Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Marjan S*****, Historiker, 2. Verband der K*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ingomar P*****, Journalist, ***** 2. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt inWien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1997, GZ 6 R 77/97h-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.Jänner 1997, GZ 21 Cg 52/96y-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es einschließlich seiner unangefochten gebliebenen Teile insgesamt lautet:
"1. Die beklagten Parteien sind der zweitklagenden Partei gegenüber schuldig, ab sofort die Behauptungen, daß im Museum am Perschmannhof fast jedes Wort falsch und daß es ein Lügenmuseum ist oder inhaltsgleiche Äußerungen zu unterlassen, diese Behauptungen gegenüber den Lesern der "Kärntner Neue Krone" zu widerrufen und den Widerruf binnen sechs Monaten in der "Kärntner Neue Krone" zu veröffentlichen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien der zweitklagenden Partei gegenüber schuldig, auch die Behauptung, das Museum am Perschmannhof sei kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber, zu unterlassen, diese Behauptung gegenüber den Lesern der "Kärntner Neue Krone" zu widerrufen und den Widerruf in der "Kärntner Neue Krone" zu veröffentlichen sowie die zu Punkt 1 verfügte Veröffentlichung unter der Überschrift "Im Namen der Republik" in einem Kasten mit Fettdruckumrahmung und hervorgehobener Parteienbezeichnung vorzunehmen, wird abgewiesen."
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die zweitklagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 13.574 S (darin 1.047,75 S Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung des Erstklägers wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
In der "Kärntner Neue Krone" vom 16.11.1995, deren Medieninhaberin die zweitbeklagte Partei ist, erschien auf Seite 16 unter der Rubrik "Mein Standpunkt" ein vom Erstbeklagten verfaßter Artikel mit folgendem Inhalt:
"Spuk um Museum
Am Perschmannhof ist ein slowenisches Museum, in dem ist fast jedes Wort falsch.
Das Museum ist kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber, die 1945 im Mai mit dem britischen Ultimatum über die Grenze gefegt worden sind.
In dem Museum wird behauptet, die Waffen-SS hätte Menschen erschossen. In Kärnten stand gar keine Waffen-SS. Es war nur ein Polizeiregiment 13 da und das hatte mit dem Perschmannhof nichts zu tun. Erschossen haben die Bewohner die Partisanen (gemeint offenbar: die Partisanen die Bewohner). Das sagte nach gründlicher Untersuchung der Kommandant der Briten dem Partisanen-Capo direkt ins Gesicht. Die Tito-Partisanen waren offenbar schon entschlossen, für das Massaker das Polizeiregiment 13 verantwortlich zu machen. Das geschah mit einem riesigen Propagandaaufwand. Mit hysterischem Eifer wurde monate- und dann jahrelang nur vom Perschmannhof geschrieben und die deutsche Grausamkeit verdammt. Die zwei toten Slowenen wurden beklagt und die hunderttausend Opfer der Tito-Partisanen wurden vergessen. Man baute das Haus prächtig aus und machte schließlich ein Museum daraus.
Bis heute weiß man nicht, warum die Partisanen geschossen haben. Die Partisanen sind an Aufklärung nicht interessiert. Die Wahrheit über die Mörder soll weiterhin verschwiegen werden. Das Lügenmuseum wird so zu einem Fremdkörper in der Kärntner Landschaft.
Es ist Zeit, daß man dem Spuk um den Perschmannhof endlich ein Ende setzt."
Die Kläger begehrten gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes in der Kärntner Neuen Krone unter der Überschrift "Im Namen der Republik" in einem Kasten mit Fettdruckumrandung mit hervorgehobener Parteienbezeichnung der nachstehenden Behauptungen: Daß im Museum am Perschmannhof fast jedes Wort falsch sei, daß das Museum kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber und daß es ein Lügenmuseum sei. Diese Behauptungen seien teilweise objektiv unwahr, ehrenbeleidigend und rufschädigend. Der Erstkläger sei als Historiker wissenschaftlicher Betreuer bei der Errichtung des Museums gewesen, der Zweitkläger sei Rechtsträger des 1982 eröffneten Museums, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges gegen das Naziregime erinnere. Der Perschmannhof sei von einer Spezialeinheit der SS gestürmt worden, die elf Bewohner getötet habe. Dem Erstbeklagten hätte die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt sein müssen.Die Kläger begehrten gestützt auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes in der Kärntner Neuen Krone unter der Überschrift "Im Namen der Republik" in einem Kasten mit Fettdruckumrandung mit hervorgehobener Parteienbezeichnung der nachstehenden Behauptungen: Daß im Museum am Perschmannhof fast jedes Wort falsch sei, daß das Museum kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber und daß es ein Lügenmuseum sei. Diese Behauptungen seien teilweise objektiv unwahr, ehrenbeleidigend und rufschädigend. Der Erstkläger sei als Historiker wissenschaftlicher Betreuer bei der Errichtung des Museums gewesen, der Zweitkläger sei Rechtsträger des 1982 eröffneten Museums, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges gegen das Naziregime erinnere. Der Perschmannhof sei von einer Spezialeinheit der SS gestürmt worden, die elf Bewohner getötet habe. Dem Erstbeklagten hätte die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt sein müssen.
Die Beklagten wandten ein, der Artikel gebe im wesentlichen nur die persönliche Wertung des Autors wieder. Es handle sich um einen Meinungsdisput über historisch nicht einwandfrei geklärte Vorgänge auf dem Perschmannhof. Die Äußerungen seien durch Art 10 MRK gedeckt. Der Erstkläger sei als bloßer Berater des Museums nicht betroffen. Mit der "Landräuber-Behauptung" sei nur ein historisch unbestimmter Personenkreis gemeint.Die Beklagten wandten ein, der Artikel gebe im wesentlichen nur die persönliche Wertung des Autors wieder. Es handle sich um einen Meinungsdisput über historisch nicht einwandfrei geklärte Vorgänge auf dem Perschmannhof. Die Äußerungen seien durch Artikel 10, MRK gedeckt. Der Erstkläger sei als bloßer Berater des Museums nicht betroffen. Mit der "Landräuber-Behauptung" sei nur ein historisch unbestimmter Personenkreis gemeint.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte nach Einvernahme von Augenzeugen und einer wissenschaftlichen Veröffentlichung des Heeresgeschichtlichen Museums fest, daß am 24.4.1945 die 4.Kompanie des Polizeiregimentes 13 eine bewaffnete Aktion gegen eine Partisaneneinheit durchführte, die sich auf dem Perschmannhof aufgehalten hatte. Nach einem Gefecht hatten sich die Partisanen zurückgezogen, der Perschmannhof wurde von der Polizeieinheit in Brand gesteckt. 11 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, wurden ohne weiteres Verfahren getötet. Die Gedenkstätte Perschmann/Persmano spominski dom wurde vom Zweitkläger im Jahr 1982 als Museum, das an die Widerstandsbewegung der Partisanen während des Zweiten Weltkrieges erinnert, eingerichtet. Der Zweitkläger ist Rechtsträger des Museums und führt jährlich in der Gedenkstätte Veranstaltungen durch. In einem für Besucher käuflichen Museumsführer wird der Erstkläger als historischer und wissenschaftlicher Betreuer genannt. Die Ausstellung stellt den Versuch dar, die Ereignisse in Südkärnten in der Zeit zwischen 1938 und 1945 anhand von Texten, Fotos und Dokumenten darzustellen; den Vorfällen auf dem Perschmannhof ist nur ein kleiner Teil gewidmet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, beiden Klägern komme wegen ihrer Betroffenheit Klagslegitimation zu. Die inkriminierten Äußerungen seien rufschädigende Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten hätten den Beweis der Richtigkeit nicht erbracht. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige nicht die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Behauptungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des Zweitklägers und wies das Begehren des Erstklägers ab. Dieser sei durch die Äußerungen nicht betroffen und werde - namentlich gar nicht genannt - von den Lesern mit dem Artikel nicht in Verbindung gebracht. Auch Werturteile könnten unter § 1330 Abs 2 ABGB subsumiert werden, soweit sie objektiv nachprüfbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hätten und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser in diesem Sinne aufgefaßt würden. Es stehe fest, daß der Kern der Behauptungen des Erstbeklagten, die Bewohner des Perschmannhofes seien nicht von Angehörigen der Waffen-SS, sondern von Tito-Partisanen erschossen worden, falsch sei. Dem Durchschnittsleser werde der Eindruck vermittelt, der Zweitkläger betreibe ein Museum, das bewußt die Unwahrheit dokumentiere. Auch der "Landräuber-Vorwurf" erwecke im Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Museum werde als ein Museum der Landräuber diffamiert.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des Zweitklägers und wies das Begehren des Erstklägers ab. Dieser sei durch die Äußerungen nicht betroffen und werde - namentlich gar nicht genannt - von den Lesern mit dem Artikel nicht in Verbindung gebracht. Auch Werturteile könnten unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB subsumiert werden, soweit sie objektiv nachprüfbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hätten und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser in diesem Sinne aufgefaßt würden. Es stehe fest, daß der Kern der Behauptungen des Erstbeklagten, die Bewohner des Perschmannhofes seien nicht von Angehörigen der Waffen-SS, sondern von Tito-Partisanen erschossen worden, falsch sei. Dem Durchschnittsleser werde der Eindruck vermittelt, der Zweitkläger betreibe ein Museum, das bewußt die Unwahrheit dokumentiere. Auch der "Landräuber-Vorwurf" erwecke im Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Museum werde als ein Museum der Landräuber diffamiert.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten, die das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung der Behauptung, das Museum am Perschmannhof sei kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber, und hinsichtlich des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens bekämpft, ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klage des Erstklägers durch den Zurückweisungsbeschluß des erkennenden Senates vom 16.10.1997 rechtskräftig abgewiesen ist, der Erstkläger ist aus dem Verfahren daher ausgeschieden, ihm kommt keine Rechtsmittellegitimation mehr zu, so daß die von ihm erstattete Revisionsbeantwortung zurückzuweisen ist.
Die Behauptung "im Museum am Perschmannhof ist fast jedes Wort falsch, das Museum ist ein Lügenmuseum" ist eine sowohl ehrenrührige als auch rufschädigende Äußerung, deren Unwahrheit festgestellt wurde. Dem Zweitkläger als Rechtsträger und Betreiber des Museums steht nicht nur ein - in der Revision nicht mehr bekämpfter - verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung zu, weil unwahre ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptungen nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden können. Die beklagten Parteien haben den ihnen obliegenden Beweis des mangelnden Verschuldens gar nicht angetreten.
Berechtigt ist die Revision hinsichtlich des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens dieser Äußerung lediglich insoweit, als der Widerruf in gleich wirksamer Form wie die Äußerung zu erfolgen hat, aber ein Begehren auf Veröffentlichung mit der Überschrift "Im Namen der Republik" und in einem Kasten mit Fettdruckumrahmung und hervorgehobener Parteienbezeichnung, also eine Urteilsveröffentlichung, wie diese bei Verstößen nach dem UWG vorgesehen ist, bei einem auf § 1330 ABGB gestützten Anspruch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. In diesem Umfang war das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen.Berechtigt ist die Revision hinsichtlich des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens dieser Äußerung lediglich insoweit, als der Widerruf in gleich wirksamer Form wie die Äußerung zu erfolgen hat, aber ein Begehren auf Veröffentlichung mit der Überschrift "Im Namen der Republik" und in einem Kasten mit Fettdruckumrahmung und hervorgehobener Parteienbezeichnung, also eine Urteilsveröffentlichung, wie diese bei Verstößen nach dem UWG vorgesehen ist, bei einem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Anspruch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. In diesem Umfang war das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen.
Die Äußerung "Das Museum ist kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber" stellt ein nicht überprüfbares Werturteil dar, das nur die subjektive Meinung des Artikelverfassers wiedergibt. Es werden damit auch keine greifbaren, einem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen verbunden. Der Verfasser unterstellt damit nach dem Verständnis der Leser den Tito-Partisanen während des Zweiten Weltkrieges nur die subjektive Absicht, sie hätten nicht dem NS-Regime Widerstand leisten, sondern vielmehr Südkärnten an Tito-Jugoslawien anschließen wollen, seien also Landräuber gewesen, "die 1945 im Mai mit dem britischen Ultimatum über die Grenze gefegt worden" seien. Abgesehen davon, daß damit nur die historischen Partisanen im Zweiten Weltkrieg und nicht der erst später gegründete heutige Verband der Kärntner Partisanen und Betreiber des erst 1982 eingerichteten Museums angesprochen werden, handelt sich um ein dem angesprochenen Empfängerkreis in Kärnten, wo die Diskussion über die Rolle der Partisanen in Südkärnten bis heute andauert, erkennbares subjektives Werturteil des Artikelverfassers über deren historische Funktion und Zielsetzungen, das durch das in Art 10 MRK verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. In einem Meinungsstreit über historische Wertungen von Ereignissen müssen in einer demokratischen Gesellschaft auch besonders kritische Äußerungen von Ansichten und eine härtere Ausdrucksweise als zulässig erachtet werden.Die Äußerung "Das Museum ist kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber" stellt ein nicht überprüfbares Werturteil dar, das nur die subjektive Meinung des Artikelverfassers wiedergibt. Es werden damit auch keine greifbaren, einem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen verbunden. Der Verfasser unterstellt damit nach dem Verständnis der Leser den Tito-Partisanen während des Zweiten Weltkrieges nur die subjektive Absicht, sie hätten nicht dem NS-Regime Widerstand leisten, sondern vielmehr Südkärnten an Tito-Jugoslawien anschließen wollen, seien also Landräuber gewesen, "die 1945 im Mai mit dem britischen Ultimatum über die Grenze gefegt worden" seien. Abgesehen davon, daß damit nur die historischen Partisanen im Zweiten Weltkrieg und nicht der erst später gegründete heutige Verband der Kärntner Partisanen und Betreiber des erst 1982 eingerichteten Museums angesprochen werden, handelt sich um ein dem angesprochenen Empfängerkreis in Kärnten, wo die Diskussion über die Rolle der Partisanen in Südkärnten bis heute andauert, erkennbares subjektives Werturteil des Artikelverfassers über deren historische Funktion und Zielsetzungen, das durch das in Artikel 10, MRK verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. In einem Meinungsstreit über historische Wertungen von Ereignissen müssen in einer demokratischen Gesellschaft auch besonders kritische Äußerungen von Ansichten und eine härtere Ausdrucksweise als zulässig erachtet werden.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Der Zweitkläger ist rund mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen, so daß die Kosten erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben waren. Der Zweitkläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, er hat den mit rund der Hälfte ihres Revisionsantrages durchgedrungenen Beklagten die halben Revisionskosten zu ersetzen.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO. Der Zweitkläger ist rund mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen, so daß die Kosten erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben waren. Der Zweitkläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, er hat den mit rund der Hälfte ihres Revisionsantrages durchgedrungenen Beklagten die halben Revisionskosten zu ersetzen.
Anmerkung
E49285 06AA2917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00291.97F.0115.000Dokumentnummer
JJT_19980115_OGH0002_0060OB00291_97F0000_000