Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans H*****, Bauunternehmung, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei
1. Dipl.-Ing.Herfried P*****, 2. Dipl.-Ing.Werner Nußmüller, 3. Dipl.-Ing.Nikolaus S*****, alle ***** alle vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1,601.581,87 S, infolge der Rekurse beider Parteien sowie der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.März 1997, GZ 229/96f-73, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. August 1996, GZ 5 Cg 49/95s-59, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Alle Rekurse werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rekursbeantwortungen der klagenden und der beklagten Partei werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger hat den Nebenintervenienten die mit 28.001,36 S bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zugelassen, weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung zur Frage der Warnpflicht des Unternehmers gegenüber einem sachkundig beratenen Besteller, dem gleichzeitig die Koordination der einzelnen Teilleistungen des Gesamtwerkes obliege und der wisse, daß ein mit Vorarbeiten betrauter Unternehmer noch nicht geleistet habe, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht zu den von diesem zutreffend gelösten Rechtsfragen eine einheitliche und umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Den Werkunternehmer trifft die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn dessen Anweisungen offenbar untauglich sind, es liegt an ihm, den Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter rechtzeitig aufmerksam zu machen.Unterläßt der Werkunernehmer die erforderliche Warnung, ist er zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet. Diese Warnpflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller, an die Erfüllung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dem sachverständigen oder sachverständig beratenen Besteller kann aber, wenn seine Anweisungen offenbar unrichtig sind oder zum Eintritt eines Schadens führen können, ein Mitverschulden zur Last fallen, wenn er ausreichende Sachkenntnis besitzt, um die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit seiner Anweisungen zu erkennen. Der Besteller hat nicht nur die Hauptpflicht, den Werklohn zu entrichten, es treffen ihn, wie bei jedem Vertrag, auch Nebenpflichten. Unter diesen Nebenpflichten ist vor allem die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung hervorzuheben. So hat der Besteller den Werkunternehmer über alle Umstände zu informieren, aus denen Gefahren für das Gelingen des Werkes entstehen können. Er hat unter anderem jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Dem Bauherrn, der keinen Generalunternehmer beauftragt hat, obliegt es insbesondere, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren. Das bei der Beurteilung von Schadenersazansprüchen zu berücksichtigende Mitverschulden des Bestellers ist häufig nicht in seinem eigenen Fehlverhalten zu erblicken. Insbesondere bei der Erfüllung der Pflichten zur Ausfolgung baulicher Pläne und zur Aufklärung jener Umstände, deren Kenntnis für die reibungslose und mängelfreie Werkleistung im Rahmen von Bauvorhaben unentbehrlich ist, wird ein Eigenverschulden des Bestellers selten in Betracht kommen. Es kann jedoch ein Planungs- oder Anordnungsfehler des Architekten vorliegen, der in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des ersteren einnimmt, als er dem Besteller aufgrund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Für ein Verschulden des Architekten bei der Koordination der Arbeiten der einzelnen Unternehmer hat der Besteller einzustehen (für viele andere: SZ 57/18; SZ 58/7 je mwN). Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daraus, daß ein Architekt die (auch) in seinen Aufgabenbereich fallende örtliche Bauaufsicht ungenügend wahrgenommen habe, könne ein dem Bauherrn anzulastendes Mitverschulden nicht abgeleitet werden. Die örtliche Bauaufsicht erfolge lediglich im Interesse des Bauherrn, nicht aber, um die bauausführenden Firmen von ihrer Verantwortung zu entlasten. Ist der Architekt aber auch mit der Planung, Ausschreibung und Koordination betraut, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnungen zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren (6 Ob 2144/96d).
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zuzustimmen, daß die bloßen Eintragungen der klagenden Partei über verschiedene, allerdings umfangreiche Durchnässungen im Bautagebuch allein nicht ausreichen, der Warnpflicht des Werkunternehmers Genüge zu tun. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, die Nebenintervenienten als Erfüllungsgehilfen der beklagten Bauherrin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß wegen der mangelnden Dacheindeckung und der vorhandenen Durchnässungen das von der klagenden Partei zu erbringende Werk mißlingen könne, und bei Mißachtung der Warnung durch die Nebenintervenienten sich an die Auftraggeberin selbst zu wenden. Eine Warnung und Ablehnung der Haftung erfolgte erst nach Fertigstellung der Arbeiten und daher verspätet. Andererseits hat die Beklagte die Kenntnis der Nebenintervenienten von den umfangreichen Durchfeuchtungen, die Nichteinhaltung des von ihnen selbst vorgegebenen Zeitplanes durch die Dachdeckerfirma und insbesondere auch den trotzdem erteilten Auftrag an die Klägerin, die Arbeiten bei sonstiger Geltendmachung von Pönaleforderungen unverzüglich durchzuführen, zu vertreten. Da von beiden Vertragsteilen gleiche Sachkunde zu fordern war, erscheint aufgrund des bisher festgestellten Sachverhaltes eine gleichteilige Verschuldensteilung gerechtfertigt.
Die Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe der Schadensbehebungskosten wurden von dem in erster Instanz unterlegenen Kläger ebensowenig bekämpft wie das Fehlen einer Feststellung über eine behauptete verbindliche Vereinbarung über deren nur anteilige Tragung. Hinsichtlich der übrigen begehrten Beträge hat das Berufungsgericht ohnedies Aufträge zur Verfahrensergänzung zu deren nachvollziehbarer Klärung getroffen.
Die von den Rekurswerbern nunmehr bekämpften und zusätzlich gewünschten Feststellungen stellen einerseits inhaltlich rechtliche Beurteilung dar (die Nebenintervenienten bzw die Beklagte hätte die Einstellung der Arbeiten verfügen oder die rechtzeitige Herstellung einer provisorischen Abdeckung der Dachfläche veranlassen müssen) und sind hinsichtlich der gewünschten zusätzlichen Feststellungen des Wortlautes einzelner Önormen entbehrlich, weil deren Inhalt ohnedies den geltenden gesetzlichen Normen entspricht.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 519 Abs 2 iVm § 502 ZPO waren die Rekurse daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortungen, in denen auf die Unzulässigkeit der jeweiligen Rekurse hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, ZPO waren die Rekurse daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortungen, in denen auf die Unzulässigkeit der jeweiligen Rekurse hingewiesen wurde, beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E49292 06A03847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00384.97G.0115.000Dokumentnummer
JJT_19980115_OGH0002_0060OB00384_97G0000_000