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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHG 1949 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. K in S, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer und Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwälte in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Juni 2002, Zl. 15 1311/64 - II/15/02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 26. März 1944 geborene Beschwerdeführer, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. September 1981 begründet worden war, steht seit 1. November 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat für Steiermark).
Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) erfolgte über - bei der Dienstbehörde am 12. Oktober 2000 eingelangten - Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2000, und zwar mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. September 2001, der unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
In diesem Bescheid wird näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit beim Bundesdenkmalamt, die Außendienste mit Überwachung von Baustellen und konfliktträchtigem Verhandeln umfasse, krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne; vorstellbar wären lediglich einfache Büroarbeiten im Innendienst ohne höhere Verantwortung. Als wesentliche Erkrankungen für die Ruhestandsversetzung werden angeführt: Diabetes mellitus seit dem 16. Lebensjahr - samt Sekundärfolgen (wegen schlechter Einstellung) an Nerven, Gefäßen und dem Augenhintergrund -, Polyneuropathie, Nephropathie, Retinopathie und Bullosis diabeticorum an den Unterschenkeln, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken als Folge eines organischen Psychosyndroms im Rahmen der Grundkrankheit, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik und eine beginnende Hüftgelenksaufbrauchserscheinung beidseits (Coxarthrose).
Mit Bescheid vom 26. November 2001 stellte das Bundespensionsamt (BPA) fest, dass dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340", vom 1. November 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 39.706,60 gebühre.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte das BPA in seiner Begründung aus, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % sei nach der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 1 PG 1965 um 0,1834 Prozentpunkte für jeden Monat zu kürzen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Die Kürzung hätte nur dann zu unterbleiben gehabt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen gewesen wäre; ein zur Dienstunfähigkeit führender Dienstunfall (dessen Voraussetzungen werden näher dargestellt) sei nicht vorgelegen. Hierauf folgt die (im weiteren Verfahren im Übrigen nicht strittige) ziffernmäßige Berechnung des Ruhegenusses.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2002 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. In seiner Berufung hat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jedem Fall zu entfallen habe, weil die Dienstunfähigkeit "auf einen 'Dienstunfall' bzw. die Ausübung des Dienstes zurückzuführen" sei. Grundlage des Antrages seien "das Krankheitsbild der schweren Zuckerkrankheit sowie eine psychische Beeinträchtigung unter anderem durch Panikattacken. Grundlage dieser physischen und psychischen Beeinträchtigung ist die Ausübung des Dienstes gewesen". Dazu hat er die Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie sowie seine Einvernahme beantragt.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage teilte die belangte Behörde in ihrer Begründung die vom BPA vertretene Rechtsansicht. In der Berufung relevierte Zusagen "des Personalreferates des Bundesdenkmalamtes" seien ohne Bedeutung, weil zur Bemessung des Ruhegenusses ausschließlich das BPA zuständig sei. Dieses habe den Kürzungsprozentsatz gemäß § 62j Abs. 1 PG 1965 richtig ausgemittelt.
Da das Ruhestandsversetzungsverfahren nach dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei, kämen "die Übergangsbestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, nicht zur Anwendung". Eine amtswegige Überprüfung, ob die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm § 4 Abs. 7 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung, nämlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung, gegeben sei, habe somit unterbleiben können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1189/02-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), lauten (auszugsweise; § 4 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, § 4 Abs. 3 und 4 und § 62j (nunmehr § 96) Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001):
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
...
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,
...
2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
...
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4 ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
..."
Davor enthielt § 4 Abs. 4 PG 1965 weitere Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z. 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten nach BGBl. I Nr. 35/1998 am 1. Jänner 1998) lautete:
"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
...
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."
Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 galt nach Abs. 7 der genannten Bestimmung ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Dies war die am 30. September 2000 geltende Rechtslage.
Nach Aufhebung von Teilen des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00 (= VfSlg. 16.151), wurde die Rechtslage neuerlich - und zwar rückwirkend zum 1. Oktober 2000 - durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, wie einleitend dargestellt geändert.
Zum einen fand somit nach § 4 Abs. 4 PG 1965 eine Kürzung nicht mehr statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben war oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen war. Anderseits ordnete die dargestellte Übergangsbestimmung des § 62j (nunmehr § 96) Abs. 2 Satz 2 PG 1965 (in dieser Fassung) an, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden war, § 4 Abs. 4 Z. 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei.
Anzumerken ist, dass § 4 Abs. 4 des PG 1965 idF des Art. 4 Z. 1 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist. Die durch Art. 4 Z. 11 dieser Novelle eingefügten Übergangsbestimmungen lauten nämlich:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001
§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z. 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen."
Dem Beschwerdeführer gebühren Ruhebezüge bereits ab dem 1. November 2001 (§ 62k Z. 1 leg. cit.); eine Antragstellung gemäß
Z. 2 der genannten Bestimmung ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das PG 1965 "gewährleisteten Recht auf Ruhegenuss in dem Ausmaß verletzt, dass die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage nicht mit 80 %, sondern lediglich mit 71,38 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angenommen" werde.
Vorauszuschicken ist, dass das zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers (mit Bescheid vom 27. September 2001) führende Verfahren unstrittig nach dem 1. Oktober 2000 eingeleitet wurde. Hieraus folgt unter Berücksichtigung der dargestellten Übergangsbestimmung des § 62j (nunmehr § 96) Abs. 2 Satz 2 PG 1965, dass eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 62j Abs. 1 Z. 2 PG 1965 auch dann vorzunehmen ist, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig war. Die ab 1. Oktober 2000 geltende Rechtslage sieht den Entfall der Kürzung bei Vorliegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nämlich nicht mehr vor (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097, vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0302, und vom 29. November 2005, Zl. 2002/12/0158).
In Bezug auf die Kausalität eines Dienstunfalles für die ihm von der belangten Behörde "abgesprochene dauernde Erwerbsunfähigkeit" rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass ihm das Recht vorenthalten worden wäre, zum bisher von der Behörde angenommenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, seinen diesbezüglichen Einwand zu erheben und den entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erstatten. In diesem Fall hätte sich sein Vorbringen als wahrheitsgemäß erwiesen, sodass ein Abzug unter die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage von 80 % nicht vorgenommen worden wäre.
Dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen - gemäß § 4 Abs. 4 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 86/2001 für einen Ausschluss der Kürzung nach Abs. 3 leg. cit. allein relevanten - Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen wäre, wird in der Beschwerde somit zwar angedeutet, aber nicht konkret ausgeführt. Das Vorliegen eines solchen ist auch infolge der zur Ruhestandsversetzung führenden einleitend dargestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst im Verlauf seines 38. Lebensjahres begründet worden war, auszuschließen. Angeführt werden im Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. September 2001 nämlich verschiedene (zum Teil) weit zurückliegende chronische Erkrankungen des Beschwerdeführers (etwa Diabetes mellitus seit dem 16. Lebensjahr samt Sekundärfolgen wegen deren schlechter Einstellung an Nerven, Gefäßen und dem Augenhintergrund, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken als Folge eines organischen Psychosyndroms im Rahmen der Grundkrankheit, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik und eine beginnende Hüftgelenksaufbrauchserscheinung). Ein Dienstunfall oder aus einem solchen herrührende Beeinträchtigungen können dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem daraus ersichtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen nicht entnommen werden.
Vor dem Hintergrund der in der Berufung näher behaupteten Ursachen für die Dienstunfähigkeit und des Akteninhaltes kann auch das Berufungsvorbringen nicht ernsthaft als Behauptung eines kausalen Dienstunfalles angesehen werden; rechtliches Gehör musste dem Beschwerdeführer zu seinem eigenen Vorbringen nicht gewährt werden.
Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, die belangte Behörde hätte sich mit dem (oben wiedergegebenen) vagen und für sich allein genommen unschlüssigen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt eines Dienstunfalles näher auseinandersetzen müssen, wird die Relevanz in der Beschwerde nicht dargetan, weil auch dort keine hinreichend substantiierten Behauptungen über den Eintritt, den Hergang und die Folgen eines Dienstunfalles erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer argumentiert weiters damit, die belangte Behörde hätte die (oben dargestellte) ab 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Bestimmung des § 4 Abs. 4 PG 1965 im Widerspruch "zur verfahrensgegenständlichen Zusage des Personalreferates des Bundesdenkmalamtes", wonach die Rechtslage "vor Erlassung des Pensionsreformgesetzes 2000" maßgebend wäre, und daher zu Unrecht angewendet.
Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem - einleitend dargestellten - ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann. Der angefochtene, die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers betreffende Bescheid erweist sich daher durch die behauptete Zusage nicht mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beschwerdeführer steht es lediglich frei, den von ihm durch das Verhalten der Behörde behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0410, mwN).
Schließlich sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, weil das Pensionsreformgesetz 2001 die Anwendung der für ihn günstigen Regelungen des PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung nur Anträgen zubillige, die vor dem 30. September 2000 eingelangt seien, sie ihm jedoch ohne sachliche Grundlage vorenthalte.
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Verfassungsmäßigkeit des dargestellten in § 62j (nunmehr § 96) PG 1965 normierten Übergangsrechtes in Zweifel zieht, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die im eingangs zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003 angeführte Judikatur (VfSlg. 15.269/1998 mwN.) nicht veranlasst, einen Anfechtungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken sind nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften hervorzurufen, die sich im Rahmen der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bewegen (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg.
11.194/1986).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42
Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-
Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120002.X00Im RIS seit
01.11.2006