und es ihr keineswegs frei steht, bei Erfolglosigkeit ihres ersten Antrags diesen - allenfalls mit einer leicht modifizierten oder ergänzten Begründung - zu wiederholen. So wird etwa zur Frage eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe judiziert, daß ein solcher nur dann wiederholt gestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben; ist dies nicht der Fall, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen (siehe etwa LGZ Wien EFSlg 57.730, 60.789 ua).

Auch wenn die ZPO keine ausdrücklichen Regelungen über die Einmaligkeitswirkung gerichtlicher Entscheidungen enthält, in denen nicht über Rechtsschutzanträge abgesprochen wird, sprechen schon ganz naheliegende prozeßökonomische Erwägungen dagegen, einer Partei bei unveränderten Verhältnissen die Möglichkeit wiederholter Antragstellung zur Entscheidung über dieselbe Streitfrage zu geben, zumal man dann überhaupt jede beliebige Anzahl von Wiederholungen zulassen müßte. Auch nach herrschender Lehre (vgl nur Fasching, LB2 Rz 1507) sind jedenfalls prozeßbeendende Beschlüsse von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, was auch im vorliegenden Fall zu bejahen ist, da mit der (ersten) den Beitrittsantrag des Einschreiters ablehnenden Entscheidung endgültig über die Frage erkannt wurde, ob dieser als Nebenintervenient im Verfahren agieren darf. Mit der Zurückweisung des Beitritts wurde nun in der Weise entschieden, daß eine Beteiligung des Einschreiters als Nebenintervenient nicht in Betracht kommt. Damit handelt es sich zweifellos um eine Entscheidung, die in Ansehung des Einschreiters verfahrensbeendend wirkt (idS auch Deixler-Hübner, Die Nebenintervention 133). Ob die seinerzeitige Entscheidung zu Recht ergangen ist, kann angesichts des Eintritts der Rechtskraft nicht mehr überprüft werden, sodaß sich die angefochtene Entscheidung, mit der ein neuerlicher Beitritt zurückgewiesen wurde, als richtig erweist.Auch wenn die ZPO keine ausdrücklichen Regelungen über die Einmaligkeitswirkung gerichtlicher Entscheidungen enthält, in denen nicht über Rechtsschutzanträge abgesprochen wird, sprechen schon ganz naheliegende prozeßökonomische Erwägungen dagegen, einer Partei bei unveränderten Verhältnissen die Möglichkeit wiederholter Antragstellung zur Entscheidung über dieselbe Streitfrage zu geben, zumal man dann überhaupt jede beliebige Anzahl von Wiederholungen zulassen müßte. Auch nach herrschender Lehre vergleiche nur Fasching, LB2 Rz 1507) sind jedenfalls prozeßbeendende Beschlüsse von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, was auch im vorliegenden Fall zu bejahen ist, da mit der (ersten) den Beitrittsantrag des Einschreiters ablehnenden Entscheidung endgültig über die Frage erkannt wurde, ob dieser als Nebenintervenient im Verfahren agieren darf. Mit der Zurückweisung des Beitritts wurde nun in der Weise entschieden, daß eine Beteiligung des Einschreiters als Nebenintervenient nicht in Betracht kommt. Damit handelt es sich zweifellos um eine Entscheidung, die in Ansehung des Einschreiters verfahrensbeendend wirkt (idS auch Deixler-Hübner, Die Nebenintervention 133). Ob die seinerzeitige Entscheidung zu Recht ergangen ist, kann angesichts des Eintritts der Rechtskraft nicht mehr überprüft werden, sodaß sich die angefochtene Entscheidung, mit der ein neuerlicher Beitritt zurückgewiesen wurde, als richtig erweist.

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

EW00232 15R02277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00227.97F.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OLG0009_01500R00227_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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