TE OGH 1998/1/20 2Ob56/98v

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin M*****, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ivica J*****, und 2. ***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 586.869,- s.A. und Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.Juni 1995, GZ 1 R 87/95-50, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.Jänner 1995, GZ 6 Cg 270/93z-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem abweisenden Teil als vom Revisionsverfahren nicht betroffen unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil dahin abgeändert, daß es als Teilurteil unter Einbeziehung des abweisenden Teiles zu lauten hat:römisch eins. Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem abweisenden Teil als vom Revisionsverfahren nicht betroffen unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil dahin abgeändert, daß es als Teilurteil unter Einbeziehung des abweisenden Teiles zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 200.840,50 samt 4 % Zinsen seit 3.9.1993 binnen 14 Tagen sowie ab 1.9.1993 eine monatliche Pflegerente von S 100,-- und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fälligen Beträge ebenfalls binnen 14 Tagen und die später fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 231.000,- samt 4 % Zinsen seit 3.9.1993 sowie eine monatliche Pflegerente ab 1.9.1993 im Betrag von

S 12.000,- zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im übrigen, also bezüglich der Zahlung von S 64.137,- an Verdienstentgang und S 90.891,50 an Pflegeaufwand vom 15.10.1992 bis zum 31.8.1993 jeweils samt 4 % Zinsen seit 3.9.1993 sowie einer monatlichen Pflegerente ab 1.9.1993 in Höhe von S 17.900,- sowie im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.römisch II. Im übrigen, also bezüglich der Zahlung von S 64.137,- an Verdienstentgang und S 90.891,50 an Pflegeaufwand vom 15.10.1992 bis zum 31.8.1993 jeweils samt 4 % Zinsen seit 3.9.1993 sowie einer monatlichen Pflegerente ab 1.9.1993 in Höhe von S 17.900,- sowie im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.10.1991 erlitt der am 10.10.1964 geborene, aus Bosnien stammende Kläger als Beifahrer eines vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde Regau, Oberösterreich, unter anderem einen Halswirbelverrenkungsbruch, der eine komplette Querschnittlähmung vom Kopf abwärts zur Folge hatte. Die Beklagten haften dem Kläger für alle unfallskausalen Schäden, die Zweitbeklagte beschränkt bis zur Höhe der Deckungssumme. Bis Mitte Oktober 1992 stand der Kläger in Rehabilitation; seit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Klosterneuburg befindet er sich in häuslicher Pflege bei seiner Familie in Zagreb. Aus dem Titel Pflegeaufwand hat die Zweitbeklagte dem Kläger bereits vor Klagseinbringung S 92.400,-

bezahlt.

Der Kläger begehrt

a) S 64.137,- s.A. Verdienstgentgang für die Zeit vom 1.11.1991 bis 31.8.1993;

b) S 222.600,- s.A. als Ersatz für Pflegeaufwand bis zum 31.8.1993;

c) eine monatliche Pflegerente in Höhe von S 30.000,-, beginnend ab 1.9.1993;

d) S 300.132,- s.A. als Aufwandersatz für den behindertengerechten Umbau des vom Kläger in Zagreb bewohnten Hauses.

Er bringt dazu vor, er sei im damaligen Jugoslawien vom 1.1.1985 bis zu seiner Übersiedlung nach Österreich im März 1990 als Wasserinstallateur tätig gewesen; auch in Österreich sei er bis zum Unfall angestellt gewesen und habe zuletzt als Chauffeur gearbeitet. Er habe einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eingebracht, über den bisher noch nicht entschieden worden sei. Seit dem Unfall sei sein Körper zur Gänze gelähmt, er benötige daher 24 Stunden am Tag Fremdhilfe, wofür ein stündlicher Pflegesatz von S 100,-- zugrundezulegen sei. Er werde lebenslang an den Rollstuhl gefesselt sein, weshalb sein Lebensraum behindertengerecht umzubauen gewesen sei.

Die Beklagten wenden hinsichtlich Verdienstentgang und Pflegeaufwandersatz mangelnde aktive Klagslegitimation infolge Legalzession gemäß § 332 ASVG ein und bringen dazu vor, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen zum Bezug einer Invaliditätspension nach dem ASVG und damit auch eines Pflegegeldes nach dem BPGG (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt; die von ihm im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten seien nämlich aufgrund eines weiterhin in Geltung stehenden Abkommens zwischen österreichischen und früher jugoslawischen Sozialversicherungsträgern zugunsten des Klägers in Anrechnung zu bringen. Seine Ansprüche auf Pflegegeld und Verdienstentgang seien damit aber ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Davon abgesehen bestehe ein Pflegebedarf des Klägers nur in geringerem Ausmaß als 24 Stunden pro Tag, der geltend gemachte Stundensatz von S 100,-- sei für die in Kroatien herrschenden Lohnverhältnisse ebenso überhöht wie die begehrten Umbaukosten.Die Beklagten wenden hinsichtlich Verdienstentgang und Pflegeaufwandersatz mangelnde aktive Klagslegitimation infolge Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG ein und bringen dazu vor, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen zum Bezug einer Invaliditätspension nach dem ASVG und damit auch eines Pflegegeldes nach dem BPGG (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt; die von ihm im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten seien nämlich aufgrund eines weiterhin in Geltung stehenden Abkommens zwischen österreichischen und früher jugoslawischen Sozialversicherungsträgern zugunsten des Klägers in Anrechnung zu bringen. Seine Ansprüche auf Pflegegeld und Verdienstentgang seien damit aber ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Davon abgesehen bestehe ein Pflegebedarf des Klägers nur in geringerem Ausmaß als 24 Stunden pro Tag, der geltend gemachte Stundensatz von S 100,-- sei für die in Kroatien herrschenden Lohnverhältnisse ebenso überhöht wie die begehrten Umbaukosten.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 460.869,- s.A. (S 64.137,- Verdienstentgang, S 96.600,- Pflegeaufwandersatz bis 31.8.1993 und S 300.132,- Umbauaufwand) sowie einer monatlichen Pflegerente ab 1.9.1993 von S 18.000,- und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger seit 17.5.1990 im Inland in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Nach seinem Unfall stellte er bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) einen Pensionsantrag. Da die im Inland erworbenen Versicherungszeiten für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht ausreichen, bedarf es vor einer Entscheidung über diesen Antrag einer Feststellung, ob und in welchem Umfang der Kläger Versicherungszeiten auch auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erworben hat. Unterlagen hierüber befinden sich im Kriegsgebiet von Sarajewo und sind derzeit für die PVA nicht verfügbar, weshalb diese ihr Leistungsgewährungsverfahren ohne Erlassung eines Bescheides auf unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Der Kläger wird in Kroatien hauptsächlich von seiner Mutter betreut. Er bedarf ständiger, abrufbereiter Überwachung, eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Der tatsächliche Pflegeaufwand beträgt in geraffter Darstellung ca. fünf Stunden pro Tag, wobei hierin weder jene Zeit der Zuwendung enthalten ist, die über Pflegeleistungen hinausgeht, noch berücksichtigt ist, daß eine Betreuungsperson ständig abrufbereit anwesend sein muß. Unter Zugrundelegung eines nach den lokalen Gegebenheiten angemessenen Stundensatzes von S 60,- ergäbe sich unter Anwendung eines Multiplikators von 10 pro Tag eine monatliche Belastung für Pflegeaufwand von S 18.000,-. Verdienstentgang und Umbaukosten seien in der angesprochenen Höhe berechtigt. Dem Einwand der Legalzession sprach das Erstgericht eine Berechtigung deshalb ab, weil es nicht angehe, berechtigte Ansprüche des Klägers durch eine Vertröstung auf ungewisse Erhebungsergebnisse aus einem im Krieg befindlichen Land abzuwehren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte infolge Berufung der Beklagten den Ausspruch des Erstgerichtes hinsichtlich Verdienstentgang, Pflegeaufwand bis 31.8.1993 und Pflegerente und hielt an Aufwandersatz für Umbaukosten nur S 195.132,- für ersatzfähig. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. In der Frage der Legalzession vertrat es die Meinung, den Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß der Kläger Ansprüche gegenüber der PVA besitze, weshalb auch ein Forderungsübergang nicht erwiesen sei. Zum Pflegeaufwand sei eine umfassende, aber auch geraffte Betrachtungsweise geboten; in Anwendung des § 273 ZPO werde ein Pflegeaufwand von 12 Stunden pro Tag den erhobenen Umständen gerecht, wobei die Höhe des stündlichen Pflegesatzes mit S 50,- als Mischwert zwischen qualifizierter Pflege und bloßer Rufbereitschaft ebenfalls gemäß § 273 ZPO auszumitteln sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte infolge Berufung der Beklagten den Ausspruch des Erstgerichtes hinsichtlich Verdienstentgang, Pflegeaufwand bis 31.8.1993 und Pflegerente und hielt an Aufwandersatz für Umbaukosten nur S 195.132,- für ersatzfähig. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. In der Frage der Legalzession vertrat es die Meinung, den Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß der Kläger Ansprüche gegenüber der PVA besitze, weshalb auch ein Forderungsübergang nicht erwiesen sei. Zum Pflegeaufwand sei eine umfassende, aber auch geraffte Betrachtungsweise geboten; in Anwendung des Paragraph 273, ZPO werde ein Pflegeaufwand von 12 Stunden pro Tag den erhobenen Umständen gerecht, wobei die Höhe des stündlichen Pflegesatzes mit S 50,- als Mischwert zwischen qualifizierter Pflege und bloßer Rufbereitschaft ebenfalls gemäß Paragraph 273, ZPO auszumitteln sei.

Soweit mit diesem Urteil S 64.137,- Verdienstentgang, ein S 5.708,50 übersteigender Betrag an Pflegekostenersatz bis 31.8.1993 und eine S 100,- monatlich übersteigende Pflegerente zugesprochen werden, richtet sich dagegen die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag dahin, sie nur zur Zahlung von S 108.440,50 s. A. sowie einer monatlichen Pflegerente von S 100,-- zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionbeantwortung der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen den Einwand der Legalzession gemäß § 332 ASVG unrichtig beurteilt haben; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen den Einwand der Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG unrichtig beurteilt haben; sie ist auch teilweise berechtigt.

Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht in Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf Verdienstentgang besitzt, dieser Anspruch nach § 332 Abs 1 ASVG (arg:Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht in Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf Verdienstentgang besitzt, dieser Anspruch nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG (arg:

".. als dieser Leistungen zu erbringen hat") insoweit auf den

Sozialversicherungsträger über, als dieser kongruente Leistungen,

etwa als Invaliditätspension, zu erbringen hat, selbst wenn es noch

zu keiner Anerkennung des Anspruches durch den

Sozialversicherungsträger gekommen ist (2 Ob 320/66 EvBl 1967/156 0

ZVR 1967/199; 4 Ob 37/68 Arb 8559 = ÄrzteZtg 1969, 423 = SozM IA/e,

755 = ZAS 1969, 134 mit Anmerkung von Kunst, dort falsch mit 2 Ob

37/68 zitiert; 2 Ob 146/71; 8 Ob 90/77); gleiches gilt für Ansprüche auf Pflegekostenersatz, soweit der Geschädigte zum Bezug von Pflegegeld (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt ist (§ 16 Abs 1 BPGG). In diesen Fällen der Legalzession tritt der Forderungsübergang dabei schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, was im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt, weshalb sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht (2 Ob 58/92 EvBl 1993/68).37/68 zitiert; 2 Ob 146/71; 8 Ob 90/77); gleiches gilt für Ansprüche auf Pflegekostenersatz, soweit der Geschädigte zum Bezug von Pflegegeld (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt ist (Paragraph 16, Absatz eins, BPGG). In diesen Fällen der Legalzession tritt der Forderungsübergang dabei schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, was im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt, weshalb sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht (2 Ob 58/92 EvBl 1993/68).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist daher bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (SZ 50/76; 8 Ob 158/72).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen hat, so etwa die Vorfrage in einem Negatorienstreit, ob ein Weg öffentlich ist oder Gemeingebrauch hieran besteht (SZ 20/8; 7 Ob 22/72) ferner die Frage, ob ein Ausschilderungsbegehren landesgesetzlichen Naturschutzbestimmungen widerspricht (JBl 1958, 180), ob eine Wettbewerbshandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt (ÖBl 1974, 106; ÖBl 1992, 122; 4 Ob 4/95), ob Lohnsteuer für eine geleistete Nachzahlung richtig berechnet wurde (SZ 58/156), ob die Voraussetzungen für die Ausübung eines angemeldeten Handelsgewerbes vorliegen (RZ 1986/1) oder ob ein Bescheid rechtskräftig geworden ist, solange die Verwaltungsbehörde nicht selbst bescheidmäßig über diese Frage entschieden hat (3 Ob 490/56). Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger selbst behauptet, anspruchsberechtigt gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu sein, und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht entschieden wurde. Liegt ein abweisender Bescheid nicht vor, hat das Gericht somit selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Leistungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger zusteht, weil er mit seinem Klagebegehren nur in dem darüber hinausgehenden Umfang erfolgreich sein kann. Die für den rechtsvernichtenden Einwand der Legalzession nach allgemeiner Regel beweispflichtigen Beklagten haben zu diesem Beweisthema die Parteienvernehmung des Klägers sowie Einholung einer Auskunft der PVA über die Höhe einer dem Kläger - bei Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben - zustehenden Invaliditätspension beantragt. Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, daß die Vorinstanzen unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht diese Beweisanträge für unerheblich gehalten und zu dem dargestellten Beweisthema keine Festellungen getroffen haben; darin liegt ein Feststellungsmangel begründet. Hievon betroffen ist das Klagebegehren jedoch nur mit jenen Teilen, die Gegenstand eines Rechtsüberganges nach §§ 332 Abs 1 ASVG, 16 Abs 1 BPGG sein können, dies sind die aus dem Titel des Verdienstentganges und die aus dem Titel Pflegekostenersatz bis 31.8.1993 geltend gemachten Ansprüche sowie die Pflegerente ab 1.9.1993 jeweils mit dem nicht abgewiesenen Teil, der auf Grund der in der Revisionserklärung enthaltenen Anfechtungserklärung noch nicht rechtskräftig zugesprochen wurde. Der dargestellte Feststellungsmangel muß im aufgezeigten Umfang zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger selbst behauptet, anspruchsberechtigt gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu sein, und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht entschieden wurde. Liegt ein abweisender Bescheid nicht vor, hat das Gericht somit selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Leistungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger zusteht, weil er mit seinem Klagebegehren nur in dem darüber hinausgehenden Umfang erfolgreich sein kann. Die für den rechtsvernichtenden Einwand der Legalzession nach allgemeiner Regel beweispflichtigen Beklagten haben zu diesem Beweisthema die Parteienvernehmung des Klägers sowie Einholung einer Auskunft der PVA über die Höhe einer dem Kläger - bei Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben - zustehenden Invaliditätspension beantragt. Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, daß die Vorinstanzen unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht diese Beweisanträge für unerheblich gehalten und zu dem dargestellten Beweisthema keine Festellungen getroffen haben; darin liegt ein Feststellungsmangel begründet. Hievon betroffen ist das Klagebegehren jedoch nur mit jenen Teilen, die Gegenstand eines Rechtsüberganges nach Paragraphen 332, Absatz eins, ASVG, 16 Absatz eins, BPGG sein können, dies sind die aus dem Titel des Verdienstentganges und die aus dem Titel Pflegekostenersatz bis 31.8.1993 geltend gemachten Ansprüche sowie die Pflegerente ab 1.9.1993 jeweils mit dem nicht abgewiesenen Teil, der auf Grund der in der Revisionserklärung enthaltenen Anfechtungserklärung noch nicht rechtskräftig zugesprochen wurde. Der dargestellte Feststellungsmangel muß im aufgezeigten Umfang zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.

Soweit sich die Revisionswerber dagegen wenden, daß das Berufungsgericht den monatlichen Pflegeaufwand mit S 18.000 (12 Stunden täglich a S 50,-) bestimmt hat, während der Kläger in seinem Begehren von S 30.000,- bei einem Stundensatz von S 100,- offenbar selbst nur von einem Zeitaufwand von 10 Stunden täglich ausgehe, kann hierin ein Verstoß gegen § 405 ZPO nicht erblickt werden: Einerseits hat der Kläger vorgebracht, 24 Stunden täglicher Betreuung zu bedürfen; andererseits hat er die den Gegenstand seines Begehrens bildende Pflegerente mit S 30.000,- monatlich der Höhe nach beschränkt, welche Obergrenze vom Berufungsgericht nicht überschritten wurde, wenn gleich dieses die einzelnen Faktoren der dem Zuspruch zugrundeliegenden Rechenoperation anders als der Kläger bewertet hat.Soweit sich die Revisionswerber dagegen wenden, daß das Berufungsgericht den monatlichen Pflegeaufwand mit S 18.000 (12 Stunden täglich a S 50,-) bestimmt hat, während der Kläger in seinem Begehren von S 30.000,- bei einem Stundensatz von S 100,- offenbar selbst nur von einem Zeitaufwand von 10 Stunden täglich ausgehe, kann hierin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht erblickt werden: Einerseits hat der Kläger vorgebracht, 24 Stunden täglicher Betreuung zu bedürfen; andererseits hat er die den Gegenstand seines Begehrens bildende Pflegerente mit S 30.000,- monatlich der Höhe nach beschränkt, welche Obergrenze vom Berufungsgericht nicht überschritten wurde, wenn gleich dieses die einzelnen Faktoren der dem Zuspruch zugrundeliegenden Rechenoperation anders als der Kläger bewertet hat.

Was zuletzt den Einwand gegen den vom Berufungsgericht als angemessen angenommenen Pflegeaufwand und die Höhe des stündlichen Pflegesatzes betrifft, vermögen die Ausführungen der Revisionswerber nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Pflegerente unter Anwendung des § 273 ZPO ausgemittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anzuwenden hat, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht billigte, ist insoweit eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (MGA ZPO14 § 273 E 2; 9 ObA 2/92; 7 Ob 626, 627/92). Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausmessung der Obergrenze der Rentenleistung im Rahmen des ihm in § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, seine Überlegungen werden als zutreffend vom erkennenden Senat gebilligt (§ 500a ZPO).Was zuletzt den Einwand gegen den vom Berufungsgericht als angemessen angenommenen Pflegeaufwand und die Höhe des stündlichen Pflegesatzes betrifft, vermögen die Ausführungen der Revisionswerber nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Pflegerente unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ausgemittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anzuwenden hat, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht billigte, ist insoweit eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (MGA ZPO14 Paragraph 273, E 2; 9 ObA 2/92; 7 Ob 626, 627/92). Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausmessung der Obergrenze der Rentenleistung im Rahmen des ihm in Paragraph 273, ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, seine Überlegungen werden als zutreffend vom erkennenden Senat gebilligt (Paragraph 500 a, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E49020 02A00568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00056.98V.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_0020OB00056_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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