TE OGH 1998/1/15 7Ob4/98h

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann B*****, und 2.) Adelheid B*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Emma B*****, vertreten durch Dr.Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 27.Oktober 1997, GZ 54 R 356/97k-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben nach Vernehmung der Vertragsparteien festgestellt, die Eltern der Streitteile (Übergeber) hätten ursprünglich beabsichtigt, der Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Damit seien die Übernehmer (Kläger) nicht einverstanden gewesen. Der Vertragserrichter habe daher vorgeschlagen, der Beklagten ein "Vormietrecht" einzuräumen. Die Übergeber wollten damit auf jeden Fall sicherstellen, daß die Beklagte auf unbefristete Zeit in der Wohnung bleiben könne. Diese Absicht sei für die Kläger erkennbar gewesen.

Abgesehen davon, daß der Auslegung eines konkreten Vertrages keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, hat die Feststellung des Parteiwillens Tatsachencharakter. Die Feststellungen sind aber im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.

Steht fest, daß erkennbare Absicht der Übergeber war, der Beklagten ein (nach Vollendung des 40. Lebensjahres) entgeltliches Wohnrecht zu sichern, können sich die Kläger auf einen ihnen unterlaufenen Irrtum nicht mehr berufen. Als redliche Erklärungsempfänger dürfen sie nicht nur auf den Wortlaut des Übergangsvertrages vertrauen, sondern müssen sich alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgespräche und die erkennbare Parteienabsicht entgegenhalten lassen.

Anmerkung

E49298 07A00048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00004.98H.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0070OB00004_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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